SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/166 18. Wahlperiode 2012-09-19 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Schulentlassungen an Dänischen Schulen Vorbemerkung der Fragestellerin: Der NDR berichtet in seinem Beitrag „Kritik an dänischer Schulsatzung“ im Schles- wig-Holstein Magazin vom 30.08.2012, dass ein Schüler einer Ersatzschule der dä- nischen Minderheit gemäß der Satzung des Dänischen Schulvereins die Schule ver- lassen musste, weil sein Bruder auf eine allgemein bildende Schule gewechselt ist. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage ist eine solche vorzeitige Schulentlassung mög- lich? 2. Ist dieses Vorgehen mit dem Schulgesetz, dem Allgemeinen Gleichbehand- lungsgesetz, der Landesverfassung und dem Grundgesetz oder anderen recht- lichen Vorgaben vereinbar? Wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Lan- desregierung hieraus? Antwort zu den Fragen 1 und 2: Die Schulen des Dansk Skoleforening for Sydslesvig e.V. sind rechtlich Schulen in freier Trägerschaft. Das Recht zum Schulbesuch unterliegt damit einer privatrechtli- Drucksache 18/166 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 chen Vereinbarung, die der Dänische Schulverein mit den Eltern getroffen hat. Die gemäß § 115 Abs. 5 Schulgesetz (SchulG) bestehende Rechtsaufsicht des Landes bezieht sich bei den Schulen des dänischen Schulvereins - wie bei allen anderen Schulen freier Träger - auf die dauerhafte Einhaltung der in Art. 7 Abs. 4 des Grund- gesetzes sowie in § 115 SchulG enthaltenen Voraussetzungen für die Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft. Das Land prüft damit im Rahmen der Rechtsauf- sicht nicht die Rechtmäßigkeit der Beendigung von Schulverhältnissen, dieses erfolgt vielmehr nach Maßgabe der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Eltern und dem Dänischen Schulverein, die den Schulbesuch regelt. 3. Ist diese Art von Ausschluss von Schülern vereinbar mit der grundsätzlichen Gemeinnützigkeit des Dänischen Schulvereins nach § 52 der Abgabenord- nung? Antwort: Wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung (AO)) ist es nicht möglich, zu einem Einzelfall Stellung zu nehmen. 4. Sind der Landesregierung weitere solcher Fälle bekannt? Antwort: Der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft sind lediglich Ein- zelfälle bekannt; aus den in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 genannten Gründen wurde jeweils an den zuständigen Dänischen Schulverein verwiesen.