SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1521 18. Wahlperiode 06.02.2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Axel Bernstein (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident E-Government in Schleswig-Holstein 1. Sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government Gesetz Bund) die Notwendigkeit, das Gesetz zur elektronischen Verwaltung für Schleswig-Holstein (E-GovernmentGesetz SH) oder sonstige Gesetze oder Verordnungen zu novellieren? Antwort: Ja. a. Wenn ja, welche Änderungen plant die Landesregierung und in welchem Zeitraum? Antwort: Die Landesregierung beabsichtigt die Vorschriften zur elektronischen Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung im Landesverwaltungsgesetz (LVwG) zu ändern. Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages wurde mit Schreiben vom 20.11.2013 über den beabsichtigten Gesetzentwurf unterrichtet. Nach der zweiten Kabinettsbefassung, die bevorsteht, wird der Gesetzentwurf dem Landtag zur weiteren Beratung zugeleitet werden. Die §§ 52a, 91 und 108 LVwG sollen dem Wortlaut des entsprechenden Bundesrechts im VwVfG angepasst werden. Dies stellt sicher, dass die elektronische Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Land bzw. dem Bund auf dieselbe Art und Weise erfolgt. Außerdem soll durch die Gesetzesänderung die öffentliche Bekanntmachung über das Internet vorangetrieben werden. Drucksache 18/1521 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Es ist vorgesehen, die über das Verfahrensrecht hinausgehende Änderungen , die durch das genannte Bundesgesetz ausgelöst sind, in Landesrecht umzusetzen, voraussichtlich im Rahmen einer Änderung des EGovG SH. Dazu gehören zum Beispiel • Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Kanals, • Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens, • Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren, • Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amtsund Verkündungsblätter, • Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung ("open data"). Die Erarbeitung eines entsprechenden Gesetzentwurfs wird im zweiten Quartal 2014 beginnen. b. Wenn nein, warum nicht? Antwort: Entfällt. 2. Wie ist aus Sicht der Landesregierung der Stand des E-Government in Schles- wig-Holstein? Antwort: E-Government-Lösungen dürfen nicht an Verwaltungsgrenzen halt machen, sondern bedürfen der Zusammenarbeit über die Grenzen der Verwaltungsträger hinweg, insbesondere also der Zusammenarbeit zwischen Land und Kommunen. Diese Zusammenarbeit hat in Schleswig-Holstein inzwischen schon eine gute Tradition und auch im bundesweiten Vergleich einen besonders hervorzuhebenden Stand erreicht. Beispielhaft sei die gemeinsame Vorgehensweise zur Umsetzung der EGDienstleistungsrichtlinie genannt, für deren Ergebnis die Anstalt öffentlichen Rechts „Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein“ in gemeinsamer Trägerschaft von Land, Kommunen und Wirtschaftskammern steht sowie zugehörige IT-Lösungen. Als ein aktuelles Beispiel von mehreren für diese Zusammenarbeit sei erwähnt , dass das Land sich erfolgreich um Teilnahme an der E-GovernmentInitiative 2 des BMI beworben hat, um gemeinsam mit und für Kommunen eine zentrale Infrastruktur zur Nutzung der Elektronischen Identifikation (eID) mittels des Neuen Personalausweises (nPA) aufzubauen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1521 3 3. Ist der Landesregierung bekannt, welchen Stand das E-Government in Schles- wig-Holstein im Vergleich zu anderen Bundesländern hat, und wenn ja, welchen? Antwort: Aktuelle greifbare Vergleiche zwischen den Bundesländern hinsichtlich der jeweiligen Entwicklung von E-Government sind der Landesregierung nicht bekannt . Hinsichtlich eigener Einschätzungen aus der länderübergreifenden Zusammenarbeit siehe Antwort zu Frage 2.