SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1706 18. Wahlperiode 2014-03-28 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Auswertung sichergestellter oder beschlagnahmter Datenträger Vorbemerkung: Die Fragen brauchen nur beantwortet zu werden, soweit dies anhand vorhandener Erkenntnisse oder mittels EDV-Auswertung möglich ist (keine Einzelauszählung erforderlich). Vorbemerkung der Landesregierung: Unter dem vom Fragesteller benutzten Oberbegriff „Auswertung“ werden im Rahmen der polizeilichen Aufgabenerfüllung zwei Prozesse subsumiert: a) zunächst die technische Sicherung und Aufbereitung von Daten vornehmlich durch die Regionalen IT-Beweissicherungsgruppen (bei den 4 Bezirkskriminalinspektionen ) oder die Zentrale IT-Beweissicherungsgruppe beim LKA und anschließend b) die taktische Bewertung der Inhalte der gesicherten und aufbereiteten Daten durch alle Sachbearbeiter der Landespolizei, die für die Bearbeitung der zugrundeliegenden Sachverhalte zuständig sind. Die nachfolgenden Antworten zur „Auswertung“ heben in Anlehnung an die bisher geführte Diskussion auf die „technische Auswertung“ durch die ITBeweissicherungsgruppen ab. 1. In wie vielen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden im vergangenen Jahr Datenträger sichergestellt oder beschlagnahmt? Antwort: Die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Datenträgern wird statistisch Drucksache 18/1706 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode nicht erfasst. Die tatsächliche Anzahl der Verfahren kann nur bei den sachbearbeitenden Dienststellen der Landespolizei erhoben werden, da es eine unbekannte Anzahl von Verfahren gibt, in denen zu sichergestellten Datenträgern (z.B. CD, DVD, USB-Stick) keine technische Sicherung und Aufbereitung beantragt wird. Insoweit wäre eine händische Einzelauswertung aller Ermittlungsverfahren erforderlich. Bei den IT-Beweissicherungsgruppen wurden im Jahr 2013 insgesamt 4.235 Asservate zur Untersuchung angenommen, die zugehörige Anzahl der Verfahren lässt sich nicht auswerten. 2. In wie vielen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mussten sichergestellte o- der beschlagnahmte Datenträger im vergangenen Jahr unausgewertet zurückgegeben werden und aus welchem Grund (bitte aufschlüsseln)? Antwort: Hierzu sind keine Angaben möglich, da dies nicht gesondert erfasst wird. 3. Wie lange dauert die Auswertung eines sichergestellten oder beschlagnahm- ten Datenträgers durchschnittlich oder erfahrungsgemäß? Antwort: Hierzu ist keine pauschale Antwort möglich. Die Zeitdauer variiert sowohl nach Priorisierung, Auftragsumfang als auch nach den technischen Voraussetzungen . 4. Wie viele Beamte im Land sind regelmäßig mit der Auswertung sichergestell- ter oder beschlagnahmter Datenträger befasst? Antwort: Bei den IT-Beweissicherungsgruppen befassen sich 28 Beamtinnen und Beamte und 2 Tarifbeschäftigte regelmäßig mit der technischen Sicherung, Analyse , Wiederherstellung und Aufbereitung von sichergestellten oder beschlagnahmten Datenträgern. Die inhaltliche Bewertung erfolgt durch die Fallsachbearbeitung (siehe Vorbemerkung). 5. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass zur Auswertung von sicherge- stellten bzw. beschlagnahmten digitalen Datenträgern im Polizeibereich genug qualifiziertes Personal und ausreichend technische Ausrüstung (Hardware und Software) vorhanden ist? Antwort: Die Führung der Landespolizei hat am 14.01.2014 einen Verstärkungsbedarf von Ermittlungsdienststellen, d.h. auch für den Bereich Cybercrime, vornehmlich im Bereich der IT-Beweissicherung und – Ermittlungsunterstützung festgestellt . Die dafür notwendige Personalverstärkung sowie deren technische Ausrüstung wird über ein in Auftrag gegebenes Konzept der Umsteuerung von Planstellen durch die Landespolizei gewährleistet werden. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1706 6. Welche Art digitaler Ermittlungen kann das Land nicht selbst ausführen und lässt es deshalb von beauftragten Dritten (= privaten Auftragsnehmern) durchführen ? Antwort: „Digitale Ermittlungen“ die nicht von der Cybercrime Ermittlungsdienststelle des LKA ausgeführt werden können, werden in Unterstützung durch Ermittler anderer Landeskriminalämter oder des Bundeskriminalamtes geleistet. 7. Wie häufig wurden Dritte im letzten Jahr mit der Auswertung von Datenträgern beauftragt und welcher Betrag wurde dafür gezahlt? Antwort: Die Leitenden Oberstaatsanwälte in Flensburg und Itzehoe haben im Jahr 2013 in keinem Fall einen externen Sachverständigen mit der Auswertung von Datenträgern beauftragt. Auch im Geschäftsbereich des Leitenden Oberstaatsanwalts in Lübeck ist die Auswertung sichergestellter Datenträger und Speichermedien im letzten Jahr ausschließlich durch Dienststellen des Landes oder des Bundes erfolgt. Beispielhaft benennt der Leitende Oberstaatsanwalt in Lübeck das Landeskriminalamt , die verschiedenen Kommissariate der Bezirkskriminalinspektion, Zoll und Bundespolizei. Fremdfirmen oder Privatpersonen sind nicht beauftragt worden. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Kiel hat mitgeteilt, dass Aufträge an externe Firmen für seinen Geschäftsbereich statistisch nicht erfasst werden, sondern nur durch arbeitsintensive Recherchen ermittelbar wären. 8. Wie häufig sind im vergangenen Jahr Privatpersonen als Sachverständige zu Durchsuchungen oder zur Sicherstellung von Datenträgern hinzugezogen worden? Antwort: Derartige Beauftragungen sind durch die Polizei nicht vorgenommen worden. 9. Nach welcher Zeitdauer werden sichergestellte oder beschlagnahmte Daten- träger durchschnittlich oder typischerweise zurückgegeben? Antwort: Die Frist zur Rückgabe sichergestellter Datenträger richtet sich nach dem verdachtsbegründenden Inhalt der darauf befindlichen Informationen: In Verfahren wegen Kinderpornografie, Computerbetrugs oder Betäubungsmitteldelinquenz z.B. können nicht nur die Daten, sondern auch die Speichermedien selbst als Beweis- oder Tatmittel oder auch als Einziehungsgegenstände in Betracht kommen. Eine Entscheidung über die Herausgabe / Ein- Drucksache 18/1706 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode ziehung wird vielfach erst nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens möglich sein, so dass Fristen bis zu 1 Jahr, in Ausnahmefällen auch längere, hier nicht untypisch sind. In den übrigen Verfahren hat in der Regel nur der Inhalt des Speichermediums Beweisbedeutung. Die entsprechenden Daten werden innerhalb weniger Tage , meist noch am Ort der Sicherstellung kopiert bzw. gespiegelt, während der Datenträger selbst oft innerhalb einer Woche an die Betroffenen zurückgelangt . Zur strafrechtlichen Sichtung und Beurteilung der Daten wird die dafür ausreichende Kopie herangezogen. Da die Dauer der Auswertezeiten in den unterschiedlichen strafrechtlichen Verfahren statistisch nicht erfasst wird, können über die Vorausführungen hinausgehende Angaben nicht gemacht werden.