SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1591 18. Wahlperiode 23. Februar 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiner Rickers (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Legionellen in Schleswig-Holstein 1. Trifft es zu, dass zu 01.01.2014 eine Prüfpflicht von größeren Warmwasseranla- gen gemäß Trinkwasserverordnung in Kraft getreten ist? Antwort: Nein. Die Untersuchungspflicht für Warmwasseranlagen (Definition s. Antwort zu Frage 3) auf den Parameter Legionellen galt bereits ab Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung am 28. November 2011. Diese Regelung wurde in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung , die am 5. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, nochmals modifiziert . 2. Wie ist der Stand der Umsetzung in Schleswig-Holstein? Antwort: Die Unternehmer und sonstigen Inhaber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (Definition s. Antwort zu Frage 3), aus denen im Rahmen einer ausschließlich gewerblichen Tätigkeit (Mietshäuser und Arbeitsstätten, die vermietet werden) Trinkwasser bereitgestellt wird, waren gem. Anlage 4 Teil II Buchstabe b zu den §§ 14 und 19 TrinkwV 2001verpflichtet, die erste Untersuchung auf den Parameter Legionellen bis zum 31. Dezember 2013 abzuschließen. Untersuchungen von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen (z. B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen) Drucksache 18/1591 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 oder öffentlich/gewerblichen (z. B. Hotels, Fitnessstudios) Tätigkeit bereitgestellt wird, sind seit dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung jährlich vorzunehmen. 3. Für welche Warmwasseranlagen welcher Größe trifft die Prüfpflicht zu und wie viele gibt es davon in Schleswig-Holstein? Antwort: Untersuchungspflichtig sind gem. § 14 Absatz 3 TrinkwV 2001 sogenannte „Großanlagen zur Trinkwassererwärmung“, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die Duschen oder andere Einrichtungen versorgen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Gem. § 3 Nr. 12 TrinkwV 2001 ist eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem DurchflussTrinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung; entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. Da keine generelle Meldepflicht für die Großanlagen zur Warmwassererwärmung besteht, kann deren Anzahl nur geschätzt werden. Die Anzahl der untersuchungspflichtigen Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer ausschließlich gewerblichen Tätigkeit bereitstellen, wird in Schleswig-Holstein auf ca. 87.000 geschätzt . Die Anzahl der untersuchungspflichtigen Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder öffentlich/gewerblichen Tätigkeit bereitstellen, wird in Schleswig-Holstein auf ca. 12.000 geschätzt. 4. Sind von der Prüfpflicht auch öffentliche Gebäude betroffen? Wenn ja, in welcher Form und wie viele? Antwort: Ja. Siehe Antwort zu den Fragen 2 und 3. 5. Wie viele Legionellenerkrankungen gab es in den letzten 10 Jahren in Schleswig- Holstein? Antwort: Gemäß § 7 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht eine namentliche Meldepflicht für den labordiagnostischen Nachweis von Legionellen (Legionella species) aus humanen Untersuchungsmaterialien. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1591 Auf der Basis dieser Meldepflicht wurden seit der 1. Kalenderwoche 2004 129 Legionellen-Erkrankungen in Schleswig-Holstein gemeldet. Die Meldedaten verteilt auf die Kreise und kreisfreien Städte, die Altersverteilung und die Meldedaten seit der 1. Woche 2013 ergeben sich aus den nachfolgenden Abbildungen. Nach IfSG gemeldete Legionellen-Infektionen in Schleswig-Holstein 1. KW 2004 bis 7.KW 2014: 3 Drucksache 18/1591 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 davon gemeldet seit 2013: 6. Besteht weiterhin eine Meldepflicht für Legionellen in Schleswig-Holstein? Wenn ja, wie ist sie geregelt? Wenn nein, auf welcher Grundlage nicht? Antwort: IfSG-Meldepflicht: Gemäß § 7 Absatz 1 IfSG ist der direkte oder indirekte Nachweis einer akuten Infektion durch Legionellen (Legionella spp.) meldepflichtig. Zur Meldung verpflichtet ist der Leiter der Untersuchungsstelle, in der der Nachweis geführt wurde (Labormeldepflicht ). Bei der Meldepflicht nach IfSG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Regelung. Anzeigepflicht gemäß Trinkwasserverordnung (Bundesverordnung): Gemäß § 16 Absatz 1 TrinkwV 2001 hat der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn der technische Maßnahmenwert (100 KBE/100 ml) für den Parameter Legionellen überschritten ist.