SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1604 18. Wahlperiode 2014-03-03 Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiner Rickers (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Boviner Herpes Virus (BHV1) in Schleswig-Holstein 1. Gibt es Rinderbestände, die ganzjährig in Schleswig-Holstein im Freien gehalten werden? Wenn ja, wie viele Tiere werden in welchen Kreisen des Landes gehalten ? Der Landesregierung liegen keine statistischen Daten zu ganzjährigen Freilandhaltungen vor. Für eine ganzjährige Freilandhaltung eignen sich nur Robustrinderrassen wie z.B. Galloway oder Highland. Ob die ca. 14.000 Robustrinder, welche in SchleswigHolstein gehalten werden ganzjährig im Freien gehalten werden, ist der Landesregierung nicht bekannt. 2. In wie weit sind diese Bestände bereits BHV1-frei? Die großen Freiland-Rinderhaltungen der landesweit vertretenen Betriebe der Stiftung Naturschutz, Weidelandschaften und Bunde Wischen sind BHV1-frei. 3. In wie weit gilt das Weideverbot auch für diese Rinder? In der geplanten BHV1-Landesverordnung ist für BHV-1 freie Betriebe kein Weideverbot vorgesehen. Sofern einzelne Betriebe nicht BHV1-frei sein sollten, wird das Weideverbot grundsätzlich gelten. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1604 2 4. a) Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Übertragungswege von BHV1-Viren über die Rind-zu-Rind-Übertragung hinaus? Neben der direkten Übertragung von Rind zu Rind (Tröpfcheninfektion) hinaus spielt auch die indirekte Übertragung durch sogenannte Vektoren eine wichtige Rolle. Die sind z.B. verunreinigte Kleidung sowie Stiefel und Gerätschaften. Deswegen spielen allgemeine Hygieneregeln zur Vermeidung der Übertragung des BHV1 Virus eine wichtige Rolle. So sollten betriebsfremde Personen nur mit betriebseigener oder Einweg-Schutzkleidung und Stiefeln ausgerüstet Stallungen betreten. Die Reinigung und Desinfektion von überbetrieblich genutzten Geräten (z. B. Klauenpflegestände) ist ebenso notwendig. Beim Handel mit Zucht- und Nutzrindern sollten vorbeugende BetriebsHygienemaßnahmen eingehalten werden. So sollten beim Handel zur Absicherung des Gesundheitsstatus des Betriebs Zukaufstiere zunächst in Quarantäne gestellt werden und ggfs. zusätzliche Untersuchungen auf BHV1 schon vor Zugang durchgeführt werden. b) Können Wildtiere (wie z.B. die Hirschartigen) oder andere Haustiere (wie z.B. Schafe) in nicht BHV1-freien Gebieten sicher als Virusüberträger ausgeschlossen werden? Eine Übertragung der BHV1 von Wildwiederkäuern oder den kleinen Wiederkäuern in Rinderbestände kann nach derzeitigem Wissensstand ausgeschlossen werden. Laut Auskunft des Friedrich-Loeffler-Instituts sind Herpesviren in der Regel an Wirtstierarten adaptiert. Experimentell sind zwar Übertragungen von Rinderherpesviren auf Schafe und Ziegen gelungen. Um jedoch umgekehrt eine Infektion von Rindern durch Schafe und Ziegen zu bewirken, bedürfte es bei infizierten Schafen, Ziegen und auch Wildwiederkäuern der effektiven Vermehrung und Ausscheidung des Virus. Dies ist weder experimentell bekannt, noch ist dies unter praktischen Bedingungen zu erwarten. Zudem liegen aus BHV1-freien Mitgliedsstaaten wie den skandinavischen Ländern oder Österreich keine Berichte zu einer Übertragung von BHV-1 Virus von Wildwiederkäuern auf Rinder vor. 5. Wie viele kreisübergreifende Tierhaltungen – insbesondere bei der Weidehaltung – gibt es und wie wird bei diesen sichergestellt, dass die Rinder – entsprechend der BHV1-Sanierung – kontrolliert und ggf. auch sanktioniert werden? Es liegen der Landesregierung keine statistisch verfügbaren Daten zu kreisübergreifenden Tierhaltungen vor. Sofern Rinderhalter Ihre Rinder in andere Kreise verbringen und diese dort durch andere Tierhalter versorgt werden, sind die Rinder umzumelden und bilden eine neue seuchenhygienische Einheit nach dem Tierhalterprinzip der Viehverkehrsverordnung . Zuständig für die Überwachung der BHV1-Verordnung ist die vor Ort zuständige Behörde. Bei Rinderhaltern, die ihre Tiere auf betriebseigene Flächen in andere Kreise verbringen und diese selbst versorgen, erfolgt keine Ummeldung. Zuständig für die Überwachung der BHV1-Verordnung bleibt grundsätzlich die Behörde mit dem Betriebssitz. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1604 3 Tierhaltungen, wie die Stiftung Naturschutz, Weidelandschaften und Bunde Wischen , bei denen die Verbringung auf Weideflächen in andere Kreise regelmäßig und in größerem Umfang stattfindet, melden die Weidestandorte der Rinder der vor Ort zuständigen Behörde. In allen geschilderten Fällen wird bei Routinekontrollen oder im Anlassfall die vor Ort zuständige Behörde oder die Behörde mit dem Betriebssitz in Absprache tätig . Die Behörden informieren sich gegenseitig über die Ergebnisse der Kontrollen und führen ggfs. weiterführende Maßnahmen durch. Für alle Bestände gelten damit die Anforderungen der BHV1- Verordnung, die durch die Veterinärämter der Kreise und Kreisfreien Städte überwacht werden.