SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1571 18. Wahlperiode 24.02.2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Tarifbeschäftigte im Justizvollzugsdienst 1. Wie viele Personen, welche nicht Beamte sind und nicht die reguläre Ausbildung durchlaufen haben, sind im Justizvollzugsdienst beschäftigt (bitte aufgliedern nach Jahren seit 2003)? Antwort: Aus der nachfolgenden Tabelle ist die Zahl der Tarifbeschäftigten im allgemeinen Vollzugsdienst ersichtlich, die nicht die reguläre zweijährige Ausbildung durchlaufen haben und die durchgehend oder zeitweise in einer Justizvollzugsanstalt , der Jugendanstalt oder der Jugendarrestanstalt eingesetzt waren oder noch eingesetzt sind. Jahr Anzahl der Beschäftigten im allgemeinen Vollzugsdienst 2003 41 2004 26 2005 23 2006 24 2007 32 2008 32 2009 35 2010 34 2011 37 2012 24 Drucksache 18/1571 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2013 30 2014 23 2. Seit wie vielen Jahren sind die aktuell tätigen Tarifbeschäftigten im Justizvollzugsdienst beschäftigt (bitte aufgliedern nach Dienstzugehörigkeit in Jahren und Anzahl)? Antwort: Seit über 20 Jahren werden Tarifbeschäftigte in den großen Justizvollzugsanstalten des Landes zum Ausgleich von Vakanzen im Allgemeinen Vollzugsdienst eingesetzt. Zum Stichtag 1. Februar 2014 sind 23 Tarifbeschäftigte im allgemeinen Vollzugsdienst im Einsatz, die nicht die zweijährige Ausbildung durchlaufen haben. Die Dienstzugehörigkeit dieser Bediensteten ist in der folgenden Tabelle dargestellt. Dienstzugehörigkeit Anzahl der Mitarbeiter/innen unter einem Jahr 12 über einem Jahr 4 über drei Jahre 1 über vier Jahre 1 über fünf Jahre 1 über zwölf Jahre 2 über 19 Jahre 1 über 21 Jahre 1 3. Warum beschäftigt das Land im allgemeinen Justizvollzugsdienst Personen, welche nicht Beamte sind und nicht die dafür vorgesehene Ausbildung durchlaufen haben? Antwort: Wenn im Laufe eines Jahres Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unvorhergesehen ausscheiden und Nachwuchskräfte nicht vorhanden sind, entstehen Vakanzen , die durch Tarifbeschäftigte ausgeglichen werden. In der Regel beginnt pro Jahr ein Anwärterlehrgang, der 24 Monate dauert, so dass nur einmal im Jahr ausgebildete Anwärterinnen und Anwärter den Anstalten zum Ausgleich von Vakanzen zur Verfügung stehen. Einen zweiten Lehrgang pro Jahr durchzuführen, ist wegen des relativ geringen Bedarfs an Nachwuchskräften unwirtschaftlich. Die Anwärterausbildung erfordert einen hohen Personalaufwand, der die Anstalten erheblich belastet. Scheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter längere Zeit vor Ende eines Anwärterlehrganges aus, wird vorrangig versucht, beispielsweise durch Über- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1571 3 nahme einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus einem anderen Land einen Ausgleich zu erreichen. Ist dies nicht möglich, wird mit der Anstalt abgestimmt , ob die Einstellung eines Tarifbeschäftigten sinnvoll ist. Auch wenn Tarifbeschäftigte ohne eine umfassende Ausbildung nicht voll eingesetzt werden können, unterstützen sie doch die vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Anstalten und entspannen damit die Personalsituation. Tarifbeschäftigte im Allgemeinen Vollzugsdienst müssen im Rahmen des Einstellungsverfahrens die gleichen umfangreichen Eignungstests (Intelligenzstrukturtest (IST 2000), Erörterung eines aktuellen Themas und Sporttest) absolvieren , die auch direkt als Beamte auf Widerruf eingestellte zukünftige Nachwuchskräfte durchlaufen müssen. Damit die Tarifbeschäftigten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Anstalten unterstützen können, ist eine Einführungszeit vorgesehen, in der die Tarifbeschäftigten auf die Arbeit in einer Justizvollzugsanstalt vorbereitet werden . Näheres regelt ein Erlass vom 2. Juni 2013, in dem landeseinheitliche Standards für die Einweisung und Einarbeitung von Tarifbeschäftigten im Allgemeinen Vollzugsdienst festgelegt sind. Der Erlass teilt die Einführungszeit in eine Einführungsphase von sechs Wochen und eine Einarbeitungszeit von weiteren sechs Monaten auf. Ergänzend finden Qualifizierungsmaßnahmen an der Justizvollzugschule statt. Sollte diese Einführungszeit nicht ausreichend sein, wird sie um zwei Monate verlängert . Nach der Einführungszeit sind die Tarifbeschäftigten verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei der Bewertung des Einsatzes von Tarifbeschäftigten ist zu berücksichtigen , dass die Zahl der Tarifbeschäftigten bezogen auf den Personalkörper in den Anstalten relativ gering ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Tarifbeschäftigten motiviert sind und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Anstalten gut unterstützen können. Durch den Einsatz von Tarifbeschäftigten bekommen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Anstalten zeitliche Spielräume , um sich intensiver um die Behandlung der Gefangenen kümmern zu können. Der Einsatz von Tarifbeschäftigten vor einer Anwärterausbildung hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die später an einer Arbeit im Justizvollzug interessierten Personen die Tätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt bereits kennen gelernt haben und so Ihren Berufswunsch überprüfen können. Die Anstalten lernen neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor der Anwärterausbildung besser kennen, so dass auch die Anstalten auf sicherer Grundlage entscheiden können , ob die Begründung eines Beamtenverhältnisses richtig ist. Aus der Tabelle in der Antwort zu der Frage 2 ist zu entnehmen, dass insgesamt sieben Tarifbeschäftigte mehr als drei Jahre in den Anstalten tätig sind. Bei diesen Personen liegen Besonderheiten vor, die zu der Entscheidung geführt haben, dass die normale Anwärterausbildung nicht durchlaufen werden muss. Beispielsweise sind ältere Personen eingestellt worden, die zunächst Hilfstätigkeiten durchgeführt haben. Im Hinblick auf gute Arbeitsleistungen und Drucksache 18/1571 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 eine besondere familiäre Situation (Kindererziehung) ist in seltenen Ausnahmefällen auf die übliche Ausbildung verzichtet worden. 4. Viele andere Bundesländer verzichten auf den Einsatz solcher Personen im Justizvollzug. Warum hält die Schleswig-Holsteinische Landesregierung an ihm fest? Antwort: Die Einstellung von Tarifbeschäftigten hat sich, wie in der Antwort zu der Frage 3 dargestellt, bewährt. Auch die Anstalten und der Hauptpersonalrat befürworten den Einsatz von Tarifbeschäftigten in den Anstalten. 5. Welche Mehrkosten würden durch einen Verzicht auf den Einsatz Tarifbe- schäftigter entstehen (bitte schätzungsweise beziffern)? Antwort: Da Tarifbeschäftigte nur eingestellt werden, wenn die Einstellung/Übernahme einer Beamtin oder eines Beamten nicht möglich ist (vgl. die Antwort zu der Frage 3), stellt sich die Frage nach Mehrkosten nicht. Es könnte allenfalls daran gedacht werden, eine größere Zahl von Anwärtern auszubilden. Dies hätte aber zur Folge, dass ausgebildete Anwärter nach Beendigung ihrer Ausbildung mangels vorhandener Planstellen aus dem Beamtenverhältnis (zunächst) ausscheiden müssten. Dies stellt eine erhebliche soziale Problematik dar, da die Ausbildung zum Mitarbeiter im Allgemeinen Vollzugsdienst eine Sonderausbildung ist, die in der freien Wirtschaft nur eingeschränkt verwendbar ist. Die entlassenen Mitarbeiter müssten daher zunächst einen anderen beruflichen Weg suchen. Bei einer in einer Vollzugsanstalt auftretenden Vakanz werden diese Personen in vielen Fällen nicht zeitnah wieder in den Vollzug zurückkehren können. 6. In Niedersachsen ist Tarifbeschäftigten das Tragen einer Waffe untersagt. Warum schließt die Schleswig-Holsteinische Landesregierung dies nicht aus? Antwort: In der sechsmonatigen Einführungszeit werden die Tarifbeschäftigten mit verschiedenen Situationen in den Anstalten vertraut gemacht, so dass sie adäquat reagieren können. Innerhalb der Einführungszeit werden sie auch an der Waffe ausgebildet, insbesondere um am Nachtdienst teilnehmen zu können. Die Entscheidung, ob sie einen Waffenberechtigungsschein zum Tragen von Waffen erhalten können, treffen Schießlehrer. Wegen dieser Ausbildungsmaßnahmen ist das Tragen einer Schusswaffe möglich. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1571 5 7. In Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg werden Tarifbeschäftigte nur zur Bewachung von Gebäuden eingesetzt, also ohne Gefangenenkontakt . Warum verfährt die Schleswig-Holsteinische Landesregierung nicht ebenso? Antwort: Es wird auf die Antwort zu der Frage 3 verwiesen.