SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1638 18. Wahlperiode 2014-03-13 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Beschulung von Kindern und Jugendlichen, die in einem Heim oder einer Familienpflegestelle untergebracht sind Vorbemerkung der Fragestellerin: Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz können Kinder und Jugendliche, die in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus unterge- bracht sind, öffentliche Schulen im Lande besuchen. 1. Wie viele Kinder und Jugendliche, die in einem Heim untergebracht sind, wer- den zurzeit nicht an öffentlichen Schulen beschult und aus welchen Gründen? Antwort: Weder der amtlichen Schulstatistik noch der Kinder-und Jugendhilfestatistik lassen sich Angaben zu dieser Gruppe von Kindern und Jugendlichen entnehmen, denn entsprechende Daten sind nicht Gegenstand einer Erhebung. Eine bei den Schuläm- tern der Kreise und kreisfreien Städte im August 2013 durchgeführte Befragung zur schulischen Situation dieser in einem Heim untergebrachten jungen Menschen hat ergeben, dass zwar auch dort keine Daten erfasst werden. Die befragten Schulrätin- Drucksache 18/1638 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 nen und Schulräte haben in ihren Berichten aber dargelegt, dass nach ihrer Ein- schätzung die Zahl von Kindern und Jugendlichen, die in Heimen untergebracht sind und gegenwärtig keine Schule besuchen, sehr niedrig ist. Wenn diese jungen Men- schen noch nicht am Unterricht teilnehmen, so geschieht dies regelmäßig im Rah- men einer Übergangsphase, innerhalb derer sie auf den Schulbesuch vorbereitet werden. Die betroffenen Kinder und Jugendlichen haben oft massive Störungen im emotional-sozialen Bereich, sind Opfer von Gewalt geworden oder haben Alkohol- und Drogenprobleme. Sie sind zum Teil jahrelang nicht regelmäßig zur Schule ge- gangen. Da sie häufig erst sehr spät und oft in einer großen Not- und Eilsituation aus ihren Familien herausgenommen werden, liegen mitunter keine Zeugnisse oder För- derpläne vor. 2. Wie viele Kinder und Jugendliche, die in einer Familienpflegestelle unterge- bracht sind, werden zurzeit nicht an öffentlichen Schulen beschult und aus wel- chen Gründen? Antwort: Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Kinder und Jugendliche, die in einer Familienpflegestelle untergebracht sind, auf der Grundlage der o.g. schulgesetzli- chen Regelung nicht beschult werden. 3. Wie beurteilt das Ministerium die Fälle, bei denen sich öffentliche Schulen wei- gern, Kinder, die in einem Heim oder in einer Familienpflegestelle untergebracht sind, zu beschulen? Antwort: Wenn Kinder und Jugendliche noch nicht sofort in eine Schule aufgenommen wer- den, so geschieht dies aus den in der Antwort zu Frage 1) dargelegten Gründen. Dass sie am Unterricht nicht teilnehmen, stellt regelmäßig eine Übergangsphase dar, innerhalb derer sie auf den Schulbesuch vorbereitet werden. Dass es Fälle gibt, in denen „aus erzieherischen Gründen“ Kinder oder Jugendliche, die in einer Einrich- tung leben, weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können, wird schon an der Regelung des § 43 Jugendförderungsgesetz (JuFöG) deutlich. Diese Bestimmung verpflichtet den Ein- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1638 3 richtungsträger, dann im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass den betroffenen jungen Menschen anderweitig Schulunterricht erteilt wird oder dass sie eine besondere pädagogische Förderung erhalten, die die Wiedereingliederung in die Schule möglich macht. 4. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um Kinder und Jugendliche, die nicht beschult werden, Bildung zu vermitteln und wer führt diese Maßnahmen durch? Antwort: Wie in der Antwort zu Frage 1) dargestellt, handelt es sich bei den Kindern und Ju- gendlichen, die temporär nicht in einer öffentlichen Schule beschult werden, um be- sondere Ausnahmefälle. Nach dem in der Antwort zu Frage 3) bereits erwähnten § 43 JuFöG haben die Einrichtungsträger im Einvernehmen mit der Schulaufsicht in diesen Fällen sicherzustellen, dass den in ihren Einrichtungen untergebrachten Kin- dern und Jugendlichen, die weder von einer öffentlichen noch von einer Ersatzschule aufgenommen werden, „der erforderliche Schulunterricht anderweitig erteilt wird oder sie durch pädagogische Förderung auf die Wiedereingliederung in die Schule vorbe- reitet werden“. Die dazu befragten Schulämter haben in ihren bei der Antwort zu Frage 1) erwähnten Berichten ausgeführt, dass es keine Kinder und Jugendliche aus Erziehungshilfeein- richtungen gebe, die in dieser Phase nicht in Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Schulsystem beschult werden. Alle Schulämter haben ferner Konzepte zur schuli- schen Eingliederung von Kindern und Jugendlichen aus Erziehungshilfeeinrichtun- gen entwickelt und arbeiten im Rahmen dieser Konzepte - und auf der Grundlage von § 43 JuFöG - eng mit den verschiedenen Erziehungshilfeeinrichtungen sowie mit den aufnehmenden Schulen, den zuständigen Förderzentren und den Kreisfachbera- terinnen und Kreisfachberatern für schulische Erziehungshilfe zusammen.