SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1606 18. Wahlperiode 2014-02-27 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Polizeifahrzeuge als mobile Überwachungskamera 1. Wo in Schleswig-Holstein sollen die 30 mit Überwachungskameras ausgerüsteten neuen Polizeifahrzeuge eingesetzt werden? Antwort: Bei den Fahrzeugen handelt es sich um  20 Funkstreifenwagen VW Passat, die landesweit gleichmäßig auf die Dienststellen verteilt wurden,  10 MB E 250 für die Autobahnreviere und  einen VW Tiguan, der speziell für die Dienststelle in St. Peter Ording beschafft wurde, weil dort auch Strandbereiche befahren werden. 2. Welche Ereignisse führen zum a) selbsttätigen oder b) manuellen Beginn bzw. Ende der Videoaufzeichnung? Antwort: Wissenschaftliche Untersuchungen belegen die besondere Gefährlichkeit für polizeiliche Maßnahmen auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Dies gilt insbesondere für die Verkehrskontrolle. a) Bei Verkehrskontrollen wird die Aufnahme gemeinsam mit dem Anhalte- signal automatisch aktiviert. Abgesichert werden dadurch der Anhalte- und der Kontrollvorgang am Fahrzeug. Drucksache 18/1606 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode b) In anderen Situationen, z.B. das Aufstellen des Fahrzeuges bei einer gewalttätigen Personengruppe, wird der Beginn der Aufzeichnung manuell zugeschaltet. Mit Beendigung des Einsatzes wird auch die Videoaufzeichnung gestoppt. 3. Ist es Polizeibeamten möglich, eine in Gang gesetzte Aufzeichnung zu unterbrechen ? Wenn ja, wie und unter welcher Voraussetzung wäre dies zulässig? Antwort: Ja. Die Aufzeichnung kann manuell unterbrochen werden. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus § 73 Landesverwaltungsgesetz. 4. Warum filmen die Autobahnfahrzeuge auch hinter dem Fahrzeug? Antwort: Grundsätzlich ist das Anhalten von hinten die sicherste Anhalteform aus der Bewegung und ermöglicht, das zu kontrollierende Fahrzeug jederzeit einsehen zu können. Damit auf die besonderen Umstände des Einsatzes auf der Autobahn, z.B. hohe Fahrgeschwindigkeiten, flexibel reagiert werden kann, werden die Dienstfahrzeuge der Autobahnreviere auch mit einer nach hinten ausgerichteten Kamera ausgerüstet. 5. Welchen (horizontalen wie vertikalen) Bildwinkel erfassen die Kameras und wie welche (horizontale wie vertikale) Weite in Metern hat der Erfassungsbereich der Kameras bei einer Entfernung von 5, 10 und 20m? Wie hoch ist die Auflösung der Kamera (Anzahl der Pixel) und wie hoch die Datenrate der aufgezeichneten Filmsequenzen (in fps)? Antwort: Der Bildwinkel beträgt 60°. Erfassungsbereich (horizontal und vertikal) bei einer Entfernung von 5 m: 5,75 m, 10 m: 11,50 m, 20 m: 23,00 m. Auflösung der Kamera: 704 x 576 Pixel. Datenrate: 25 fps. 6. Erfolgt die Löschung der Aufzeichnungen automatisch nach drei Tagen oder ist eine manuelle Tätigkeit erforderlich? Antwort: Die Löschung erfolgt automatisch. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1606 7. Auf welchem Medium werden die Aufzeichnungen gespeichert, wie ist dieser Datenträger im Fahrzeug verbaut? Antwort: Aufzeichnungen werden auf einer Compac-Flash-Karte gespeichert. Die Karte ist im Handschuhfach des Fahrzeuges in einem verschlossenen Recorder eingesteckt. 8. Werden die Aufzeichnungen verschlüsselt und wenn ja nach welchem Verfah- ren? Antwort: Aufzeichnungen werden nicht verschlüsselt, aber zum Schutz gegen Manipulationen signiert (1024 bit RSA-key). 9. Nach welcher Methode können die Daten dem Fahrzeug-Datenträger entnommen (also kopiert) oder darauf verändert werden? Ist die Entnahme des Datenträgers selbst möglich und wenn ja mit welchem Aufwand? Antwort: Innerhalb der Löschfrist wird eine Speicherung der relevanten Daten veranlasst , falls eine weitergehende Nutzung der Videodateien notwendig ist. Die Einsatzkräfte informieren dazu die jeweilige direkte Vorgesetzte bzw. den jeweiligen direkten Vorgesetzten. Diese bzw. dieser verfügt über den Schlüssel zur Entnahme des Speichermediums, tauscht dieses gegebenenfalls aus und dokumentiert den Vorgang im Begleitheft. Die Dateien sind über die Datenschleusenrechner auszulesen und zu sichern. 10. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass die Berliner Polizei die Aufbewahrung der Aufzeichnungen nur für die Dauer von 24 Stunden für erforderlich hält? Antwort: Die 24-Stunden-Regelung ist im Land Berlin durch den Landesgesetzgeber festgelegt worden. Die Umstände, die zu dieser Regelung geführt haben, sind der Landesregierung nicht bekannt und können somit nicht bewertet werden. 11. Werden die Videoaufzeichnungen auf Antrag an den Betroffenen herausge- geben (§ 198 LVwG)? Antwort: § 198 LVwG regelt Auskunft und Einsicht. Eine „körperliche“ Herausgabe einer Videoaufzeichnung findet danach nicht statt. Drucksache 18/1606 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 12. Wie viele Aufnahmen mit Kamerafahrzeugen erfolgen in anderen Bundesländern und wie viele der Aufnahmen werden dort später verwendet? Antwort: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. 13. Liegen inzwischen statistisch aussagefähige und belastbare Erkenntnisse zu der Frage vor, ob Videokameras für Streifenwagen in einem anderen Bundesland zu einem statistisch signifikanten Rückgang der Gewalt gegen Polizeibeamte oder zu einer statistisch höheren Aufklärungsquote dieser Fälle geführt haben? Antwort: Der Landesregierung liegen keine statistischen Erkenntnisse vor. 14. Ist eine unabhängige wissenschaftliche Untersuchung der Frage beabsichtigt , ob Einsätze mit Überwachungsfahrzeugen signifikant geringere Vorkommnisse von Polizeigewalt oder eine signifikant höhere Aufklärungsquote derselben aufweisen, gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit anderen Ländern? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Einführung von Videoanlagen zur Eigensicherung wird nach einem Zeitraum von zwei Jahren evaluiert, um auf der Basis dieser Erkenntnisse, gegebenenfalls unter Einbeziehung empirischer Daten, die Ausstattung und den Umgang weiter entwickeln zu können. 15. Welche Mehrkosten sind durch die Ausstattung der Fahrzeuge mit Video- überwachungssystemen entstanden? Antwort: Die Mehrkosten pro Fahrzeug betragen bei den Herstellern VW 1.781,52 € netto und bei MB 2.018,84 € netto. 16. Wann ist die nächste Bestellung geplant und wie viele Überwachungsfahr- zeuge sollen bestellt werden? Antwort: Nach aktuellen Planungen ist die weitere Beschaffung von 85 VW Passat und 75 MB Vito beabsichtigt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1606 17. Wer ist Hersteller des mobilen Videoüberwachungssystems? Wie lauten die Typenbezeichnungen? Antwort: Hersteller: Firma Trajet. Typenbezeichnung Recorder: VES, Everec 411. Typenbezeichnung Kamera: VES, Everec 132. 18. Wie lautet die "Dienstanweisung mit einem entsprechenden Fachkonzept", welche den Einsatz des Überwachungssystems regeln soll, im Wortlaut? (bitte beifügen) Antwort: Die zurzeit gültige Fassung ist beigefügt. 19. Falls eine Betriebsanleitung, Bedienungsanweisung, ein Handbuch oder eine Spezifikation des Überwachungssystems vorhanden ist, wie lauten diese im Wortlaut? (bitte beifügen) Antwort: Die zurzeit gültige Fassung ist beigefügt. 20. Ist eine Abstimmung mit dem Unabhängigen Landesdatenschutzzentrum er- folgt und, wenn ja, mit welchem Ergebnis? Antwort: Ja. Ein abschließendes Ergebnis liegt noch nicht vor. 21. Gibt es eine Errichtungsanordnung? Antwort: Ja. 22. Für welche wie definierten Einsatzzwecke sind die "Stopp Sticks" vorgese- hen? Antwort: Der „Stop Stick“ ist ein sicheres, einfaches und effizientes technisches Hilfsmittel zum Anhalten von Kraftfahrzeugen und ersetzt den wenig praktikablen Nagelgurt. Das neue Anhaltesystem kann bei Kontrollstellen, zur Sperrung von Ausfahrtund Fluchtmöglichkeiten oder im fließenden Verkehr bei Verfolgungsfahrten zur Vermeidung von gefährlichen Anhalteformen eingesetzt werden und dient damit der Sicherheit von allen Beteiligten und Unbeteiligten. Drucksache 18/1606 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 23. Wie häufig wurden die "Stopp Sticks" bislang in Deutschland "im Ernstfall" eingesetzt? Antwort: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. 24. Wie bewertet die Landesregierung die Gefahr des Einsatzes von "Stopp Sticks" im fließenden Verkehr? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 22. 25. Wie bewertet die Landesregierung die Vorfälle in den USA von verletzten oder gefährdeten Polizeibeamtinnen und -beamten im Zusammenhang mit dem Einsatz des "Stopp Sticks"? Ist der Landesregierung von ähnlichen, die Polizeibeamtinnen und -beamten gefährdenden Vorfällen aus dem praktischen Einsatz des "Stopp Sticks" in anderen Bundesländern bekannt oder hat sie entsprechende Erkundigungen eingezogen? Antwort: Zu Vorfällen in den USA und ähnlichen Vorfällen in anderen Bundesländern liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Vor der Anwendung dieses Hilfsmittels erfolgen in Schleswig-Holstein eine intensive Einweisung und ein Training für die Polizeibeamtinnen und -beamten, um eine Gefährdung von Beteiligten und Unbeteiligten so gering wie möglich zu halten. Erst nach dieser Beschulung dürfen die Einsatzkräfte das Anhaltesystem anwenden. 26. Verfügt die Landesregierung über Erkenntnisse über die praktische Akzeptanz der "Stopp Sticks" durch Polizeiangehörige in anderen Bundesländern und wenn ja, finden sich darin Rückschlüsse für Schleswig-Holstein? Antwort: Nein. Kiel, den 01.01.2014 Erlass über die Einführung von Video-Eigensicherungsanlagen Erlass Einsatz von Videotechnik zur Verkehrsüberwachung IV LPA 1310-82.60 v.13.04.2010 Vor dem Hintergrund zunehmender Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind alle taktischen Möglichkeiten im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen auszuschöpfen, die zur Abwehr von Angriffen in diesem Sinne geeignet sind. Eine Maßnahme soll die offene Videodokumentation (ohne Tonaufzeichnung ) aus Funkstreifenwagen heraus sein. Sie wird in Kombination mit weiteren Maßnahmen ihre präventive Wirkung entfalten. Daher werden beginnend in diesem Jahr die ersten Dienstkraftfahrzeuge der Landespolizei Schleswig-Holstein mit Videoanlagen zur Eigensicherung (VESA) ausgestattet. Regelungen zum praktischen Einsatz der Anlage finden sich in der Dienstanweisung zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen mit festen Kameras in Funkstreifenwagen (Anlage 2). Weil rechtlich nur eine „offene“ Aufzeichnung erfolgen darf, ist die oder der Betroffene zu Beginn der Kontrolle ausdrücklich auf den Einsatz des Videosystems hinzuweisen! 1. Rechtsgrundlagen: Der Einsatz der VESA erfolgt primär zur Eigensicherung auf Grundlage des § 184 (3) LVwG: „Zum Schutz einer Polizeivollzugsbeamtin/ eines Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten kann die Polizei bei polizeilichen Maßnahmen nach dem LVwG oder anderen Rechts- Landespolizeiamt | Mühlenweg 166 | 24116 Kiel Landespolizeiamt Alle Polizeidirektionen Landeskriminalamt Landespolizeiamt nachr.: Innenministerium Referate IV 41, 42 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung -Dekanat Polizei- Ihr Zeichen: / Ihre Nachricht vom: Mein Zeichen:IV-LPA-1211-12.30.01/83.17- EOB 2013/1296 Meine Nachricht vom: Oliver Nießler Oliver.Niessler@polizei.landsh.de Telefon: 0431 160-61211 Telefax: 0431 988-6-345957 Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein vorschriften erforderlichenfalls personenbezogene Daten offen durch Bildaufnahmen und Bild- oder Tonaufzeichnungen anfertigen. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen sind spätestens drei Tage nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufnahmen zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt werden.“ Beweissichernde Maßnahmen zur Verfolgung von Rechtsverletzungen sind damit ebenfalls möglich. Beim Einsatz der VESA ist dann auch der Erlass IV LPA 1310-82.60 - Einsatz von Videotechnik zur Verkehrsüberwachung - v.13.04.2010 zu beachten. Die Aufzeichnungen können unter den Voraussetzungen des § 188 (4) LVwG zum Zwecke der Aus- und Fortbildung genutzt werden. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unmittelbar betroffen sind (siehe § 184 (4) LVwG). 2. Auslieferung: Die Auslieferung erfolgt stufenweise in Abhängigkeit der haushalterischen Vorplanung und den zu Grunde liegenden logistischen Rahmenbedingungen. Ausgestattet werden die Dienstkraftfahrzeuge der Polizeidirektionen/ des Landeskriminalamtes /des Landespolizeiamtes nach Maßgabe von LPA 15 und im Einvernehmen mit LPA 12. Ziel ist die Ausstattung aller (silber-blau-farbenen) FuStKw, die überwiegend im Reaktionsdienst eingesetzt werden, sowie weiterer spezieller, neutraler Dienstkraftfahrzeuge. Die Fahrzeuge werden mit einer in Fahrtrichtung ausgerichteten Kamera ausgestattet. Für die Polizei-Autobahn- und Bezirksreviere werden die Fahrzeuge mit je einer nach vorn und nach hinten ausgerichteten Kamera ausgerüstet. Dies ermöglicht ein Aufnahme der Anhalte- und Kontrollvorgänge vor oder hinter dem Fahrzeug. Es ist hierbei immer nur die Aufzeichnung einer Kamera zur Zeit möglich. 3. Technischer Einsatz der VESA 3.1 Eine Betriebsbereitschaft liegt nach dem Einschalten des Funkgerätes vor. 3.2 Durch Betätigung des Anhaltesignalgebers (ASG) wird das voreingestellt fokussierte Geschehen automatisch aufgezeichnet. 3.3 Bei eingeschaltetem Blaulicht (mit und ohne Martinshorn) erfolgt keine automatische Aufzeichnung. 3.4 Eine manuelle Zuschaltung ist jedoch in jeder Phase eines Einsatzes möglich. Dies geschieht nach eigener Lagebeurteilung. 3.5 Eine Bedienungsanleitung liegt als Anlage 1 diesem Erlass bei. 4. Aus-/Fortbildung: Die Aus- bzw. Fortbildung erfolgt im Rahmen des Einsatztrainings nach Maßgabe der aktuellen einschlägigen Erlasslage. Auf eine Grundbeschulung kann auf Grund der intuitiven Benutzerführung verzichtet werden. Eine Bedienungsanleitung wird bei Auslieferung des jeweiligen Fahrzeugs mitgeliefert. 5. Dokumentation/Erfahrungsberichte: Mit der Einführung der VESA nimmt Schleswig-Holstein unter den Bundesländern einen „vorderen Platz“ ein. Dies macht eine Nachbearbeitung in Form einer Dokumentation der Erfahrungswerte notwendig. Darüber hinaus sollen die Ausstattung und der Umgang mit der VESA fortentwickelt werden. Die Behörden (u. LPA 4) der Landespolizei werden daher zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Erlasses Erfahrungsberichte über den Einsatz der VESA an die PDAFB, FB VII, ZET übersenden. Herausragende Einzelfälle sind vorab direkt an LPA 12 und die PD AFB, FB VII, ZET zu melden. Auf der Basis der so gewonnenen Erkenntnisse fertigt die PD AFB, spätestens bis zum 01.03.2016, eine bewertende Zusammenfassung und legt diese dem Landespolizeiamt vor. LPA 15 fasst die technischen/logistischen Erfahrungswerte der ersten zwei Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieses Erlasses in einem gesonderten Erfahrungsbericht zusammen und legt diesen LPA 1 vor. 6. Inkrafttreten/Geltungsdauer/Aufhebung: Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt - im Einvernehmen mit dem Landeskriminalamt - gleichermaßen für dessen Dienstfahrzeuge bis zum 01.03.2016. IV 402 wird gebeten, diese Regelung in die elektronische Erlasssammlung einzustellen. 7. Anlagen Anlage - Dienstanweisung zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen mit festen Kameras in Funkstreifenwagen Anlage - Bedienungsanleitung Anlage - Begleitheft zur VESA Landespolizeidirektor IV LPA 1211-12.30.01-83-17 Stand:16.12.2013 Dienstanweisung zur Nutzung von Bildaufzeichnungen mit fest eingebauten Kameras in Funkstreifenwagen 1. Zweck Auf der Grundlage des § 184 (3) LVwG SH können Videoaufzeichnungen zur Eigensicherung angefertigt werden. Weitergehende Erläuterungen und Abgrenzungen sind im Erlass über die Einführung von VideoEigensicherungsanlagen - IV LPA 1211-12.30.01-83.17 - in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt. Diese Dienstanweisung (DA) regelt Einzelheiten zur praktischen Anfertigung von Bildaufzeichnungen mit fest eingebauten Kameras in Funkstreifenwagen. Die Bedienung der Video-Eigensicherungsanlagen (VESA) erfolgt gemäß der als Anlage beigefügten Bedienungsanleitung. 2. Auswertung, Datensicherung und weitere Nutzung 2.1 Speichermedium Zur Vermeidung von Schäden und von fehlerhaften Aufnahmen sind ausschließlich die für die VESA dienstlich gelieferten Speicherkarten (Compact-Flash) zu benutzen. Sie sind vom Hersteller formatiert und mit spezieller Software ausgestattet. 2.2 Auswertung der Speicherkarte Wenn eine weitergehende Nutzung der Videodateien notwendig ist, veranlassen die eingesetzten Beamten des entsprechenden Fahrzeuges rechtzeitig eine Speicherung der relevanten Daten. Die Löschroutine setzt sonst nach 72 Stunden ein und verhindert so eine längerfristige Speicherung. Die Einsatzkräfte informieren dazu die jeweilige direkte Vorgesetzte/den jeweiligen direkten Vorgesetzten (i.d.R. die Leiterin/ den Leiter der Dienstgruppe oder des Sachgebiets pp.). Diese/ dieser verfügt über den Schlüssel zur Entnahme des Speichermediums, tauscht dieses gegebenenfalls aus und dokumentiert den Vorgang im Begleitheft. Die Dateien sind über die Datenschleusenrechner mithilfe des auf den Rechnern installierten Programms (aktuell: „KM-Player“) auszulesen und so einer erforderlichen Datensicherung zuzuführen. Die als Speichermedium eingeführten CF-Karten (Compact-Flash) passen dazu in einen Karten-Slot an der Stirnseite der Rechner. 2.3 Bearbeitung und Sicherung der Videodateien Die weitere Bearbeitung der gesicherten Videodatei erfolgt analog zu anderen vergleichbaren Beweismitteln (Datensicherung, Anzeigenfertigung pp.) gem. Erlass - IV LPA-121-36.09/81.10 - über die Bearbeitung, Speicherung und Nutzung digitaler Bilddaten v.10.11.2009. In jedem Fall sind das Speichermedium und die gesicherte Datei gegen unbefugten Zugriff und Verwendung zu sichern. 2.4 Weitere Nutzung 2.4.1 Aus- und Fortbildung Eine Auswertung ausschließlich zu Zwecken der Aus- und Fortbildung erfolgt nur mit Einwilligung der betreffenden Polizeivollzugsbeamtin/ des betreffenden Polizeivollzugsbeamten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Voraussetzungen. Nach Möglichkeit ist zur Anonymisierung der handelnden Personen eine „Verpixelung“ oder das Setzen eines verdeckenden Balkens vorzunehmen. 2.4.2 Dienstaufsichtsbeschwerden Bei möglichen, sich abzeichnenden Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafverfahren oder Disziplinarverfahren kann die betroffene Polizeivollzugsbeamtin/ der betroffene Polizeivollzugsbeamte zur eigenen Entlastung die unmittelbare Sicherung von Aufnahmen beantragen. Die Leiterin/ der Leiter der jeweiligen Polizei-Dienststelle entscheidet in diesem Fall rechtzeitig vor einer automatischen Löschung über weitere notwendige Maßnahmen. Unabhängig davon ist die Nutzung von Videoaufnahmen in diesen Fällen durch die Dienstvorgesetzte/ durch den Dienstvorgesetzten zulässig. 2.4.3 Dienstaufsicht Das angestrebte Präventionsziel schließt eine Auswertung zum Zwecke einer reinen Verhaltenskontrolle der einschreitenden Polizeivollzugsbeamtinnen/ der einschreitenden Polizeivollzugsbeamten aus. 3. Automatische Löschung nach 72 Stunden Nach 72 Stunden1 werden die aufgezeichneten Dateien jeweils automatisch gelöscht. Dazu ist eine zwangsläufige Überschreibroutine programmiert. Ist eine weitergehende Speicherung der Aufnahmen zur Verfolgung von Rechtsverletzungen gemäß § 184 (3) LVwG oder zur Aus- und Fortbildung nach § 188 (4) LVwG erforderlich, muss diese Löschung aktiv durch ein Herausnehmen des Speichermediums unterbunden werden! 3. Information des Betroffenen Weil rechtlich nur eine „offene“ Aufzeichnung erfolgen darf, ist die oder der Betroffene zu Beginn der Kontrolle ausdrücklich auf den Einsatz des Videosystems hinzuweisen. Zur Verdeutlichung wird der Aufnahmebetrieb durch ein optisches Signal (rote Kontrollleuchte) an der Kamera angezeigt. Das vorrangige Präventionsziel der Videoüberwachung wird nur erreicht, wenn Betroffene wissen, dass die gerade durchgeführte Kontrolle per Video aufgezeichnet wird. 1 Zurzeit sind die VESA mit einer kurzzeitigeren Löschroutine ausgestattet. Es wird in absehbarer Zeit eine Anpassung durch ein Softwareupdate erfolgen. Danach werden die Daten nach 72 Stunden automatisch überschrieben. Außerdem besteht zurzeit noch nach Auslösen der VESA ein Nachlauf der trotz Aussschaltung der ASG andauert. Nach Update wird dieser Nachlauf auf „0“ gesetzt, d,h, zeitgleich erfolgt auch das Beenden der Aufnahme. Betroffenen ist bei Bedarf zu erläutern, dass die Videoaufzeichnung grundsätzlich im Rahmen der zwangsläufigen Löschroutine durch Überschreiben der Daten, spätestens jedoch nach 72 Stunden automatisch gelöscht wird. Unabhängig hiervon wird empfohlen, mittels Aufkleber (Piktogramm o.ä.) auf dem Dienstkraftfahrzeug auf die Video-Eigensicherungsanlage hinzuweisen. Diese Aufkleber sind bei Bedarf durch die Polizeidirektionen oder die Ämter zu beschaffen. 4. Dokumentation Jedes Einsetzen und Entnehmen des Speichermediums ist im entsprechenden Begleitheft zur VESA des jeweiligen Kraftfahrzeugs zu dokumentieren (siehe Muster Anlage Beleitheft VESA). Festzuhalten sind die handelnde Person, der Grund, die Berechtigung, der genaue Zeitpunkt und der Verbleib des Datenträgers. Die Polizeidirektionen und Ämter regeln die im Rahmen der Dokumentation erforderlichen administrativen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit (Begleithefte zur VESA, Verantwortlichkeiten, Aufbewahrung, Vernichtung). Hierzu gehört auch eine eindeutige Zuordnung der Speichermedien zu den jeweiligen Kraftfahrzeugen durch eine Kennzeichnung (z.B. lfd. Nr. der Speicherkarte und das Kfz-Kennzeichen, z.B.: 01/SH-30000). 5. Reparatur und Wartung Alle Maßnahmen zur Pflege, Wartung, Instandsetzung, Außerbetriebnahme der VESA usw. liegen in der Zuständigkeit von LPA 152. Es ist sicherzustellen, dass die im Aufzeichnungsgerät befindlichen Speichermedien durch Wartungs- und Reparaturarbeiten nicht vor Ablauf von 72 Stunden nach der letzten Aufzeichnung gelöscht werden. Das Speichermedium ist bei Bedarf vor der Übergabe des Dienstkraftfahrzeugs an eine Kraftfahrzeugwerkstatt durch die Dienststelle zu entnehmen und bis zur Rückgabe sicher zu verwahren. Anschließend ist der Datenträger wieder einzusetzen. Dabei ist die entsprechende Dokumentationspflicht zu beachten. Die für die Dienstkraftfahrzeuge verantwortlichen Dienststellen gewährleisten eine halbjährliche Überprüfung der Anlagen sowie eine entsprechende Dokumentation. 7. Anlagen Anlage Bedienungsanleitung VESA Anlage Begleitheft VESA Video-Eigensicherung beim VW-Passat Die Video-Eigensicherungs-Anlage (VESA) aktiviert sich mit dem Einschalten der Zündung. Nachdem die Anlage hochgefahren ist (Dauer ca. 30 Sekunden), leuchtet die LED im Start- Stopp-Taster und die Anlage ist betriebsbereit. Mit dem Taster kann die Aufnahme gestartet werden. Beim Betätigen des Anhaltesignalgebers für vorn, startet automatisch die Aufnahme, zu erkennen am Blinken der LED im Taster und einem roten Punkt am Monitorrand(*). Außerdem blinkt eine rote LED in der Kamera für die Erkennbarkeit nach außen. Ausschalten der Aufzeichnung nur manuell über Taster Kamera vorn Mittig hinter der Windschutzscheibe sitzt die Kamera der Videoeigensicherung mit der roten LED. Recorder Videoeigensicherung Im Handschuhkasten befindet sich der Recorder der Videoeigensicherung mit dem Speichermedium. (CF-Card) Monitor Videoeigensicherung In der Beifahrersonnnenblende befi ndet sich der Monitor (*)für die Videoeigensicherung, der im Standby-Betrieb ein Livebild gezeigt. *wird ggf. nachgerüstet Video-Eigensicherung beim MB 250E CDI Aktivierung der Video-Anlage über den Funk-Hauptschalter. Nachdem die Anlage hochgefahren ist (Dauer ca. 30 Sekunden) leuchten die LED der beiden Taster und die Anlage ist betriebsbereit. Taster Video Start - Stopp Die Taster zum Starten und Stoppen der Videoaufzeichnung sind auf der Armablage zwischen Lautstärkenregler und Funkhauptschalter angeordnet. Mit dem vorderen Taster kann die vordere Kamera geschaltet werden. Beim Betätigen des Anhaltesignalgebers (ASG) für vorn, startet automatisch die Aufnahme nach vorn. Das wird durch Blinken der grünen LED im Taster angezeigt. Gleichzeitig erscheint ein roter Punkt am Monitorrand. Außerdem blinkt eine rote LED im Kamera-Gehäuse für die Erkennbarkeit nach außen. Mit dem hinteren Taster kann die hintere Kamera geschaltet werden. Beim Betätigen des ASG für hinten, startet automatisch die Aufnahme nach Hinten. (rote LED im Taster blinkt, roter Punkt am Monitorrand erscheint) Gleichzeitig blinkt eine rote LED im Kamera-Gehäuse für die Erkennbarkeit nach außen. Es besteht die Möglichkeit, durch Betätigen der entsprechenden Taster während einer Aufnahme zwischen der vorderen und der hinteren Kamera zu wechseln. Solange der ASG in Betrieb ist, kann die Aufzeichnung nicht beendet werden. Die Aufnahme kann und muss manuell über die Taster gestoppt werden. In der Beifahrersonnnenblende befindet sich der Monitor für die Videoeigensicherung, der auch in „Standby-Betrieb“ ein „Livebild“ zeigt. Im Handschuhkasten befindet sich der Recorder der Videoeigensicherung mit dem Speichermedium (CF Card) Mittig hinter der Windschutzscheibe sitzt die vordere Kamera der Videoeigensicherung. rote LED Mittig hinter der Heckscheibe sitzt die hintere Kamera der Videoeigensicherung. abc123 SH 30 000 2014-1 Datum,Uhrzeit Maßnahme Grund d. Maßnahme Maßn.-Anordnung ( Name, Dienstst.) Speicherkartenverbleib Zeit der Rückgabe Unterschrift Muster PHK xy, PR Z. 01.01.14,03.022 hnach Dateitransfer (Urkopie) zurück in VESA 01.01.2014,00.01 h Kartenentnahme V-kontrolle mit anschl. Flucht d .VT 3 1 2 4 5 6 7 8 9 10 Erstinbetriebnahme VESA ID.-Nr. Dienst-KFZ Begleitheft zur Videoeigensicherungslage (VESA) 18-1606-Antwort-KA79A Anlage 140101_LPA-Erlass VESA 140101_Anlage DAW-LPA-Erlass VESA Bedienungsanleitung VW Bedienungsanleitung MB 12_30_01_LPA_20140101_VESABegleitheft_pdf