SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1640 18. Wahlperiode 17. März 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerpräsident Raumordnerische Untersagung von Fracking-Vorhaben Vorbemerkung: Am 24. Januar 2014 erklärte Ministerpräsident Torsten Albig im Parlament , dass die Landesregierung Anträge auf Fracking zukünftig raumordnerisch untersagen könne. So steht wörtlich im Plenarprotokoll: „In Schleswig-Holstein wird es mit dieser Raumordnung kein Fracking geben.“ Der Umweltminister Dr. Robert Habeck wird dagegen in der Dithmarscher Landeszeitung vom 29.01.2014 folgendermaßen zitiert: „Ende Februar beschließt das Kabinett eine landesplanerische Veränderungssperre. […] Damit gewinnen wir drei, vielleicht vier Jahre Zeit. Gibt es bis dahin kein neues Bundesbergrecht, stehen wir auf dünnem Eis, und es wird extrem schwer, Fracking in Schleswig-Holstein zu verhindern.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die schleswig-holsteinische Landesregierung beabsichtigt, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung von Fracking auszuschöpfen. Dazu gehören neben raumordnerischen Instrumenten Änderungen des Berg- und Wasserrechts. 1. Ist es zutreffend, dass die Landesregierung auf Basis der Raumordnung Fra- cking dauerhaft untersagen kann? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage ? Es ist zutreffend, dass die Landesregierung nach Inkrafttreten des neuen Landesentwicklungsplanes mit entsprechenden Zielen und Grundsätzen für die Raumordnung des Untergrundes Fracking-Vorhaben gem. § 14 Abs. 1 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 18 Abs. 1 Landesplanungsgesetz unbefristet untersagen kann. Drucksache 18/1640 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wurde: Wie ist die Aussage von Umweltminis- ter Dr. Robert Habeck zu verstehen, es sei „extrem schwer“ Fracking zu verhindern ? Die Aussage des Ministers für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume macht deutlich, dass es keine Verhinderungsplanung geben darf und die rückwirkend zum 1.1.2014 in Kraft getretene Regelung des Landesplanungsgesetzes für eine unterirdische Raumordnung eine gesetzliche Neuerung darstellt. Gem. § 14 Abs. 2 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 18 Abs. 1 Landesplanungsgesetz ist eine befristete Untersagung schon dann möglich, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass Fracking-Vorhaben die Verwirklichung der dort vorgesehenen Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Demgegenüber sind die Anforderungen an eine unbefristete Untersagung an weitere Voraussetzungen gebunden. 3. Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wurde: Wie kam der Ministerpräsident zu dem Schluss, dass Fracking durch die Landesplanung/Raumordnung dauerhaft verhindert werden könne? Siehe Antwort zu Frage 1.