SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1684 18. Wahlperiode 2014-04-14 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Patrick Breyer und Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Umgang mit Aufsuchungs- und Bewilligungsanträgen betreffend Kohlenwasserstoffvorkommen in Schleswig-Holstein (Nachfrage) 1. Das MELUR hat unter anderem in einem Gespräch mit Bürgerinitiativen gegen Fracking zugesagt, Anträge auf Bewilligung der Förderung von Erdgas oder Erdöl zu veröffentlichen, wenn der Antragsteller nach § 14 Absatz 1 BBergG Vorrang vor anderen Antragstellern genießt. Zurzeit liegt mindestens ein Antrag auf Bewilligung der Förderung von Kohlenwasserstoffen in Schleswig -Holstein vor. Ist dieser Antrag veröffentlicht und, wenn ja, wo? Wenn nein, warum nicht? Nein, für das betroffene Gebiet liegen sowohl ein Bewilligungsantrag als auch ein Antrag auf eine Aufsuchungserlaubnis vor. Beide Anträge befinden sich noch in Bearbeitung . Das beantragte Bewilligungsfeld liegt innerhalb des beantragten Erlaubnisfeldes , so dass der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der antragstellenden Firma einer Veröffentlichung entgegensteht. 2. Die Landesregierung hat zugesagt, den Landtag in nicht-öffentlicher Sitzung unaufgefordert und unter Angabe der betroffenen Gebiete von eingegangenen Aufsuchungs- und Bewilligungsanträgen zu informieren und Kartenmaterial zur Verfügung zu stellen (Drs. 18/1205). a) Wann sind die gegenwärtig anhängigen und die Ende 2013 bearbeiteten Aufsuchungs- und Bewilligungsanträge eingegangen? Bei den gegenwärtig anhängigen und die Ende 2013 bearbeiteten Aufsuchungs - und Bewilligungsanträgen handelt es sich um 2 Anträge auf Bewilligungen und 6 Anträge auf Aufsuchungserlaubnisse. 3 Anträge (2 Aufsuchungserlaubnisse und eine Bewilligung), welche zwischen dem 17. April und dem 25. April beim LBEG eingegangen sind, sind noch nicht beschieden. Die Namen der Felder können nicht genannt werden, da die Namen Rückschlüsse auf die betroffenen Gebiete zulassen. Folgende Anträge sind darüber hinaus beim LBEG eingegangen: Antrag Elmshorn Eingang LBEG 10.09.2012 Antrag Gettorf Eingang LBEG 07.09.2012 Antrag Sterup Eingang LBEG 07.08.2012 Antrag Warnau Eingang LBEG 09.08.2012 Antrag Angeln Eingang LBEG 18.04.2013 b) Wann ist der Landtag über ihren Eingang jeweils informiert worden? Übersendung an Wirtschafts- und nachrichtlich an Umwelt- und Agrarausschuss : Über die drei Anträge, die noch nicht beschieden wurden und den Antrag für das Feld Angeln wurde der Wirtschafts- und nachrichtlich der Umweltund Agrarausschuss mit Nachricht vom 17.07.2013 informiert. Über die Felder Gettorf, Elmshorn, Warnau und Sterup wurde der Umweltund Agrarausschuss in nicht öffentlicher Sitzung erstmals am 21.11.2012 unterrichtet. 3. Die Landesregierung ist der Meinung, wenn ein Vorhaben "erhebliche nachtei- lige Umweltauswirkungen haben kann", sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen (Drs. 18/1205). a) Teilt die Landesregierung unsere Auffassung, dass eine Umweltverträg- lichkeitsprüfung gerade der Ermittlung dienen soll, ob ein Vorhaben "erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann"? Wenn ja, wieso glaubt die Landesregierung vorab entscheiden zu können, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist oder nicht? Die Vorgaben für die Vorprüfungen im Einzelfall und die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen sind im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt. Für bergbauliche Vorhaben gilt zudem die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (RL 2011/92/EG) und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben. b) Unter welchen Voraussetzungen kann die Aufsuchung oder Förderung von Erdöl oder Erdgas nach Auffassung der Landesregierung "erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen" haben? Siehe Antworten zu c). c) Hält die Landesregierung "erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen" insbesondere für möglich bei ◦ hydromechanischem Aufbrechen von Gesteinsschichten zur Aufsu- chung oder Gewinnung von Erdöl- oder Erdgas (Fracking) Ja, insbesondere bei Einsatz von Frackflüssigkeiten die wassergefährdende , human- oder ökotoxische Stoffe enthalten. ◦ untertägiger Ablagerung flüssiger Abfälle, die bei Fracking-Förderungen anfallen Ja. ◦ untertägiger Ablagerung flüssiger Abfälle, die bei der sonstigen Förderung von Erdöl oder Erdgas anfallen Ja. ◦ (Probe-)Tiefbohrungen, die in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen sollen Ja. ◦ (Probe-)Tiefbohrungen, bei denen Bohrflüssigkeiten eingebracht werden sollen? Ja. Um eine belastbare Bewertung „erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen “ abzugeben, bedarf es jedoch der Prüfung im Einzelfall. d) Hat die Landesregierung durch Weisung an das LBEG sichergestellt, dass in diesen Fällen tatsächlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt? Wenn ja, wann? Nein, eines allgemeinen Erlasses hierzu bedarf es nicht (Pflicht zur Vorprüfung im Einzelfall – s. Antwort zu Frage 3.a)). Im Übrigen wird das MELUR über jeden eingehenden Antrag vom LBEG unverzüglich informiert. Über die Fachaufsicht stellt das MELUR bei Bedarf sicher, dass o.g. Rechtsauffassung zur Anwendung kommt. 4. Sind in Verfahren auf Erteilung von Aufsuchungserlaubnissen oder Bewilli- gungen Arbeitsprogramme vorgelegt worden, die (unter anderem) Kohlenwasserstoffe betreffen, welche nur mithilfe des Fracking-Verfahrens gefördert werden können (z.B. Schiefergas)? Ja. In den Anträgen werden unter anderem auch geologische Schichten genannt , die in der Regel geringe Wegsamkeiten aufweisen; die Förderung von Kohlenwasserstoffen ist in diesen Schichten derzeit nur mit Frackingmaßnahmen vorstellbar. Das Benennen und Untersuchen solcher Schichten in den Erlaubnis - und Bewilligungsanträgen ist kein Versagungsgrund. Bei allen Anträgen werden in erster Linie geologische Schichten genannt, die sich konventionell (ohne Fracking) ausbeuten lassen. Bei den angesprochenen Verfahren zur Aufsuchung bzw. Gewinnung von Kohlenwasserstoffen handelt es sich um Bergbauberechtigungen. Diese gewähren das ausschließliche Recht, innerhalb eines bestimmten Feldes Bodenschätze aufzusuchen oder zu gewinnen. Die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung berechtigt den Inhaber aber nicht zu tatsächlichen Aufsuchungshandlungen oder Gewinnungshandlungen wie z.B. Bohrungen oder gar Fracking. Die erteilte Erlaubnis begründet auch keinen Anspruch darauf, dass später eine Bohrung oder Ausbeutung - wie im Arbeitsprogramm beschrieben - genehmigt werden muss. 5. Mit Pressemitteilung vom 14.03.2013 hat der Umweltminister erklärt: „Wir können solchen eventuellen Anträgen nur dann zustimmen, wenn feststeht, dass das geplante Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung, die Umwelt oder das Grundwasser haben kann. Nach den bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen lässt sich dieser Nachweis für das Einbringen von umwelttoxischen Fracfluiden in unkonventionelle Lagerstätten nicht erbringen. Mögliche Anträge sind also nach derzeitigem Stand nicht genehmigungsfähig“. a) Wenn sich Umweltrisiken auch weiterhin nicht ausschließen lassen, gilt diese Aussage dauerhaft, also auch über die Dauer der Veränderungssperre hinaus? Ja. b) Wie stellt die Landesregierung sicher, dass sich das LBEG an die vom Umweltminister mitgeteilte Rechtsauffassung hält? Gibt es eine entsprechende Weisung? Gibt es ein Controlling? Es gibt Verfahrensregelungen, alle Anträge unverzüglich dem MELUR zu übermitteln und Bescheidentwürfe zur Zustimmung vorzulegen. c) Liegen der Landesregierung wissenschaftliche Erkenntnisse vor, nach denen Fracking auch ohne Einbringung umwelttoxischer Stoffe inakzeptable Umweltrisiken birgt? Nein. Eventuelle Vorhaben wären in jedem Einzelfall zu prüfen. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Entschließung der Landesregierung zugrunde, nur gegen das Einbringen von umwelttoxischen Fracfluiden vorzugehen und nicht gegen das Fracking-Verfahren selbst (bitte Quellen nennen)? Der Landesregierung liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, gegen das Fracking-Verfahren ohne das Einbringen von umwelttoxischen Stoffen (z.B. bei Geothermieprojekten) vorzugehen. Im Übrigen bezieht sich die Bundesratsinitiative der Landesregierung zwar nur auf ein generelles Verbot von Fracking mit „wassergefährdenden, human - und ökotoxischen Stoffen“; darüber hinaus bedürfte aber auch jede Verwendung von anderen Stoffen im Einzelfall eines Nachweises, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten wären. d) Liegen der Landesregierung wissenschaftliche Erkenntnisse vor, nach denen toxisches Fracking auch in konventionellen Lagerstätten inakzeptable Umweltrisiken birgt? Siehe unten. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Entschließung der Landesregierung zugrunde, gegen Fracking nur in unkonventionellen Lagerstätten vorzugehen (bitte Quellen nennen)? Keine. - Die Landesregierung setzt sich für ein Verbot des Aufbrechens von Gesteinen mit hydraulischem Druck (Fracking) ein, wenn die beim Aufbrechen eingesetzte Flüssigkeit wassergefährdende, human- oder ökotoxische Stoffe enthält. Dieses Verbot ist nicht an einen Lagerstättentyp gebunden. 6. Laut Landesregierung sei die Verpressung von Lagerstättenwasser, welche im Rahmen einer Frackingmaßnahme stattfinden soll, nach aktuellem Stand nicht genehmigungsfähig (Drs. 18/1205). Warum sollen die Gefahren einer Verpressung von Lagerstättenwasser davon abhängen, ob sie im Rahmen einer Frackingmaßnahme stattfinden soll oder nicht? Falls unabhängig von Frackingvorhaben Lagerstättenwasser verpresst werden soll, bedürfte dies ebenfalls einer Prüfung. 7. Im Runderlass des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, Staatskanzlei vom 26. Februar 2014 - StK 336 – 502.18 –, heißt es: "Kohlenwasserstoffe sind nicht unter Einsatz der 'Fracking-Technologie' abzubauen." a) Schließt dies Betriebsplangenehmigungen zum Einsatz von Fracking aus? Ja. Insbesondere: Ist diese Vorgabe für die Bergbehörde oder den Lizenzinhaber verbindlich oder lediglich zu berücksichtigen? Die Vorgabe wird im Rahmen von Verfahrensregelungen für die Bergbe- hörde verbindlich. b) Wie stellt die Landesregierung im Rahmen der Rechtsaufsicht sicher, dass das LBEG ihre Rechtsauffassung zu a) teilt und vollzieht? Gibt es eine entsprechende Weisung? Siehe Antwort zu 7. a). c) Nachdem der Ministerpräsident den Einsatz von Fracking zum Abbau von Kohlenwasserstoffen nun insgesamt ablehnt, wird die Landesregierung auch auf Bundesebene ihren Einsatz gegen Fracking - insbesondere bezogen auf das Bundesberggesetz - nicht länger auf den Einsatz toxischer Substanzen in unkonventionelle Lagerstätten beschränken? Nein. Die Bundesratsinitiative der Landesregierung bezieht sich zwar nur auf ein generelles Verbot von Fracking mit „wassergefährdenden, humanund ökotoxischen Stoffen“. Darüber hinaus bedürfte aber auch jede Verwendung von anderen Stoffen im Einzelfall des Nachweises, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten wären. Es gibt zu Fracking daher keinen Dissens innerhalb der Landesregierung. 8. Es wird gebeten, den Wortlaut aller an das LBEG seit Beginn der Legislatur- periode ergangenen Weisungen in Sachen Aufsuchung oder Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen in Schleswig-Holstein mitzuteilen. Zwischen dem LBEG und dem MELUR gab es seit dem Beginn der Legislaturperiode umfangreiche Korrespondenz zu Verfahren über Bergbauberechtigungen . Anbei erfolgt eine Zusammenstellung der wesentlichen Erlasse an das LBEG. Erlass vom 14.05.12 per E-Mail: …Jegliche bergbaulichen Anträge von Unternehmen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie das Ziel verfolgen, in Schleswig-Holstein Fracking einzusetzen , bitte ich in der Entscheidung zurück zustellen, bis die nötigen Klärungen auf Bundesebene erfolgt sind. Ich bitte um kurzfristige Bestätigung, dass so verfahren wird… Erlass vom 21.11.2012 per E-Mail: …Aufsuchungserlaubnisse/Bewilligungen in Schleswig-Holstein bittet meine Hausleitung darum, dass Sie uns bei beabsichtigter Bescheidung von Anträgen diese vor Absand des Bescheides noch einmal vorlegen. Dazu würden wir den kompletten Antrag mit allen bei Ihnen zusammengetragenen Unterlagen benötigen sowie den Vorschlag, wie aus Sicht des LBEG entschieden werden sollte… …Bei der TÖB-Beteiligung bitte ich künftig den zuständigen Kreis immer direkt einzubinden… Erlass vom 25.03.2013 per E-Mail: Für die Zukunft möchte ich Sie vorsorglich bitten, sämtliche beantragten Betriebspläne , welche Fracking-Maßnahmen zum Gegenstand haben, vor der Erteilung der Genehmigung dem MELUR zur Zustimmung vorzulegen. Erlass vom 01.07.2013: Ich bitte Sie, mir die Benachrichtigung über eingehende, ggf. schon eingegangene bergrechtliche Anträge mit Lageplan des beantragten Feldes per E-Mail, direkt nach Eingang beim LBEG zur Kenntnis zuzuleiten (auch, wenn der Lageplan noch nicht überprüft wurde). Verfahrensregelungen im Umgang mit bergrechtlichen Anträgen vom 23.07.2013: I. Verfahrensweise bei bergrechtlichen Anträgen (Erlaubnisse, Bewilligungen , Betriebspläne), die sich auf die Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffe in Schleswig-Holstein beziehen: a) Eingehende Anträge sind unverzüglich nach Eingang beim LBEG elektronisch mit den bis dahin vorhandenen Antragsunterlagen und Karten (auch vor der Prüfung durch die Markscheiderei und dem Geologischen Dienst) zur Kenntnis an das MELUR als oberste Bergbehörde – zu senden. Das gilt auch für bereits eingegangene Anträge, die sich noch in der Prüfung befinden und dem MELUR bisher noch nicht zur Kenntnis gegeben wurden. b) Bei der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange sind die zu- ständigen Kreise sowie für das MELUR das Referat 53 als Koordinator immer direkt vom LBEG aus einzubinden, nachrichtlich an das Referat V 61 (V 617). In den Schreiben an die Kreise und das MELUR bitte ich, einen Hinweis auf die Vertraulichkeit der Informationen aufzunehmen. c) Vor der beabsichtigten Bescheidung von Anträgen sind diese mit den kompletten Unterlagen sowie den Vorschlag, wie aus Sicht des LBEG entschieden werden sollte, per E-Mail dem MELUR, Referat V 61 zur Zustimmung zuzusenden. d) Nach Zustimmung durch das MELUR bitte ich bezüglich des Ver- sandes wie folgt zu verfahren: Vor dem Versand Unterrichtung des MELUR, Referat V 61 per EMail , dass der Bescheid zur Erteilung der Erlaubnis (Name der Er- laubnis, Bewilligung, Betriebsplan) mit Datum vom [jeweiliges Datum verwenden] gefertigt und unterschriftlich vollzogen zur Versendung bereitliegt. Nach Rückmeldung vom MELUR mit Angabe des Versandtermins, ist die Versendung wie vom Bearbeiter vorgesehen, vorzunehmen und Bescheid und Erlaubnisfeldkarte per E-Mail an das MELUR und das LLUR zu übermitteln. Erlass vom 14.08.2013: …im Umgang mit bergrechtlichen Anträgen vom 23. Juli 2013, ergänze bzw. ändere ich die Verfahrensregeln wie folgt: zu I. d) letzter Satz. Da die Erlaubnisfeldkarte (DIN A 0) z.Z. aus technischen Gründen nicht für den elektronischen Versand gescannt werden kann und die Gebietsumrisse aus den Unterlagen zu I. c) zu entnehmen sind, wird auf die Zusendung der Erlaubnisfeldkarte verzichtet. 9. Trifft es zu, dass in den Bewilligungsanträgen für die Felder Plön-Ost, Preetz und Schwedeneck die Bodenschätze nicht gemäß § 11 Abs. 1 BBergG genau bezeichnet wurden, sondern nur allgemein von einem "Wiedererschließen" die Rede war? Nein, in den Karten der Bewilligungsfelder, die Teil des Antrags sind, wird der Bodenschatz benannt. 10. Trifft es zu, dass im Vorfeld der bislang erteilten Aufsuchungserlaubnisse von den Antragstellern nicht entsprechend § 11 Abs. 7 BBergG glaubhaft gemacht wurde, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBergG im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können? Nein. Wenn nein, in welcher Form soll die Glaubhaftmachung erfolgt sein? Den Anträgen lagen entsprechende Unterlagen bei. Unternehmen, die bereits Erlaubnis- und/oder Bewilligungsinhaber sind, haben ihre finanzielle Leistungsfähigkeit in früheren Verfahren glaubhaft gemacht. Ist es richtig, dass im Fall Sterup erst jetzt Finanzierungsverhandlungen geführt werden? Der Antrag Sterup enthält eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Handelsregisterauszug. Eine Finanzierungsverhandlung für die Erlaubniserteilung war und ist nicht notwendig.