SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1595 18. Wahlperiode 26. Februar 2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Leistungen Vorbemerkung der Fragestellerin: Seit dem 01.04.2012 ist eine Förderrichtlinie des Bundesfamilienministeriums in Kraft, wonach der Bund finanzielle Hilfen zur Unterstützung betroffener Paare bei der Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen für den ersten bis vierten Versuch zur Verfügung stellt. Dies passiert jedoch nur, sofern sich die Länder an der Finanzierung beteiligen. Vorbemerkungen der Landesregierung: Nach der o.g. Förderrichtlinie können bei verheirateten Paaren durchgeführte Maßnahmen der assistierten Reproduktion im ersten bis vierten Behandlungszyklus nach Art der In-vitro-Fertilisation (IVF) und der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) vom BMFSFJ gefördert werden. Der Zuschuss wird in Höhe v. 25 v. H. des den Paaren nach Abrechnung mit der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung verbleibenden Eigenanteils gewährt, sofern sich das jeweilige Hauptwohnsitzland des Paares mindestens in der gleichen Höhe wie der Bund beteiligt. Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bestimmen die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der den gesetzlichen Erfordernissen des § 27 a Abs. 1 SGB V entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung. In Ziff. 8 dieser Richtlinien wird für die Berechnung der Anzahl der Behandlungsversuche festgeschrieben, dass sofern eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist, ohne dass es nachfol- Drucksache 18/1595 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 gend zur Geburt eines Kindes gekommen ist, dieser Behandlungsversuch nicht auf die in der Richtlinie genannte Höchstzahl der Versuche angerechnet wird. Unabhängig davon, dass es keine einheitliche Rechtssprache für derartige Behandlungsmethoden gibt (z.B. ESchG, SGB V: „künstliche Befruchtung“; Grundgesetz: „medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens“; Gewebegesetz: „medizinisch unterstützte Befruchtung“), ist bemerkenswert, dass die o.g. Förderrichtlinien ausschließlich die kostenintensiven invasiven Methoden umfassen. Die Gründe für diese Beschränkung der Förderrichtlinien sind der Landesregierung nicht bekannt. 1. Plant die Landesregierung, sich an dem Bundesprogramm im Rahmen einer Co-Finanzierung zu beteiligen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Eine Beteiligung Schleswig-Holsteins an dem Bundesprogramm ist gegenwärtig nicht beabsichtigt. Die Landesregierung sieht vorrangig den Bund mit seiner gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz für das SGB V in der Verantwortung , die Erfüllung des Kinderwunsches mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt ergänzend zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu unterstützen. Die Landesregierung setzt auf die Verabschiedung des Kinderwunschförderungsgesetzes , das der Bundesrat mit Zustimmung SchleswigHolsteins beschlossen hat. Dieses Gesetz ist darauf ausgerichtet, die finanzielle Beteiligung der ungewollt kinderlosen Ehepaare von gegenwärtig 50 % durch einen entsprechenden Bundeszuschuss auf 25 % zu reduzieren. 2. Mit welcher Summe rechnet die Landesregierung bei einer Beteiligung des Landes am Förderprogramm zur Inanspruchnahme von reproduktionsmedizinischen Behandlungen? Antwort: Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 3. 3. Ist der Landesregierung bekannt, wie viele Familien in Schleswig-Holstein eine reproduktionsmedizinische Behandlung im Jahr in Anspruch nehmen? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, plant die Landesregierung diese Zahlen zu ermitteln? Antwort: Ungewollte Kinderlosigkeit ist keine meldepflichtige Erkrankung. Demzufolge ist ihre Häufigkeit der Landesregierung nicht bekannt, sie plant auch keine diesbezügliche Datenerhebung. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1595 3 4. Liegen dem Land bereits Anträge von Familien vor, die eine Co-Finanzierung von reproduktionsmedizinischen Behandlungen durch das Land beantragen? Antwort: Konkrete Anträge liegen nicht vor. Es gab einige wenige schriftliche Anfragen, die aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Entscheidung beantwortet wurden. 5. Ist der Landesregierung bekannt, wie das Förderprogramm in anderen Bundesländern angenommen wird? Wenn ja, bitte näher erläutern. Antwort: Nein.