SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1698 18. Wahlperiode 14-03-28 Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Jörn Arp (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Landesmindestlohngesetz 1. Welche Zuwendungsempfänger wurden von der Landesregierung auf die Bestimmungen des Landesmindestlohngesetzes und die erforderliche Abgabe einer schriftlichen Erklärung zum Mindestlohn hingewiesen? (Aufstellung bitte getrennt nach Ministerien und jeweils unterteilt in Zuwendungsempfänger wie z.B. Unternehmen, Verbände, gemeinnützige Einrichtungen usw. für institutionelle Förderung, Projektförderung oder Investitionsförderung). Antwort: Das Landesmindestlohngesetz ist am 28. Dezember 2013 in Kraft getreten. Nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 gewährt das Land SchleswigHolstein Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn von 9,18 Euro (brutto) je Zeitstunde zahlen. Dementsprechend wurden und werden alle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, auf die das Landesmindestlohngesetz anzuwenden ist, auf die Bestimmungen des Gesetzes und die erforderliche Abgabe einer schriftlichen Erklärung über die Zahlung des Mindestlohns an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes hingewiesen. Das Landesmindestlohngesetz sieht keine differenzierte Behandlung unterschiedlicher Arten von Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern oder unterschiedlicher Formen von Zuwendungen vor. 2. Welche Landesförderung war jeweils Grund für die mögliche Verpflichtung nach dem Landesmindestlohngesetz? Drucksache 18/1698 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Das Landesmindestlohngesetz gilt einheitlich für alle Zuwendungen gemäß §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung. 3. Welche Zuwendungsempfänger haben bisher eine Erklärung abgegeben? Antwort: Die Abgabe einer Erklärung über die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns wird statistisch nicht erfasst, da diese Erklärung für die Zahlung einer Zuwendung Voraussetzung ist. 4. Welche Zuwendungsempfänger haben bisher keine Erklärung abgegeben und welche Konsequenzen zieht die Landesregierung daraus? Antwort: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.