1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1524 18. Wahlperiode 06.02.2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Einnahmen aus der Überlassung von gerichtlichen Entscheidungen 1. Wie viele Abschriften gerichtlicher Entscheidungen i.S.d. Nr. 5 der Gebührenordnung zum Landesverwaltungskostengesetz wurden in den Jahren 2011, 2012 und 2013 angefordert, wie viele wurden erteilt? Soweit möglich wird um eine Darstellung nach Gerichtsbezirken gebeten. 2. Wie hoch sind die Einnahmen des Landes bzw. der Gerichte aus Gebühren nach Nr. 5 der Gebührenordnung zum Landesverwaltungskostengesetz in den Jahren 2011, 2012 und 2013 gewesen? Soweit möglich wird um eine Darstellung nach Gerichtsbezirken gebeten. 3. In wie vielen Fällen und für wie viele Entscheidungen wurde von der Regelung der Anmerkung Nr. 2 zu Nr. 5 der Gebührenordnung Gebrauch gemacht und a) gänzlich von der Erhebung von Gebühren oder b) teilweise von der Erhebung abgesehen? Es wird um eine Darstellung der Jahre 2011, 2012 und 2013 nach Gerichtsbezirken gebeten. Antwort zu Fragen 1-3 Bei den Gerichten erfolgt keine Erfassung über die Anforderung gerichtlicher Entscheidungen . Auch die Höhe der jährlichen Einnahmen für die hierfür zu erhebenden Gebühren ist nicht ermittelbar. Diese Einnahmen werden mit sämtlichen Gerichtskosten in den Gerichtskapiteln des Einzelplans 09 in den Titeln 11102 bzw. 112 vereinnahmt und nicht getrennt erfasst. Drucksache 18/1524 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 4. Wann hat es zuletzt eine Überprüfung der Gebührenbemessung von Nr. 5 der Gebührenordnung gegeben? Welche – konkreten – Kriterien haben zu der Bemessung in der angesetzten Höhe geführt? Antwort: Nach Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses zum Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVKostG) wird für die Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter eine Gebühr von 12,50 Euro je Entscheidung erhoben. Die Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses zum LJVKostG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Landesjustizverwaltungskostengesetz – LJVKostG – vom 8. Februar 2005 (GVOBl. S. 130) eingeführt. Für die Überlassung einfacher Abschriften gerichtlicher Entscheidungen in Papierform zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften fand nach alter Rechtslage in Schleswig-Holstein die allgemeine Dokumentenpauschale des § 4 Abs. 1 und 2 JVKostO Anwendung. Da die allgemeine Dokumentenpauschale nicht mehr kostendeckend war, wurde eine aufwandsbezogene Gesamtpauschale in Höhe von 12,50 € festgelegt und in das Gebührenverzeichnis des LJVKostG übernommen. Der Betrag von 12,50 € ist unter Berücksichtigung des Aufwandes, insbesondere für das Heraussuchen der Entscheidung, die Anonymisierung der Entscheidung aus Gründen des Datenschutzes, das Fertigen der Abschriften, die Übermittlung der Abschriften, Portokosten sowie die Überwachung des Zahlungseingangs ermittelt worden. Nach einer Länderumfrage zur Höhe des Gebührenansatzes waren alle Landesjustizverwaltungen übereingekommen, einen neuen Gebührentatbestand in die jeweiligen Gebührenverzeichnisse einzustellen, wobei der überwiegende Teil der Landesjustizverwaltungen sich für den Betrag von 12,50 € entschieden hatte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Landesjustizverwaltungskostengesetz – LJVKostG – Drucksache 15/3800 - B. Lösung, Begründung zu Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostG). Die Gebührenhöhe wurde in Schleswig-Holstein seit der Einführung nicht geändert . 5. In der Landesrechtsprechungsdatenbank sind für das Jahr 2012 insgesamt 0 amtsgerichtliche, 37 landgerichte und 7 oberlandesgerichtliche Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ausweislich der Justizgeschäftsstatistik für das Jahr 2012 sind in diesem Jahr sind durch die Amtsgerichte in Zivilsachen 5987 streitige Urteile , durch die Landgerichte 2970 streitige Urteile und durch das Oberlandesgericht 312 streitige Urteile ergangen. Wie beurteilt die Landesregierung hierbei die Veröffentlichungsquote von 0 %, 1,25 % und 2,2 % im Vergleich zu anderen Bundesländern und privaten Anbietern mit kostenlosen Zugang für die Nutzer? Antwort: Die Veröffentlichungsquoten anderer Bundesländer und die Veröffentlichungsquoten privater Anbieter mit kostenlosem Zugang für die Nutzer sind der Landesregierung nicht bekannt. 6. Die Landesregierung ist in der Antwort auf meine kleine Anfrage (Drs. 18/798) der Auffassung, dass die Entscheidung über die Veröffentlichung von Entscheidun- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1524 3 gen dem Bereich der richterlichen Unabhängigkeit unterfalle. a) Gilt dies auch im Bereich der strafrechtlichen Urteile, in denen aktenführende und damit das Urteil vorhaltende Behörde die Staatsanwaltschaft ist? b) Wie beurteilt die Landesregierung diese Frage bei Gerichten, wenn das betref- fende Verfahren abgeschlossen ist und somit nur der Bereich der Gerichtsverwaltung betroffen wäre? Antwort: a) Auch im Bereich der strafrechtlichen Urteile unterfällt die Entscheidung der Richterinnen und Richter über die Veröffentlichung der eigenen Entscheidungen dem Bereich der richterlichen Unabhängigkeit. Wie in allen anderen Verfahren auch, steht allen Parteien und Beteiligten des Verfahrens offen, die Entscheidung anonymisiert zu veröffentlichen. b) Nach Abschluss eines Verfahrens entscheidet die Gerichtsverwaltung über Anträge auf Erteilung von Abschriften der Entscheidung. Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Entscheidung trifft die Verwaltung nicht. 7. Hat das Land Vereinbarungen i.S.d. Nr. 5 Anmerkung 3 des Landesjustizverwal- tungskostengesetzes in Verbindung mit § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenordnung getroffen? Wenn ja, welche Gegenleistungen wurden vereinbart? Antwort: Ja, im Bereich der Justiz hat das Land Vereinbarungen i.S.d. Nr. 5 Anmerkung 3 des Landesjustizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenordnung getroffen. Dieser Aspekt ist Teil der Preisverhandlungen mit den Anbietern juristischer Informationssysteme und schlägt sich in einem für die Justiz vergünstigten Pauschalpreis nieder, sodass die Gegenleistung im Sinne des § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenordnung nicht beziffert werden kann. Da § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenordnung jedoch nur die Übersendung auf Antrag betrifft und die weit überwiegende Anzahl der Übersendung von veröffentlichungswürdigen Entscheidungen durch die Gerichte an die Vertragspartner auf Grund der vertraglichen Vereinbarung erfolgt, kommt diesem Aspekt eine untergeordnete Bedeutung zu. 8. Hat das Land Vereinbarungen i.S.d. Nr. 5 Anmerkung 3 des Landesjustizverwal- tungskostengesetzes in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Justizverwaltungskostenordnung getroffen? a) Wenn ja, wie viele Entscheidungen wurden auf Grundlage der jeweiligen Ver- einbarung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zur Verfügung gestellt? b) Wenn ja, wie hoch war je Vereinbarung jeweils die erbrachte Gegenleistung? Soweit erforderlich, können die Vertragspartner anonymisiert werden. Antwort zu 8 a: Nein. Anmerkung zu Fragen 7 und 8: Das LJVKostG wird an das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz angepasst (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesjustizverwaltungskosten- Drucksache 18/1524 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 gesetzes und weiterer Gesetze -Drucksache 18/1469-). § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenordnung entspricht nunmehr (seit dem 1. August 2013) § 20 Justizverwaltungskostengesetz.