SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1699 18. Wahlperiode 2014-03-28 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Verfassungsschutz und Presse 1. Hat der Verfassungsschutz in den letzten 10 Jahren Zahlungen an Personen geleistet, die als Journalist tätig waren? Antwort: Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Landesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Landesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aus Geheimhaltungsgründen weder in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil noch als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen für das Land Schleswig-Holstein (VS-Anweisung – VSA SH) zur Einsicht über die geheimschutzstelle des Landtages erfolgen kann. Es liegt ein Fall evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit vor. Dies ist dann der Fall, wenn es offenkundig ist, dass Angaben zu den gestellten Fragen die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes oder das Staatswohl beeinträchtigen können (Hamburgisches Verfassungsgericht , Urteil vom 30. November 2013 - 1/13 -, juris Rn 68), d.h. mit Blick auf die Eigenart der in Rede stehenden Informationen offensichtlich ist, Drucksache 18/1699 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode dass eine Offenlegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG Beschluss v. 05.04.2012, 20 F 1/12, juris Rn.9). In Fällen von Fragen zu Vertrauenspersonen des Verfassungsschutzes ist diese Offenkundigkeit gegeben. Es liegt auf der Hand, dass mit der öffentlichen Beantwortung der Frage, die unmittelbar auf den Kernbereich operativnachrichtendienstlicher Arbeit zielt, unmittelbar Rückschlüsse auf die konkrete Arbeitsweise und Aufgabenerfüllung zu ziehen sind. Die wirksame Arbeit eines Nachrichtendienstes setzt nach dem Verständnis der Landesregierung die vertrauliche Gewinnung von Informationen voraus. Die Führung von Vertrauenspersonen dient der Aufklärung von Sachverhalten in nachrichtendienstlich relevanten Gefahrbereichen. Ob, in welchem Umfang und in welchen Bereichen dieses Mittel eingesetzt wird, spiegelt selbstverständlich Arbeitsweise, Strategie und Methodik wider. Auch lassen sich Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verfassungsschutzes ziehen. Die Offenlegung würde Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung in erheblichem Umfang beeinträchtigen. Ein Bekanntwerden kann hier schon im Hinblick auf operative Interessen aber auch unter Berücksichtigung des Quellenschutzes unter keinen Umständen hingenommen werden, da dies unmittelbar Arbeitsweise und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste beeinträchtigen, wenn nicht sogar vereiteln würde , und darüber hinaus eine mögliche Gefährdung nachrichtendienstlicher Quellen nach sich ziehen könnte. Der Schutz des Kernbereichs operativ-nachrichtendienstlicher Aufklärungsfähigkeiten des Verfassungsschutzes im Bereich der Führung von Vertrauenspersonen stellt für die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Verfassungsschutzes erhebliche Nachteile zur Folge haben und kann für die Interessen des Landes schwerwiegende Folgen haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit des Landes gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Das Geheimhaltungsinteresse ist somit evident und überwiegt bei Weitem das Transparenzinteresse der Öffentlichkeit. Auch können die Informationen nicht als Verschlusssache zur Einsicht über die Geheimschutzstelle des Landtages vorgehalten werden. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Gerade die Kumulation operativnachrichtendienstlicher Schutzinteressen und das Interesse des potentiellen Quellenschutzes gebieten es, den Kreis der Geheimnisträger im Sinne der Risikominimierung möglichst gering zu halten. Hinter diesen speziellen Interessen muss im vorliegenden Fall der allgemeine parlamentarische Auskunftsanspruch zurücktreten. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1699 Hiervon unberührt bleibt die Berichtspflicht gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium gem. § 26 Abs. 5 LVerfSchG. Dort wird über den Gegenstand der Frage berichtet. 2. Hat der Verfassungsschutz in den letzten 10 Jahren Personen, die als Journa- list tätig waren, als Quelle nicht-öffentlicher Informationen genutzt? Antwort: Siehe Antwort zu 1. 3. Hat der Verfassungsschutz in den letzten 10 Jahren Erkenntnisse über Perso- nen gesammelt, die als Journalist tätig waren? Antwort: Die Beantwortung erfolgt aus Gründen der Geheimhaltung als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen für das Land SchleswigHolstein (VS-Anweisung – VSA SH) zur Einsicht über die Geheimschutzstelle des Landtages. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Landesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Landesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aus Geheimhaltungsgründen nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil erfolgen kann. Die Beantwortung der Frage ist geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthält, die im Zusammenhang mit Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden der Verfassungsschutzabteilung stehen. Der Schutz der Analysemethoden und –fähigkeiten des Verfassungsschutzes stellt für die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Aussagefähigkeit des Verfassungsschutzes und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend Analysemethoden und -fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung des Verfassungsschutzes führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Verfassungsschutzes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Somit könnte die Offenlegung entsprechender Informationen gegenüber Unbefugten für das Land schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen für das Land Schleswig-Holstein (VSAnweisung – VSA SH) mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich eingestuft . Die Einsicht kann über die Geheimschutzstelle des Landtages erfolgen.