SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1631 18. Wahlperiode 2014-03-20 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Schrägversetzungen an Gymnasien - Umsetzung des § 9 Abs. 3 Satz 3 und 4 Schulgesetz Vorbemerkung der Fragestellerin: Das Schulgesetz wurde mit der Einstimmenmehrheit der Regierungskoalition geän- dert. Nach der neuen Fassung haben die Gymnasien nach § 9 Abs. 3 Satz 3 und 4 ihren Unterricht so zu gestalten, dass die Versetzung nach der Orientierungsstufe der Regelfall ist. Eine Schrägversetzung ist nur noch dann möglich, wenn die Leistungen trotz individueller Förderung den Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen. Der Abgeordnete Dr. Ralf Stegner hat zur Gesetzesbegründung für die Parlaments- mehrheit ausgeführt, dass mit dieser Änderung eine Form der „Gleichberechtigung“ zwischen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen hergestellt werden soll. Vorbemerkung der Landesregierung: Die im Zuge des neuen Schulgesetzes erforderlichen Änderungen der Schulartver- ordnungen - so auch die Schulartverordnung Gymnasien (SAVO Gym), in der die Schrägversetzung geregelt wird - sind derzeit in der Erarbeitung und werden vor den Osterferien in die Anhörung gehen. Erlasse, in denen Regelungen auf Verordnungs- ebene konkretisiert werden, z.B. zur Dokumentation von Fördermaßnahmen, werden im Anschluss erarbeitet. Drucksache 18/1631 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. Wie ändert sich das Verfahren für die Gymnasien im Vergleich zur vorher gülti- gen Regelung? Antwort: Siehe Vorbemerkung. 2. Wie haben die Gymnasien die individuelle Förderung der einzelnen Schüler nachzuweisen, bevor es zu einer Schrägversetzung kommen kann? Antwort: Siehe Vorbemerkung. 3. Wie führen Gemeinschaftsschulen die individuelle Förderung von Schülern im Vergleich zu Gymnasien durch? Antwort: Die entwicklungsgemäße und begabungsgerechte Förderung der einzelnen Schüle- rin und des einzelnen Schülers ist durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schular- ten und Schulen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 Schulgesetz). 4. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, bei denen Schüler ohne ausreichende vorherige Förderung durch eine Schule schrägversetzt wurden? Antwort: Nein, dies wird von der Landesregierung nicht abgefragt. 5. Erhalten Gymnasien künftig gleichberechtigt zu Gemeinschaftsschulen Diffe- renzierungsstunden, um die individuelle Förderung lernschwacher Schüler in der Orientierungsstufe besser vornehmen zu können? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bitte konkrete Maßnahmen und Umfang darstellen? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1631 3 Antwort: Das Gymnasium führt zu einem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife. Der Un- terricht erfolgt in der Regel nicht zieldifferent. Die Gemeinschaftsschule führt zu drei Abschlüssen, dem Ersten Allgemeinbildenden Abschluss, dem Mittleren Schulabschluss und der Allgemeinen Hochschulreife. Dies erfordert eine stärkere Binnendifferenzierung. Der Bedarf an Differenzierungsstunden ist daher nicht vergleichbar. Die Gymnasien erhalten bereits jetzt und auch zukünftig insgesamt acht Intensivie- rungsstunden pro Klasse in der Sekundarstufe I, die zur individuellen Förderung in kleinen Lerngruppen eingesetzt werden.