SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1637 18. Wahlperiode 2014-03-13 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Studentische/Wissenschaftliche Hilfskräfte 1. Welche Regelungen bestehen für studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte an den verschiedenen Hochschulen des Landes in Bezug auf Urlaubs- und Kran- kengeld? Antwort: Nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Arbeits- bedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte kann eine Jahres- sonderzahlung gewährt werden. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht jedoch nicht und wird nach Kenntnisstand der Landesregierung von den Hochschulen auch nicht gewährt. Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt das Gesetz über die Zah- lung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsge- setz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065). 2. Mit welchen Vertragslaufzeiten werden studentische/wissenschaftliche Hilfskräf- te an den verschiedenen Hochschulen des Landes in der Regel beschäftigt? Wie lang ist an den verschiedenen Hochschulen die durchschnittliche Vertrags- laufzeit? Drucksache 18/1637 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Nach § 69 Hochschulgesetz (HSG) werden studentische und wissenschaftliche Hilfs- kräfte auf der Grundlage privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse für jeweils bis zu zwölf Monate beschäftigt. Die Beschäftigung darf bei studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften jeweils vier Jahre nicht überschreiten. Die durchschnittliche Vertragslauf- zeit an den einzelnen Hochschulen ist der Landesregierung nicht bekannt und liegt der Landesregierung in Form einer statistischen Aufbereitung nicht vor. 3. Welche Regelungen bestehen für studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte an den verschiedenen Hochschulen des Landes in Bezug auf Mutterschutz? Antwort: Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, somit auch für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) vom 12.04.2007 (BGBl. S. 506) und des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. S. 1966), soweit der jeweilige Vertrag nach diesen Gesetzen geschlossen wurde. Im Unterschied zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz besteht in nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kein Verlängerungsanspruch aufgrund von Mutterschutz. 4. Welche Auswirkungen hat der Stundenlohn von nun 9,18 Euro pro Stunde auf die Anzahl der studentischen Beschäftigten an den Hochschulen? Wird es Stel- lenkürzungen geben? Wenn ja, in welchem Umfang? Wie hoch ist die finanziel- le Mehrbelastung für die Hochschulen? (Bitte pro Hochschule angeben) Antwort: Auf die Antworten zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs. 18/1179 wird verwiesen. Die Universitäten, die Fachhochschulen und das UKSH entscheiden eigenständig im Rahmen ihrer Budgets darüber, wie sie auf die Festsetzung eines Mindestlohns rea- gieren werden. Über genaue Pläne der Hochschulen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Mindestlohn erst seit Mitte Dezember 2013 gilt. Der Landesregierung liegen daher noch keine Erkenntnis- se über Auswirkungen vor; aufgrund einzelner vorliegender Informationen ist aber davon auszugehen, dass der Unterschied der bereits vor Inkrafttreten des Mindest- lohngesetztes gezahlten und der aufgrund des Mindestlohngesetzes notwendigen Vergütung überwiegend gering ist und es deshalb keine gravierenden Mehrbelastun- gen für die Hochschulen geben wird. Dies gilt insbesondere für die Universitäten, an denen der überwiegende Teil der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte beschäftigt ist. 5. Beabsichtigt die Landesregierung die finanziellen Auswirkungen des Mindest- lohngesetzes auf die Budgets der Hochschulen bei den Hochschuletats zu be- rücksichtigen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Die Landesregierung plant des- halb keine Erhöhung des Budgets aufgrund der Einführung des Mindestlohns. 6. Wie steht die Landesregierung zu einem Tarifvertrag für studentische Hilfskräfte und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Hochschulen? Antwort: Bei studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften nach § 69 Hochschulgesetz und wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach § 68 Hochschulge- setz handelt es sich um verschiedene Beschäftigtengruppen, die grundsätzlich von- einander abweichenden Regelungen unterliegen. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden gemäß § 68 HSG in einem Beamtenverhältnis oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (nach TV-L) beschäftigt. Wie bereits in der Kleinen Anfrage Drs. 18/979 beantwortet, wurden die studentischen Hilfskräfte laut § 1 Abs. 3 TV-L wie auch Hochschullehrer/innen, wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Lehrbeauf- tragte bislang im Ergebnis dieser Verhandlungen vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen. Ein Tarifvertrag für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte Drucksache 18/1637 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 wäre im Sinne der Tarifautonomie in gleichberechtigten und in kompromissorientier- ten Tarifverhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien auszuhandeln. Jede Ver- tragspartei hat im Zuge der Verhandlungen die Möglichkeit, ihre Interessen einzu- bringen und darüber zu verhandeln.