SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1677 18. Wahlperiode 18. März 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Blindengeld - Blindenhilfe Vorbemerkung des Fragestellers: Gemäß § 72 Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) wird blinden Menschen zum Aus- gleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen monatlich Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Gemäß § 1 des Landesblindengeldgesetzes (LblGG) zahlt das Land an Blinde ein Blindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Nach § 4 LblGG werden Leistungen, die der Betreffende nach anderen Vorschriften diesbezüglich erhält, angerechnet. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Kreise und kreisfreien Städte des Landes Schleswig-Holstein legen jährlich zum 31. März die Fallzahlen, die Fallart und den jeweiligen Aufwand des Vorjahres für die Landesblindengeldstatistik vor. Die Antragszahlen werden dort statistisch nicht er- fasst. Die nachfolgenden Fragen werden daher auf der Grundlage der vorhandenen statistischen Angaben für das Jahr 2012 beantwortet. Drucksache 18/1677 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. Wie viele Blinde i.S.d. Gesetzes haben im Jahr 2013 Landesblindengeld bean- tragt? Antwort: Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 2. Wie viele Anträge wurden bewilligt? Wie viele davon erhielten den jeweiligen Höchstsatz? Gab es Fälle, bei denen entsprechend § 4 LblGG andere Leistungen angerechnet wurden? Wenn ja, wie viele und um welche Leistungen handelt es sich? Antwort: 2012 wurde in 3.643 Fällen ein Landesblindengeld wie folgt gewährt: Volljähri- ge mit Höchst- satz Minder- jährige mit Höchst- satz Volljähri- ge, die gleichzei- tig Leis- tungen der Pfle- geversi- cherung erhalten haben Minder- jährige, die gleichzei- tig Leis- tungen der Pfle- geversi- cherung erhalten haben Volljähri- ge inner- halb von Einrich- tungen Minder- jährige innerhalb von Einrich- tungen Einzelfall Tages- pflege insge- samt Fallzah- len Blinden- geld 2126 17 584 77 788 16 1 3609 Fallzah- len Blinden- geld für Taub- blinde 13 12 9 34 3. Wie hoch ist das durchschnittlich gezahlte Landesblindengeld pro Person in Schleswig-Holstein? Wie hoch war der Mittelabfluss aus der Haushaltsstelle 10 05-633 02 zum 31.12.2013? Antwort: Bei einem 2012 gezahlten Landesblindengeld in Höhe von 6.872,6 Mio. Euro lag rechnerisch das durchschnittlich pro Person gezahlte Landesblindengeld bei rd. 1.886 Euro als Jahresbetrag. Das Haushalts-Ist für 2013 beträgt 9.526,6 Mio. Euro (2013 wurde das Landes- blindengeld für Volljährige von 200 Euro auf 300 Euro erhöht). Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1677 3 4. Wie viele Blinde haben im Jahr 2013 Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII beantragt? Wie viele waren es in den Jahren 2010, 2011 und 2012? Antwort: Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, werden die Antragszahlen nicht erfasst. 5. Wie viele Anträge wurden jeweils bewilligt? Wie viele Fälle gab es, bei denen das Landesblindengeld als gleichartige Leistung i.S.d. § 72 Abs. 1 SGB XII angerech- net wurde? In welcher Höhe erfolgte die Anrechnung? Antwort: Im Jahr 2010 wurden 511 Anträge auf Blindenhilfe bewilligt, im Jahr 2011 632 und im Jahr 2012 waren es 720. Blindengeld wird in allen Fällen auf Leistungen der Blindenhilfe angerechnet, da beide Leistungen dem Ausgleich blindheitsbe- dingter Aufwendungen dienen. Dies folgt aus dem Prinzip des Nachrangs der So- zialhilfe. Die Anrechnung erfolgt in jedem Einzelfall der Höhe nach individuell.