SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1630 18. Wahlperiode 2014-03-04 Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Erkenntnisse zur Tätigkeit des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) und Konsequenzen aus den Empfehlungen des Untersuchungsausschusses Federführend ist das Innenministerium Drucksache 18/1630 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode - 2 - 1. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (PIRATEN ) vom 24. Juni 2013 (Drs. 18/933) schreibt die Landesregierung, sie verfüge über keinerlei selbstständig gewonnene Erkenntnisse zu Kontakten des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) nach Schleswig-Holstein und dessen Tätigkeiten hierzulande. Über welche Erkenntnisse verfügt die Landesregierung mittlerweile, beispielsweise zu verfolgten Zwecken, erzielten Resultaten und/oder aufgesuchten bzw. kontaktierten Personen im Zusammenhang mit a) dem Aufenthalt von Mitgliedern des NSU auf Fehmarn? b) dem Aufenthalt von Mitgliedern des NSU in Kiel? c) dem Aufenthalt von Mitgliedern des NSU in der Nähe von Plön (Eselshof)? d) dem Aufenthalt von Mitgliedern des NSU in Neumünster? e) den Kontakten des NSU zur Gruppe „Combat 18 Pinneberg“ um Peter Borchert ? Antwort zu Fragen 1 a) – e): Soweit den Ermittlungsbehörden der Landespolizei Schleswig-Holstein entsprechende Erkenntnisse vorliegen, sind diese im Zuge der Ermittlungen im Auftrag des Generalbundesanwaltes gewonnen worden. Eine Weitergabe durch die Landesregierung ist nicht zulässig. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. f) etwaigen Kontakten des NSU zur Gruppe „AD Jail Crew (14er)“ in Schleswig- Holstein? Antwort: Ein Gefangener aus der JVA Hünfeld hat versucht, die „AD Jail Crew“ zu gründen, indem er Mitgefangene in anderen Justizvollzugsanstalten anschrieb , die sogenannte „AD“ bekannt machte und um Unterstützung bat. Diese „AD“ sollte ein gemeinnütziger Verein mit Hauptsitz in Kassel werden mit dem Zweck der Unterstützung, Betreuung, Förderung und Hilfe von Gefangenen im In- und Ausland. Der Gefangene teilte eine Anschrift mit, an die sich die angeschriebenen Mitgefangene bei Interesse wenden konnten. Weiter bat er die angeschriebenen Gefangenen um Weitergabe der Anschrift und der Informationen an „Kameraden, Freunde oder Bekannte “ und darum, sich selbst als Ansprechpartner der jeweiligen JVA zur Verfügung zu stellen. In Schleswig-Holstein sind zurzeit acht Gefangene inhaftiert, die der rechten Szene zugehören und 14 Gefangene, die als latent der Szene zugehörig angesehen werden. Die Hafträume aller 22 Gefangenen und deren Post Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1630 sind auf Symbole, Codewörter wie „AD 14“ und „Sturm 18“ und sonstige Hinweise auf rechtsradikale Einstellungen durchsucht worden. Bei zwei der rechtsextremen Szene zugehörigen Gefangenen der JVA Lübeck sind Briefe des Gefangenen aus der JVA Hünfeld gefunden worden . Einer der beiden Gefangenen hat auf das Schreiben des Gefangenen der JVA Hünfeld reagiert, der andere Gefangene hat nach eigener Aussage und hiesigem Kenntnisstand nicht geantwortet. In der JVA Kiel, der JVA Neumünster, der JVA Flensburg, der JVA Itzehoe und der Jugendanstalt Schleswig sind dagegen keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme und damit dem Versuch der Bildung eines Netzwerkes gefunden worden. Bezüglich der Frage nach Erkenntnissen der Landesregierung über Beziehungen der AD Jail Crew, ihrer Angehörigen oder ihnen Nahestehenden zum NSU oder ihm nahestehenden Personen liegen keine weiteren Erkenntnisse über die beiden Organisationen vor. Verknüpfungen zum NSU sind nicht bekannt. g) etwaigen Kontakten des NSU ins rechtsradikale Rockermilieu (z.B. „Contras“, „Bandidos“)? Antwort: Der Landesregierung liegen keine belegbaren Hinweise über eine personelle Verflechtung des Rockermilieus mit der rechtsradikalen Szene zur Unterstützung des NSU vor. Soweit Ermittlungsdienststellen der Landespolizei mit einschlägigen Ermittlungen befasst waren, sind die Ergebnisse in das Ermittlungsverfahren beim Generalbundesanwalt eingeflossen. Hierüber ist der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages in Abstimmung mit den zuständigen Justizbehörden vom Innenministerium informiert worden. Die Landesregierung ist nicht befugt, hierzu Auskunft zu geben. Grundsätzlich gilt für Schleswig-Holstein, dass es vereinzelt Verbindungen zwischen Personen aus dem Umfeld des Rockermilieus und der rechten Szene gibt, die auf bereits früher bestehende persönliche oder private Kontakte zurückzuführen sind, jedoch nicht auf eine Durchmischung oder Kooperation von ansonsten selbständigen Organisationen hinweisen. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. h) etwaigen Kontakten des NSU zur „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige (HNG)“ in Schleswig-Holstein? Antwort: Erkenntnisse im Sinne von eigenen Erhebungen zu der 2011 verbotenen HNG liegen nicht vor. Drucksache 18/1630 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode - 4 - Die Gruppe HNG ist seit längerem bekannt. Bis zum Verbot der Organisation im Jahre 2011 hat der Vollzug regelmäßig Informationen vom Innenministerium über die Aktivitäten der Gruppe erhalten. Die Informationen betrafen insbesondere einen in der JVA Lübeck inhaftierten Gefangenen. Bezüglich der Frage nach Erkenntnissen der Landesregierung über Beziehungen der HNG, ihrer Angehörigen oder ihnen Nahestehenden zum NSU oder ihm nahestehenden Personen liegen keine weiteren Erkenntnisse über die beiden Organisationen vor. Verknüpfungen zum NSU sind nicht bekannt.“ i) sonstigen Aufenthalten des NSU in oder Kontakten des NSU nach Schles- wig-Holstein, die im Zusammenhang mit ihren terroristischen Aktivitäten stehen oder stehen könnten? Antwort: Soweit den Ermittlungsbehörden der Landespolizei Schleswig-Holstein entsprechende Erkenntnisse vorliegen, sind diese im Zuge der Ermittlungen im Auftrag des Generalbundesanwaltes gewonnen worden. Eine Weitergabe durch die Landesregierung ist nicht zulässig. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. 2. In regionalen und überregionalen Medien wurden mehr als 20 angeblich vom NSU ausgespähte mögliche Anschlagsziele in Schleswig-Holstein diskutiert. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu Anschlagszielen und sonstigen Plänen des NSU in Schleswig-Holstein vor? Antwort: Soweit den Ermittlungsbehörden der Landespolizei Schleswig-Holstein entsprechende Erkenntnisse vorliegen, sind diese im Zuge der Ermittlungen im Auftrag des Generalbundesanwaltes gewonnen worden. Eine Weitergabe durch die Landesregierung ist nicht zulässig. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. 3. Welche konkreten Schritte beabsichtigt die Landesregierung in Reaktion auf die folgenden parteiübergreifenden Empfehlungen des NSUUntersuchungsausschusses des Bundestags (BT-Drs. 17/14600, 861 ff.) einzuleiten : Vorbemerkung der Landesregierung zu Frage 3 a) bis s): Mit den Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses hat sich die Innenministerkonferenz (IMK) in ihrer Herbstsitzung 2013 unter TOP 4 intensiv auseinandergesetzt und einvernehmlich folgenden Beschluss gefasst: Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1630 Auszug: „TOP 4: Schwerpunkte des 2. PUA-Berichtes und weiteres Verfahren zur Prüfung der Handlungsempfehlungen Beschluss: 1. Der Abschlussbericht des 2. Untersuchungsausschusses der 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags ist die bisher umfassendste Bestandsaufnahme von Erkenntnissen zum NSU-Komplex. Die IMK hält den Abschlussbericht - nach dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus vom April 2013 - für eine weitere wesentliche Grundlage für die sicherheitsbehördliche wie auch für die parlamentarische Debatte jetzt notwendiger Maßnahmen auf landesinterner, Bund-Länder- sowie Bundesebene. 2. Die IMK nimmt den von AK II und AK IV erstellten ersten Bericht (Stand: 27.11.13) zu den Empfehlungen des PUA sowie die sich daraus ergebenen Handlungsbedarfe und Prüfaufträge zur Kenntnis und beauftragt die Arbeitskreise , die dort angesprochenen Prüfaufträge umzusetzen sowie mit den bereits in Umsetzung befindlichen Empfehlungen fortzufahren. 3. Sie beauftragt AK II und AK IV, die Forderungen, die sich aus dem Bericht des PUA ergeben, insbesondere mit Blick auf die noch offenen Punkte, welche Polizei und Verfassungsschutz gemeinsam betreffen, zu analysieren und ihr zur Frühjahrssitzung 2014 zu berichten. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlungen der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus .“ Soweit es die Polizei und den Verfassungsschutz des Landes SchleswigHolstein betrifft, orientiert sich die Landesregierung ganz eng an den Handlungsbedarfen und Prüfaufträgen, die von den Arbeitskreisen II und IV (Innere Sicherheit bzw. Verfassungsschutz) der IMK erarbeitet worden sind. a) Reflexion der eigenen Arbeit und Umgang mit Fehlern solle Gegenstand der polizeilichen Aus- und Fortbildung werden. Antwort: Der diesbezüglichen Empfehlung des Ausschusses wird uneingeschränkt zugestimmt. Eine konstruktive selbstkritische Fehlerkultur ist eine grundsätzliche Notwendigkeit innerhalb jedweder Verwaltung oder Wirtschaftsbranche und damit eine Daueraufgabe auch in der Personal- und Organisationsentwicklung . Die Auszubildenden der Landespolizei sind im gesamten Zeitraum ihrer Ausbildung gehalten, die Rolle der Polizei in Staat und Gesellschaft sowie die eigene Aufgabenerfüllung in diesem Kontext stets kritisch zu reflektieren. Die Vermittlung dieses Aspektes wird künftig enger an den defizitären Erfahrungen mit dem NSU angelehnt. Drucksache 18/1630 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode - 6 - b) Mithilfe des Einsatzes von Supervision als Reflexions- und Beratungsinstrument für Polizeibeamten sollten die Erfolge der individuellen Bildungsmaßnahmen geprüft und nachhaltig gesichert werden. Antwort: Der Einsatz von Supervision ist in der Landespolizei bereits Praxis und findet neben der „Stressbewältigung“ insbesondere in den Themen „Kommunikation “ und „Umgang mit Konfliktsituationen“ Anwendung. Inwieweit vor dem Hintergrund der defizitären Erfahrungen mit dem NSU eine länderübergreifende Optimierung erzielt werden kann, ist Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Fachgremien der IMK. c) Rotation solle als Führungsinstrument eingesetzt werden, um der Tendenz entgegenzuwirken, dass sich Dienststellen abschotten. Antwort: Führungsfunktionen in der Landespolizei unterliegen ohnehin einer eher überdurchschnittlichen Fluktuation, die durch individuelle Personalentwicklungsmaßnahmen oder ruhestandsbedingte Nachbesetzungen ausgelöst wird. Zu bedenken ist, dass mit einer verpflichtenden Rotation stets auch Fach- und Erfahrungswissen verloren geht, das in speziellen Organisationseinheiten wie dem kriminalpolizeilichen Staatsschutz aufwendig nachgesteuert werden muss. Gleichwohl wird diese Empfehlung ebenfalls Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Fachgremien der IMK sein. d) Für eine zentrale Ermittlungsführung durch eine Länderpolizei mit Wei- sungsrecht gegenüber bei anderen Länderpolizeien gebildeten regionalen Ermittlungsabschnitten müssten rechtliche Grundlagen geschaffen werden. Dies könne durch einen Staatsvertrag geschehen, den die Länder gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundes schließen. Antwort: Inwieweit diese Empfehlung rechtsstaatlich umsetzbar ist und zudem einen Mehrwert gegenüber den heutigen gesetzlichen Möglichkeiten zentraler Ermittlungsführungen darstellt, stimmen die Fachgremien der IMK mit dem Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz ab. e) Die informationstechnischen Grundlagen für die länderübergreifende not- wendige Vernetzung aller an einer Ermittlung beteiligten Dienststellen müssten geschaffen werden. Antwort: Die Notwendigkeit der Harmonisierung unterschiedlicher Dateisysteme des Bundes und der Länder ist seit Jahren als Problem bekannt. Die IMK hat vor dem Hintergrund der defizitären Erfahrungen mit dem NSU in ihrer Herbstsitzung 2011 die frühzeitigere Einführung des ohnehin geplanten Polizeilichen Informations- und Analyseverbunds gefordert und das BMI um Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1630 Unterstützung gebeten. Im Gegensatz zu den bisherigen Meldeverpflichtungen zwischen den kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und der Länder (BKA und LKÄ) verspricht der neue Informations- und Analyseverbund vor allem o eine Steigerung von Qualität, Quantität und Aktualität des Informationsaustausches o umfassende delikts- und phänomenübergreifende Recherchemöglichkeiten o die Verbesserung der Planung kriminaltaktischer und-strategischer Maßnahmen o eine höhere Qualität der Beratung der polizeilichen und politischen Führungs - und Entscheidungsebenen o hohe Flexibilität/schnelle Reaktion im Umgang mit neuen Kriminalitätsphänomenen . Der Umsetzungsauftrag hierzu ist auf der Bund-Länder-Ebene bereits erteilt . f) Die Bemühungen, junge Menschen unterschiedlicher Herkunft für den Poli- zeiberuf zu gewinnen, müssten intensiviert werden. Antwort: Die verstärkte Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Migrationshintergrund ist ein ausdrückliches Anliegen der Landesregierung, um die gesellschaftliche Vielfalt auch in den Reihen der Polizei abzubilden. Die Landespolizei stellt seit 1994 Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamte mit Migrationshintergrund ein. Die Anzahl ist seitdem kontinuierlich gestiegen, im August 2013 wurden 13 junge Beamtinnen und Beamte mit Migrationshintergrund eingestellt. Das zurzeit in Bearbeitung befindliche Nachwuchskonzept für die Landespolizei sieht u.a. die Intensivierung der bereits praktizierten gezielten Ansprache von potentiellen Bewerberinnen und Bewerbern unterschiedlicher Ethnien vor. g) „Interkulturelle Kompetenz“ müsse ein fester und verpflichtender Bestand- teil der Polizeiausbildung sein und zum professionellen Umgang mit gesellschaftlicher Vielfalt befähigen. Vordringlich die unmittelbaren Vorgesetzten der Kriminal- und Schutzpolizeibeamten sollten durch Aus- und Fortbildung sensibilisiert werden. Antwort: Das Thema „Interkulturelle Kompetenz“ wird seit mehreren Jahren sowohl in der Aus- und Fortbildung der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (ehem. mittlerer Dienst) als auch der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (ehem. gehobener Dienst) behandelt. Neben der curricularen Befassung ist „Interkulturelle Kompetenz“ auch Gegenstand an speziellen Thementagen, wie z.B. anlässlich des Europatages am 06. und 07.Mai 2013 an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) in Altenholz. In der Drucksache 18/1630 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode - 8 - Lehre gilt „Interkulturelle Kompetenz“ als Schlüsselqualifikation für die polizeiliche Aufgabenerfüllung in einer von Vielfalt geprägten Gesellschaft. Des Weiteren hat eine Arbeitsgruppe aus Polizei, FHVD, AWO und der Landeskoordinierungsstelle gegen Rechtsextremismus in SH ein Konzeptpapier zur „Interkulturellen Kompetenz in der Polizei“ erstellt. Interkulturelle Trainings für die Kontaktbeamten der örtlichen Polizeidienststellen werden vorbereitet. Parallel soll mit einer verbesserten gegenseitigen Information und einer intensiveren Kommunikation zwischen der Polizei und den Migrantenvereinen die bisherigen vertrauensbildenden Maßnahmen in SH ergänzt werden . Ein konzeptioneller „Baustein“ hierbei ist die Teilnahme der örtlich zuständigen Revierleiter an den Partizipationsgremien der Migrantenvereine. Praktische Erfahrungen wurden bereits beim jeweiligen Forum für Migrantinnen und Migranten in Kiel, Lübeck und Flensburg gesammelt, die von Seiten aller Beteiligten als sehr positiv bewertet wurden. In dem seit August 2013 gültigen polizeilichen Erlass „Prävention in Schleswig-Holstein“ wurde die Förderung des interkulturellen Dialoges zwischen Polizei und insbesondere muslimischen Einrichtungen als eine Kernaufgabe polizeilicher Kriminalprävention aufgenommen. Im Rahmen des Konzeptes „Vertrauensbildende Maßnahmen“ nimmt die Polizei • Kontakt zu Moscheen, Kulturvereinen und muslimischen Verbänden auf, • informiert über die Rolle und Aufgaben der Polizei und • klärt den Informationsbedarf der muslimischen Einrichtungen. h) Die Kommunikation mit Opfern beziehungsweise Hinterbliebenen, deren nächsten Angehörigen und ihnen nahestehender Personen ist eine – für die Opfer und ihre Angehörigen, für den Erfolg von Ermittlungen und das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat – wichtige Aufgabe, die von dafür speziell geschulten Beamten wahrgenommen werden solle. Antwort: Neben der entsprechenden Sensibilisierung von Polizeibeamten und -beamtinnen in der Aus- und Fortbildung ist die Opfer orientierte Kommunikation eine wesentliche Maxime der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungspraxis und thematisches Angebot für die Fortbildung von Richterinnen und Richter in Schleswig-Holstein. Der Forderung nach einem speziell qualifizierten Umgang mit Opfern sowie deren Angehörigen und anderen ihnen nahestehenden Personen wird durch die Praxis im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sowie in den relevanten Bereichen gerichtlicher Verfahren, zu denen neben dem Strafverfahren auch bestimmte familien- und zivilgerichtliche sowie verwaltungsgerichtliche Verfahren im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts gehören dürften, bereits heute Rechnung getragen. Hinsichtlich der entsprechenden Schulung der Mitarbeiter des höheren Justizdienstes kann im Wesentlichen auf die Feststellungen des 3. Opferschutzberichts für SchleswigHolstein (LT-Drs. 17/1937) Bezug genommen werden. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1630 Im Rahmen der universitären Ausbildung wird das Thema Opferschutz in den strafrechtlichen Pflichtvorlesungen gestreift. Eine konkrete und konzeptionelle Befassung mit Fragen des Opferschutzes erfolgt hier allerdings nur im Bereich eines fakultativen universitären Schwerpunkts „Kriminalwissenschaften “. Daneben können Studentinnen und Studenten in dem Schlüsselqualifikationskurs „Vernehmungslehre“ erste Techniken der Befragung von Opfern erlernen. Fragen des Opferschutzes können schließlich in die juristischen Staatsprüfungen einfließen. Im Juristischen Vorbereitungsdienst übernehmen Referendarinnen und Referendare in ihrer Ausbildung in der Strafstation auf freiwilliger Basis die Betreuung von Zeuginnen und Zeugen in Straf- und Zivilverfahren und lernen dabei im persönlichen Kontakt die Perspektive des Opfers in einem gerichtlichen Verfahren kennen. Das Angebot der Teilnahme wird regelmäßig von allen Referendarinnen und Referendaren eines Jahrgangs in Anspruch genommen. Im Bereich der Fortbildung von Richterinnen und Richtern werden regelmäßig Tagungen mit Aspekten des Opferschutzes angeboten und mit regem Interesse besucht. Einige Fortbildungen wie „Der Umgang mit Opfern sexueller Gewalt innerhalb des Strafverfahrens, insbesondere mit Kindern /Jugendlichen“ gehören seit vielen Jahren zum festen Bestand des Fortbildungsangebots. Bei der genannten Veranstaltung werden Probleme bei der Vernehmung kindlicher Opferzeugen, polizeilicher Opferschutz, psychische Folgen für die Opfer und mögliche Belastungen durch das Gerichtsverfahren und die Bewertung von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen erörtert . Eine landesinterne interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltung für den Bereich des Rechts der Abschiebungshaft einschließlich der Aspekte des Vollzugs sowie des Umgangs mit traumatisierten Flüchtlingen ist für den 06. Mai 2014 in Rendsburg geplant. Proberichterinnen und Proberichter werden bereits zu Beginn ihrer Berufstätigkeit in der einwöchigen Veranstaltung „Tatsachenfeststellung vor Gericht “ sowie in dem Tagesseminar „Aussagenpsychologie und Vernehmungslehre “ auch darin geschult, die Aussagen von Opfern als Zeuginnen und Zeugen angemessen zu beurteilen. Das Thema Opferschutz steht hier allerdings nicht im Vordergrund. Im Übrigen wurden bzw. werden von der Deutschen Richterakademie beispielsweise folgende Fortbildungen angeboten:  Der Umgang mit Opfern sexueller Gewalt im Strafverfahren, insbesondere mit Kindern/Jugendlichen 24.02.-02.03.2013, Wustrau  Psychiatrie und Psychologie im Strafverfahren 17.03.-23.03.2013, Trier  Fachübergreifende Qualifizierung im Jugendstrafrecht 12.05.-18.05.2013, Trier  Interdisziplinäres Jugendstraf- und Familienrecht 16.03.-21.03.2014, Wustrau Drucksache 18/1630 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode - 10 -  Psychiatrie und Psychologie im Strafverfahren 01.06.-06.06.2014, Wustrau  Gewalt in der Familie – Familien- und strafrechtliche Aspekte, Stalking und Kindesmissbrauch 15.06.-20.06.2014, Trier  Aktuelle Entwicklungen in Kriminalistik und Strafrechtspflege 28.08.-05.09.2014, Wustrau  Fachübergreifende Qualifizierung im Jugendstrafrecht 21.09.-26.09.2014, Trier  Das Opfer in der Strafrechtspflege 02.11.-06.11.2014, Wustrau  Die Anhörung/Vernehmung von Kindern und Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung der Videovernehmung 08.12.-12.12.2014, Wustrau. Die Ausbildungsordnungen der klassischen Justizberufe führen die Themen Opferrechte bzw. den Opferschutz bislang nicht explizit bzw. gesondert auf. Eine Vermittlung von Grundlagen erfolgt im Zusammenhang mit übergeordneten Themenbereichen, wie etwa den Kriminalwissenschaften (s. o.). In Ausführung eines Beschlusses der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 09. November 2011 hat der Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz eine Arbeitsgruppe zum Thema “Intensivierung der Opferhilfe“ eingerichtet. Ihren Bericht hat die Arbeitsgruppe am 10. Oktober 2012 vorgelegt. Er enthält u. a. Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Intensivierung einer themenbezogenen Aus- und Fortbildung im Bereich der Justiz. Dabei unterscheidet die Arbeitsgruppe für ihre Empfehlungen an die Justizverwaltungen des Bundes und der Länder bereits hinsichtlich der maßgeblich in Betracht zu ziehenden Berufsgruppen und der dazugehörigen Ausbildungswege. Die Empfehlungen sind im Geschäftsbereich des Justizministeriums Schleswig-Holstein Ende 2012 an die für die Ausbildung zuständigen Stellen weitergeleitet worden. Schließlich ist zum 16. November 2015 die EU-Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU) in deutsches Bundes- und Landesrecht umzusetzen. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, an der sich Schleswig-Holstein konstruktiv beteiligt , ist durch das Bundesministerium der Justiz eingerichtet. Diese wird sich sowohl mit Fragen zusätzlicher Qualifikations- und Fortbildungsprogramme in der Justiz als auch mit der Erforderlichkeit von Anpassungen bestehender Ausbildungsordnungen befassen. i) Opferzeugen müssten, wenn sie bei Ermittlungen befragt werden oder selbst Anzeige erstatten, verpflichtend und wenn erforderlich in ihrer Muttersprache auf ihr Recht hingewiesen werden, dass neben einem Anwalt auch eine Person ihres Vertrauens an der Vernehmung teilnehmen kann. Antwort: Für die Landesregierung hat ein umfassender Opferschutz seit Jahren eine herausragende Bedeutung. In dem Bewusstsein, dass die Wahrnehmung von Opferrechten auch die Information über Opferrechte voraussetzt, hat Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1630 Schleswig-Holstein die Stärkung der Informationsrechte des Opfers in der Vergangenheit unterstützt. Eine Hinweispflicht auf Opferrechte wurde zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29. Juli 2009 in § 406h Strafprozessordnung gesetzlich verankert. Diese gesetzlich normierte Hinweispflicht bezieht sich auch auf das Recht eines Opferzeugen, sich zur Unterstützung des Beistandes einer Rechtsanwältin/ eines Rechtsanwalts oder der Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens in der Vernehmung bedienen zu können. Die Umsetzung der Hinweispflicht erfolgt in der Praxis durch die Aushändigung des zweiseitigen „Merkblattes über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren“ (Anlage 1). Das Merkblatt ist auf der Grundlage des 2. Opferrechtsreformgesetzes 2009 in Länderarbeitsteilung bundeseinheitlich neu gefasst worden. Schleswig-Holstein hat die Neufassung des Merkblattes konstruktiv begleitet. Konkret wird unter Ziffer I. 1. des Merkblattes folgender für alle Verletzten/ Geschädigten einer Straftat geltende Hinweis gegeben: „Sie können Hilfe und Unterstützung durch eine Opferhilfeeinrichtung erhalten. Die Adressen solcher Einrichtungen können u. a. bei den Rechtsantragsstellen der Gerichte sowie bei der Polizei erfragt werden. Sie können auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der Sie im Verfahren vertritt. Dieser darf zum Beispiel die Akten einsehen, während Ihrer Vernehmung anwesend sein und Sie unterstützen. Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie in der Regel selbst tragen. Allerdings kann Ihnen ausnahmsweise ein Rechtsanwalt kostenlos für die Dauer Ihrer Vernehmung zur Seite gestellt werden, z.B. wenn es sich um schwere Straftaten handelt. Zu Ihrer Vernehmung können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens mitbringen, die grundsätzlich anwesend sein darf.“ Das Merkblatt wird dem Opfer frühzeitig schon bei Anzeige der Straftat durch die Polizei ausgehändigt. Im polizeilichen Strafanzeigeformular ist eine Rubrik „Hinweis auf Befugnisse des Opfers/ Strafantrag“ enthalten, die die jeweils zuständige Polizeibeamtin oder den zuständigen Polizeibeamten an ihre bzw. seine Hinweispflicht erinnert. Die vernehmende Polizeibeamtin oder der vernehmende Polizeibeamte erklärt in dem Formular durch Unterzeichnung , ob das Opfer auf seine Rechte hingewiesen worden ist. Sollte der Hinweis unterblieben sein, ist auch die Staatsanwaltschaft gemäß Nr. 4d Absatz 1 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) verpflichtet, die Belehrung nachzuholen. Das Merkblatt steht neben der Fassung in deutscher Sprache in 21 gängigen Fremdsprachen (Albanisch, Arabisch, Bulgarisch, Englisch, Französisch , Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Niederländisch, Persisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Tschechisch , Türkisch, Ungarisch und Vietnamesisch) sowie in der Blindenschrift Braille zur Verfügung. Drucksache 18/1630 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode - 12 - Zur Sicherstellung der sofortigen Verfügbarkeit ist das Merkblatt (in deutscher Sprache) auch in das Internet gestellt und dort über die Seite des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa abrufbar. j) Opfer mutmaßlich rassistisch oder anderweitig politisch motivierter Gewalt müssten, wenn sie Anzeige erstatten, Strafantrag stellen oder als Zeuge vernommen werden, auf die spezialisierten Beratungsangebote auch in freier Trägerschaft und auf Entschädigungsansprüche für Betroffene solcher Straftaten hingewiesen werden und deren Kontaktdaten ausgehändigt erhalten. Antwort: Bereits heute werden alle Opfer von Gewalttaten bei Erstattung einer Strafanzeige über existierende Beratungsgebote informiert und auf die Möglichkeiten der Beantragung einer Entschädigung hingewiesen. Diese Hinweispflicht ergibt sich aus § 406h Strafprozessordnung, wonach Verletzte möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache auf ihre Befugnisse hinzuweisen sind. Die Umsetzung der Hinweispflicht erfolgt in der Praxis durch Aushändigung des Merkblattes über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren (Anlage 1), welches zum Beratungsangebot und den Entschädigungsmöglichkeiten folgende Hinweise enthält:  In Ziffer I. 1. – Hinweis auf die Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen : „Sie können Hilfe und Unterstützung durch eine Opferhilfeeinrichtung erhalten. Die Adressen solcher Einrichtungen können u.a. bei den Rechtsantragsstellen der Gerichte sowie bei der Polizei erfragt werden.“  In Ziffer I. 4. – Hinweis auf das Adhäsionsverfahren: „Als Verletzter oder sein Erbe können Sie im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch (z.B. einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch) gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war. Sie können einen solchen Antrag bei Gericht schriftlich stellen, aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. In dem Antrag müssen Sie darlegen, was Sie von dem Angeklagten fordern und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweise enthalten.“  In Ziffer III. – Hinweis auf Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz : „Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Zu den Versorgungsleistungen zählen z. B. Maßnahmen der Heilbehandlung einschließlich psychotherapeutischer Behandlungen sowie Rentenleistungen für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der erlittenen Gewalttat. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das Landesamt für soziale Dienste, dessen Anschrift Sie dem Merkblatt über Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten entnehmen können.“ Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1630 Ergänzt wird dieser Hinweis durch ein Merkblatt für Opfer von Gewalttaten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten – Opferentschädigungsgesetz (Anlage 2), welches unter anderem Informationen zur Antragstellung, den Anspruchsvoraussetzungen und zum Umfang der Leistungen enthält. Das Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren (Anlage 1) steht neben der Fassung in deutscher Sprache in 21 Fremdsprachen (s. o.) und der Blindenschrift Braille zur Verfügung. Die Rechte, auf die in diesem Merkblatt hingewiesen wird, gelten für alle Opfer einer Straftat, mithin auch für Opfer mutmaßlich rassistisch oder anderweitig politisch motivierter Gewalt. Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten der Billigkeitsentschädigung . Diese Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch des Opfers besteht, werden nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Hierzu gehören:  Entschädigung für Opfer extremistischer Gewalt (Bundesamt für Justiz) Speziell für Opfer extremistischer Gewalt ist auch ein Entschädigungsantrag an das Bundesamt für Justiz möglich. Der Deutsche Bundestag stellt seit dem Haushaltsjahr 2001 Mittel zur Entschädigung von Opfern rechtsextremer Gewalt bereit. Die Härteleistung wird aus Billigkeit gewährt und hat den Charakter einer Soforthilfe für das Opfer. Auf diese freiwillig übernommene Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Sie stellt einen Akt der Solidarität des Staates und seiner Bürgerinnen und Bürger mit den Betroffenen dar. Zugleich soll mit der Leistung ein deutliches Zeichen für die Ächtung derartiger Übergriffe gesetzt werden. Die Voraussetzungen für die Antragstellung sind dem Merkblatt zur Entschädigung von Opfern rechtsextremistischer Übergriffe (Anlage 3) zu entnehmen , welches auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz abrufbar ist. Die Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamten sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die mit der Aufklärung und Bearbeitung extremistischer Gewalttaten befasst sind, sollen das Opfer auf die Möglichkeit eines Entschädigungsantrages beim Bundesamt für Justiz hinweisen.  Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein Auch die im Jahr 2009 aus Landesmitteln errichtete Landesstiftung Opferschutz Schleswig-Holstein widmet sich der Entschädigung von Opfern von Gewaltstraftaten. Ziel ist es, durch unmittelbare finanzielle Zuwendungen an Opfer von Gewaltstraftaten oder deren Angehörige die „Lücke“ zu schließen , die ggf. durch die anderen Instrumente der Entschädigung bleibt. Die Zuwendungsrichtlinien sehen vor, dass insbesondere Opfer von Straftaten unterstützt werden können, wenn die das Opfer verletzende Straftat in Schleswig-Holstein begangen worden ist und die erlittenen Schäden vom Täter oder vom Sozialsystem nicht oder nur teilweise ausgeglichen worden sind. Die Stiftung gewährt Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Es bestehen weder Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung noch können Zuwendungsentscheidungen der Stiftung angefochten werden. Drucksache 18/1630 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode - 14 - Bei der Antragstellung wegen etwaiger Entschädigungsansprüche sind neben der Polizei auch die Beratungsstellen behilflich, die in Schleswig-Holstein flächendeckend existieren. Auf dieses flächendeckende Beratungsangebot werden die Opfer durch die Polizeibeamten hingewiesen. Insoweit wird auf das Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren (Anlage 1) verwiesen. k) Laufende, aber erfolglos bleibende Ermittlungen zu herausragend schwe- ren Straftaten sollten nach einer bestimmten Zeit von Grund auf nochmals durch bisher nicht mit dem Fall befasste erfahrene Ermittler überprüft werden . Antwort: Das Wiederaufgreifen erfolglos gebliebener Ermittlungsverfahren ist in herausragenden Fällen gängige Praxis der polizeilichen Ermittlungsdienststellen in Schleswig-Holstein. In Kapitaldelikten unterstützen dabei regelmäßig die Spezialisten der „Operativen Fallanalyse“ des LKA. Hierbei handelt es sich um Kriminalbeamtinnen und –beamte, die zuvor keine Anteile an den eigentlichen Ermittlungshandlungen hatten, sondern auf der Grundlage von objektiven Daten und umfassenden Informationen zum Opfer ein vertiefendes Fallverständnis mit neuen ermittlungsunterstützenden Hinweisen erarbeiten . Inwieweit darüber hinaus ein weitergehender, ggf. länderübergreifender Handlungsbedarf gesehen wird, ist Prüfungsgegenstand der IMKFachgremien . l) Als ungelöst abgeschlossene Fälle schwerer Straftaten sollten bei Fort- schritten insbesondere der technischen Ermittlungsmöglichkeiten daraufhin gesichtet werden, ob erfolgversprechende Ermittlungsansätze gewonnen werden können und dann gegebenenfalls neu aufgerollt werden („cold case units“). Antwort: Die Landespolizei hat in der Vergangenheit wiederholt nachträgliche Erfolge durch die Fortentwicklung kriminaltechnischer Untersuchungsmöglichkeiten erzielt. Insbesondere hat hierbei der Fortschritt in der DNA-Analytik geholfen, der mittlerweile auch die Auswertung von genetischen Minimalspuren an älteren Beweisstücken zulässt. Gleichwohl hat das Innenministerium das LKA mit der Entwicklung eines Fachkonzeptes beauftragt, das den Empfehlungen aus Ziff. 3 k) und 3 l) Rechnung trägt. Das Konzept soll eine ermittlungsbegleitende bzw. retrograde Revision bei ungeklärten schweren Straftaten vorsehen und eine kritische Evaluation der einzelnen Ermittlungsschritte und Auswerteergebnisse enthalten. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1630 m) Die Ermittlungen zu Fällen, die der Untersuchungsausschuss beleuchtet hat, sollten in der Aus- und Fortbildung für Polizisten aller Laufbahnen in Bund und Ländern in geeigneter Weise behandelt werden. In der Aus- und Fortbildung für Führungskräfte sollten die Fälle analytisch aufgearbeitet und szenarienmäßig durchgespielt werden. Antwort: Dass der NSU-Komplex und die im Zusammenhang mit seiner Aufarbeitung festgestellten Defizite künftig Gegenstand polizeilicher Aus- und Fortbildung sein müssen, steht aus Sicht der IMK-Fachgremien außer Frage. Sie stoßen daher die Umsetzung dieser Empfehlung in landesinternen wie länderübergreifenden Curricula, Lehrplänen oder Fortbildungskatalogen an. Die Aus- und Fortbildungsstellen der schleswig-holsteinischen Landespolizei haben vom Innenministerium einen entsprechenden Auftrag erhalten. n) In die Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Polizei, Justiz und des Verfassungsschutzes sollten auch die Wissenschaft und zivilgesellschaftliche Organisationen einbezogen werden. Antwort: In der polizeilichen Aus- und Fortbildung werden vielfach externe Referentinnen und Referenten eingebunden, um mit Hilfe dieses interdisziplinären Ansatzes die Kompetenzen anderer staatlicher bzw. nichtstaatlicher Institutionen kennen zu lernen, die für eine gesamtgesellschaftliche Vernetzung und Ergänzung unserer Sicherheitsarchitektur von Relevanz sind. Hospitationen und Exkursionen von Polizeibeamtinnen und –beamten bei nichtpolizeilichen Institutionen ergänzen diesen Ansatz. Zu den soziologischen Fachdisziplinen der Hochschulen besteht ein ausgeprägter Kontakt. Seit 2005 erfolgt gerade für den Bereich der Ausbildung eine intensive Zusammenarbeit mit „amnesty international“. In verschiedenen Podiumsdiskussionen wurden bis ins Jahr 2013 gemeinsam Themen wie Der Umgang der Polizei mit Menschenrechten, Foltern ohne Spuren, Nichts zu verbergen, Transparenz schützt Menschenrechte und Cop Culture und Transparenz – ein Widerspruch? behandelt. Im Bereich der Hochschulausbildung ist der Bezug der Juristenausbildung zur wissenschaftlichen Befassung naturgemäß gegeben. Für den Bereich der Fort- und Weiterbildung im höheren Justizdienst lässt sich feststellen, dass in relevanten Bereichen bereits die Fortbildungskonzeption fach- und ressortübergreifend erfolgt und auch bei der Auswahl der Referentinnen und Referenten für Fortbildungsveranstaltungen bewusst justizexterne Personen zum Zuge kommen. Zudem schlägt sich ein gestiegenes Bewusstsein über die Notwendigkeit fächerübergreifender Betrachtungen von Konfliktsituationen in einer stetig ansteigenden Zahl interdisziplinärer Fortbildungen nieder. Es versteht sich, dass im Rahmen solcher Veranstaltungen auch das Referentenfeld interdisziplinär besetzt ist und regelmäßig sowohl Personen aus der Wissenschaft wie auch aus zivilge- Drucksache 18/1630 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode - 16 - sellschaftlichen Organisationen tätig sind. Das gilt sowohl für die Organisation landesinterner Fortbildungsveranstaltungen in Verantwortlichkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts als auch für die länderübergreifenden Programme der Deutschen Richterakademie Trier/Wustrau. Das Land Schleswig-Holstein verfügt über keine Laufbahnverordnung für eine Ausbildung im Verfassungsschutz. Diese spezielle Laufbahn wird lediglich von der Bundesverwaltung angeboten. Das Personal des Verfassungsschutzes Schleswig-Holstein setzt sich u. a. aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen, die zuvor die Laufbahn der allgemeinen Verwaltung absolviert haben. Die fachspezifische Aus- und Fortbildung der im Bereich des Verfassungsschutzes des Landes Schleswig-Holstein eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet an der Schule für Verfassungsschutz statt. Sie ist eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Ländern und wird durch ein Kuratorium gesteuert. Im Rahmen des laufenden Reformprozesses soll durch gezielte Maßnahmen eine Stärkung und erhöhte Nutzung der wissenschaftlichen Analysekompetenz erzielt werden, deren Mehrwert jeweils in die Lehre und damit zum Nutzen der Bedarfsträger einfließen soll. Durch u.a.: - phänomenspezifische, aber auch interdisziplinäre Forschungsprojekte, - Austausch von wissenschaftlichen Schriften von Dozenten der Schule für Verfassungsschutz über Datenbanken, - engere Vernetzung mit den Wissenschaftlern im Verfassungsschutzver- bund, - Überlegungen, eine verstärkte Vernetzung mit Wissenschaftlern und Institu- tionen ebenso außerhalb des Verfassungsschutzverbundes aufzunehmen, soll dem Rechnung getragen werden. Die IMK-Fachgremien befürworten diesbezüglich länderübergreifend zusätzliche Fortbildungsmöglichkeiten zur Verbesserung des gegenseitigen Aufgabenverständnisses. o) In den gesetzlichen Grundlagen der Nachrichtendienste müsse Rechtsklar- heit hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Prüfung und Vernichtung von elektronischen und Papierakten herbeigeführt werden, um so die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des grundrechtlich gebotenen Datenschutzes und der rechtsstaatlichen Grundsätze der Aktenklarheit und Aktenwahrheit zu gewährleisten. Antwort: Bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung der schleswigholsteinischen Verfassungsschutzbehörde finden sich im Abschnitt II des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG). Dort sind die Speicherung personenbezogener Informationen, die Speicherdauer, die Änderung, Löschung und Sperrung von Informationen festgelegt sowie Verfahrensregelungen zu Dateianordnungen. Im Rahmen der spezifischen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde berücksichtigen diese Regelungen die schutz- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1630 würdigen Interessen der Betroffenen und die maßgeblichen Datenschutzbestimmungen . Ferner finden auch die bundesrechtlichen Regelungen über die Speicherung und Löschung von Daten, z.B. im Artikel 10-Gesetz, Anwendung. Derzeit wird auf Bundes- und Landesebene eine Bestandsaufnahme über die geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Speicher- und Löschvorschriften der Verfassungsschutzbehörden durchgeführt. Diese soll als Grundlage für weitere Entscheidungen dienen, ob einheitliche und weiter standardisierte Vorschriften erforderlich sind. p) In den Nachrichtendiensten müssten auf der aktualisierten gesetzlichen Grundlage Vorschriften und Dienstanweisungen zu Datenspeicherung und Aktenhaltung, Datenlöschung und Aktenvernichtung geschaffen werden, die für die Bearbeiterinnen und Bearbeiter verständlich und möglichst unkompliziert handhabbar sind. Antwort: Neben den gesetzlichen Regelungen existieren für die schleswig-holsteinische Verfassungsschutzbehörde Dateianordnungen, Dienstvor-schriften und Arbeitsanweisungen, die sich mit der Datenverarbeitung in den jeweiligen Aufgabenbereichen der Verfassungsschutzbehörde, wie z.B. im Bereich der Auswertung, befassen. Diese untergesetzlichen Regelungen ergänzen , konkretisieren und erläutern die gesetzlichen Vorschriften. Sie dienen der Entscheidungs- und Handlungssicherheit der Bearbeiterinnen und Bearbeiter und gewährleisten eine einheitliche Verfahrensweise. Enthaltene (auch automatisierte) Kontrollmechanismen, wie z.B. Prüfaufträge bei Speicherfristen , unterstützen darüber hinaus die Bearbeiterinnen und Bearbeiter bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und gewährleisten auch die Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen Da die derzeitige Bestandsaufnahme auch die untergesetzlichen Regelungen der Verfassungsschutzbehörden einbezieht, werden auch diese hinsichtlich der Erforderlichkeit einheitlicher Regelungen überprüft werden. q) Die Rolle des behördeninternen Datenschutzbeauftragten in den Nachrich- tendiensten solle gestärkt und dieser direkt an die Amtsleitung angebunden werden. Antwort: Die Aufgaben eines behördeninternen Datenschutzbeauftragten werden in der schleswig-holsteinischen Verfassungsschutzbehörde von der Referatsleitung des Grundsatzreferates wahrgenommen. Im Wege der genannten Prüfung einheitlicher Speicher- und Löschvorschriften bei den Verfassungsschutzbehörden wird auch die Stellung des behördeninternen Datenschutzbeauftragten thematisiert werden, zumal beim Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesämtern unterschiedliche Regelungen existieren. Drucksache 18/1630 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode - 18 - r) Es bedürfe der Stärkung einer systematischen und strukturellen Kontrolle der Nachrichtendienste. Einzelne Tätigkeitsbereiche der Nachrichtendienste , so beispielsweise auch der in der Arbeit des Untersuchungsausschusses als höchst problematisch erkannte Bereich des Einsatzes von VPersonen , müssten gezielt untersucht werden. Antwort: Ob und inwieweit eine stärkere parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes für erforderlich und sachgerecht gehalten wird, ist vom Parlament und insbesondere vom zuständigen parlamentarischen Kontrollgremium zu beurteilen. s) Der Ausschuss empfiehlt klare gesetzliche Regelungen schon im Hinblick auf einen einheitlichen Sprachgebrauch für menschliche Quellen – Quellen, die gelegentlich unentgeltlich Informationen geben, sei es auf eigene Initiative oder nach Ansprache durch eine Sicherheitsbehörde; Quellen, die gelegentlich Informationen geben und dafür Gegenleistungen erhalten; Quellen , die sich zur Zusammenarbeit verpflichtet haben und in diesem Rahmen Gegenleistungen erhalten. Antwort: Eine für Polizei und Verfassungsschutz geltende definitorische Abgrenzung von Vertrauenspersonen (VP) und verdeckten Ermittlern (VE) ist in der fortgeschriebenen Version des „Leitfadens für die Zusammenarbeit von Polizei und Verfassungsschutz“ aufgenommen worden. Die durch die Innenministerkonferenz in ihrer Sitzung vom 04. bis 06.12.2013 verabschiedete Regelung zur „Standardisierung des VP-Einsatzes und Einrichtung einer zentralen VP-Datei“ enthält klare definitorische Unterscheidungen im Hinblick auf einen einheitlichen und für den Verfassungsschutzverbund verbindlichen Sprachgebrauch für menschliche Quellen. Bund- und Länder verfolgen das Ziel einer möglichst einheitlichen Regelung . Daher wird derzeit eine Umsetzung in Form einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung für die hiesige Landesbehörde für Verfassungsschutz geprüft. M E R K B L A T T ÜBER RECHTE VON VERLETZTEN UND GESCHÄDIGTEN IN STRAFVERFAHREN I . Rechte, die al len Verletzten/Geschädigten einer Straftat zustehen 1. Kann ich mich im Verfahren unterstützen lassen? Sie können Hilfe und Unterstützung durch eine Opferhilfeeinrichtung erhalten. Die Adressen solcher Einrichtungen können u.a. bei den Rechtsantragsstellen der Gerichte sowie bei der Polizei erfragt werden. Sie können auch einen Rechtsanwalt 1 beauftragen, der Sie im Verfahren vertritt. Dieser darf zum Beispiel die Akten einsehen, während Ihrer Vernehmung anwesend sein und Sie unterstützen. Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie in der Regel selbst tragen. Allerdings kann Ihnen ausnahmsweise ein Rechtsanwalt kostenlos für die Dauer Ihrer Vernehmung zur Seite gestellt werden, z. B. wenn es sich um schwere Straftaten handelt. Zu Ihrer Vernehmung können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens mitbringen, die grundsätzlich anwesend sein darf. 2. Können im Verfahren meine Personalien geheim gehalten werden? Sie müssen bei Ihrer Vernehmung grundsätzlich Ihre Personalien (darunter fallen insbesondere der Name, der Familienstand und der Wohnort) angeben. Allerdings kann bei einer besonderen Gefährdung ganz oder teilweise davon abgesehen werden. Ihre Daten sind dann geschützt. 3. Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert? Sie können bei Staatsanwaltschaft oder Gericht eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens beantragen. Insbesondere können Sie auf Antrag erfahren, ob dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, jeden Kontakt zu Ihnen zu unterlassen. Sie können darüber hinaus beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch in Haft ist oder ob erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Den Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. Außerdem können Sie beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten. Auch diesen Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. Akteneinsicht erhält jedoch nur Ihr Rechtsanwalt. Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer - wenn möglich - Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Vorgangsnummer der Polizei an. 4. Kann ich Entschädigungsansprüche im Strafverfahren geltend machen? Als Verletzter oder sein Erbe können Sie im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch (z.B. einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch) gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war. Sie können einen solchen Antrag bei Gericht schriftlich stellen, aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. In dem Antrag müssen Sie darlegen, was Sie von dem Angeklagten fordern und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweise enthalten. 1 Soweit in dem Merkblatt männliche Begriffe verwendet werden, gelten diese für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen. I I . Zusätzl iche Rechte in bestimmten Fällen 1. Welche Fälle sind das? Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine der folgenden Straftaten verletzt worden sind:  Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch)  Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z.B. versuchter Totschlag, vorsätzliche Körperverletzung)  Straftat gegen die persönliche Freiheit (z.B. Menschenhandel, schwere Formen der Freiheitsberaubung)  Verstoß gegen eine richterliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz  Nachstellung (Stalking) Die gleichen Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie Verletzter einer anderen Straftat sind und besondere Umstände vorliegen, Sie insbesondere schwere Tatfolgen erlitten haben. Diese Rechte haben Sie auch, wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister, Ehegatte oder Lebenspartner) getötet worden ist. 2. Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann?  Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten, brauchen Sie hierfür keine Gründe anzugeben.  Wenn Sie wissen möchten, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch inhaftiert ist, brauchen Sie in der Regel kein berechtigtes Interesse an der Auskunft darzulegen.  Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt.  Auf Antrag erhalten Sie die Anklageschrift.  Über den anberaumten Hauptverhandlungstermin werden Sie ebenfalls auf Antrag informiert.  Sie und Ihr Rechtsanwalt dürfen an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen.  Sie können Nebenkläger werden, wenn Sie dies beantragen. Als Nebenkläger haben Sie folgende weitere Rechte: - Sie erhalten automatisch die Anklageschrift. - Sie und Ihr Rechtsanwalt werden zum Hauptverhandlungstermin geladen. - Sie dürfen in der Gerichtsverhandlung Fragen und Anträge stellen. - Sie werden grundsätzlich im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft angehört und über Entscheidungen des Gerichts informiert. In Strafverfahren gegen Täter unter 18 Jahren ist die Nebenklage nur bei bestimmten schweren Straftaten zulässig. 3. Wer trägt in diesen Fällen meine Kosten? Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z.B. für den Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen. In bestimmten schweren Fällen muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Seite stellen, für dessen Tätigkeit Ihnen dann in der Regel keine Kosten entstehen. In den übrigen Fällen kann Ihnen auf Antrag unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück. Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und Sie Ihre Interessen ohne einen Rechtsanwalt nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen die Beteiligung an dem Strafverfahren ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist. Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. I I I . Weitere Auskünfte und zusätzl iche Unterstützung Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich damit bitte an eine Rechtsantragsstelle bei Gericht, einen Rechtsanwalt oder eine Einrichtung der Opferhilfe. Bei vorsätzlichen Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzungen oder diesbezüglicher Bedrohungen, Hausfriedensbruch sowie bei unzumutbaren Belästigungen durch beharrliches Nachstellen (Stalking) können Sie zivilrechtliche Hilfe nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht in Anspruch nehmen, um sich vor weiteren Übergriffen zu schützen. Sofern Sie keinen Rechtsanwalt hiermit beauftragen wollen, können Sie weitere Informationen hierzu bei der Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichtes erhalten. Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Zu den Versorgungsleistungen zählen z.B. Maßnahmen der Heilbehandlung einschließlich psychotherapeutischer Behandlungen sowie Rentenleistungen für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der erlittenen Gewalttat. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das Landesamt für soziale Dienste, dessen Anschrift Sie dem Merkblatt über Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten entnehmen können. 18-1630 GA_Anlage1_Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren GA_Anlage2_Merkblatt für Opfer von Gewalttaten GA_Anlage3_Merkblatt zur Entschädigung von Opfern extremistischer Übergriffe