SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1690 18. Wahlperiode 2014-03-24 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Aufsuchungserlaubnis "Sterup" im Kreis Schleswig-Flensburg (2. Kleine Anfrage) Vorbemerkung der Landesregierung: Für das Feld „Sterup“ liegt derzeit lediglich eine Aufsuchungserlaubnis vor. Konkrete Maßnahmen zur Aufsuchung und Förderung sind damit noch nicht gestattet. Diese Maßnahmen müssen gesondert in Betriebsplanverfahren beantragt und genehmigt werden. Die Landesregierung beantwortet die einzelnen Fragen daher ausschließlich unter Betrachtung der allgemeingültigen, rechtsverbindlichen Verfahrensweisen; ein konkreter Bezug zum Feld „Sterup“ besteht derzeit nicht. 1. Welches ordnungsrechtliche Verfahren ist für die Errichtung einer Förderstätte vorgesehen und in welcher Weise werden die betroffenen Kommunen hieran beteiligt ? Hierbei handelt es sich um ein bergrechtliches Betriebsplanverfahren. Kreise und Gemeinden werden als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Soweit die Planungshoheit der Gemeinde verletzt wird, kann sie Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LBEG einlegen. 2. Wie hoch sind die Mindestabstände einer Bohrung zur nächstgelegenen Wohn- bebauung? Hierzu gibt es keine rechtlichen Festlegungen. Die Bohrungen dürfen allgemein zu keinen Schäden an Gebäuden oder schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Drucksache 18/1690 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Dies ist im Betriebsplanverfahren zu prüfen und in einer Genehmigung durch entsprechende Auflagen und Nebenbestimmungen sicher zu stellen. 3. Welches – auch zeitliche – Verfahren sieht die Landesregierung vor, um Bürgerinnen und Bürger, Gemeinden, Kreise und sonstige Betroffene über die Erschließung der Felder zu informieren und anzuhören? Im Rahmen der Antragsbearbeitung von Bewilligungen und Aufsuchungserlaubnissen werden die Kreise als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Seit Anfang 2014 werden auch die Gemeinden über die Ämter informiert. In der Regel erfolgt die Beteiligung nach der Prüfung der Antragsunterlagen. Bei Betriebsplanverfahren siehe Antwort zu Frage 1. Bürgerinnen und Bürger werden über Medieninformationen und / oder auf den Internetseiten des MELUR über bestehende und ergangene Bewilligungen und Aufsuchungserlaubnisse informiert. Handelt es sich um Verfahren die UVPpflichtig sind, werden Bürgerinnen und Bürger sowie sonstige Betroffene obligatorisch beteiligt. 4. Wie hoch werden nach Einschätzung der Landesregierung die Wertverluste von Objekten in der betroffenen Region sein? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zulassungsvoraussetzung für einen Betriebsplan nach Bundesbergrecht ist unter anderem, dass die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist. Nach Ende der Förderung hat ein Rückbau der Förderstätte stattzufinden, der sicherstellt, dass in der Regel keine Wertverluste in der Region dauerhaft verbleiben. Was die unmittelbar genutzten Grundstücke angeht siehe Antwort zu Frage 5. 5. Wie, von wem und in welcher Höhe werden diesen Eigentümern Wertminderun- gen zugebilligt? Entschädigungen werden nur denjenigen Eigentümern zugestanden, auf deren Grundstücken tatsächlich bergbauliche Tätigkeiten im Rahmen der Aufsuchung und Gewinnung vorgenommen werden. Im Falle von Aufsuchungshandlungen hat nach § 39 Abs. 4 BBergG der Aufsuchungsberechtigte dem Grundeigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten für die durch die Aufsuchungsarbeiten entstandenen, nicht durch Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen ausgeglichenen Vermögensnachteile Ersatz in Geld zu leisten. Die zuständige Behörde (das LBEG) entscheidet auf Antrag über die Höhe des Entschädigungsanspruchs (§ 39 Abs. 4), wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt; die Kosten des Verfahrens trägt der Aufsuchungsberechtigte. In aller Regel erwirbt der Bergbauberechtigte zur Förderung ein Grundstück oder er einigt sich mit dem Eigentümer über die vorübergehende Nutzung des Grundstücks . In diesen Fällen findet eine Einigung über die Entschädigung ohne Behördenbeteiligung statt. Ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers muss Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1690 3 ein Verfahren zur Grundabtretung gemäß den §§ 77 ff BBergG durchgeführt werden . Bei der Förderung von Kohlenwasserstoffen dürfte eine Grundabtretung aufgrund der strengen gesetzlichen Voraussetzungen aber in aller Regel ausgeschlossen sein. 6. Wer kommt in welcher Höhe für Schäden auf, die diesen Eigentümern entstehen? Die Haftung im Bergrecht richtet sich nach den §§ 114 ff BBergG und ggf. ergänzend den Vorschriften des BGB; Gefahrenabwehrpflichten und Sanierungspflichten gemäß UmweltschadensG bei "Umweltschäden" (ggf. Sanierung von Gewässerschaden gem. § 6 USchadG iVm § 90 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes - WHG). Zudem gibt es ggf. Amtshaftungsansprüche gegen die handelnde Behörde, wenn diese einen Schaden verursacht hat.