SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 1709 18. Wahlperiode 1. April 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Kai Dolgner (SPD) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Status der Gemeinnützigkeit des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Schleswig-Holstein Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung hat keine administrativen aufsichtlichen oder überwachenden Funktionen hinsichtlich privatrechtlich organisierter Idealvereine nach § 21 BGB wie den Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig Holstein e.V. 1. Der Blinden- und Sehbehindertenverband Schleswig-Holstein (BSVSH) bezeichnet sich als eingetragener Verein. Ist der Verein als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt? Antwort: Die persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen sowie öffentlichen Verhältnisse eines Vereins unterliegen dem Steuergeheimnis im Sinne des § 30 der Abgabenordnung . Auskünfte über die An- bzw. Nicht-Anerkennung des Blinden- und Sehbehindertenverband Schleswig-Holstein als gemeinnützige Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung kann die Landesregierung daher nicht erteilen. 2. In Drs. 18/1398 berichtet die Landesregierung in ihrer Antwort zur Frage 1 über Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung anlässlich sich häufender Berichte zum Erbstreit. Welche Zweifel hat die Landesregierung konkret? Antwort: Die Zweifel ergeben sich aus der umstrittenen bestimmungsgemäßen Verwen- Drucksache 18/ 1709 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 dung einer Erbschaft. 3. Bestehen die Gründe, die zu einer Aussetzung der Zuwendungen an den BSVSH im Jahr 2013 geführt haben, nach Auffassung der Landesregierung fort? (vgl. Antwort zu Frage 2 in Drs. 18/1398) Antwort: Ja 4. Ist der Landesregierung bekannt, ob Vorstandsmitglieder, Revisoren und Delegierte des BSVSH ausreichende Kenntnisse über die Finanzen des Vereins erhalten haben? Antwort: Nein 5. Ist der Landesregierung bekannt, in welchem Verhältnis Erbschaften und Spen- den einerseits der Finanzierung der Verwaltungs- und Personalkosten dienen und andererseits den Mitgliedern zugutekommen? Antwort: Auf die Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1 wird hingewiesen. 6. Wenn Frage 5 bejaht wird: Spricht das Verhältnis aus Sicht der Landesregierung für die Gemeinnützigkeit des Vereins? Antwort: Auf die Antwort zu Frage 1 wird hingewiesen. 7. Wenn Frage 5 bejaht wird: Ist die Höhe der Personalkosten im Verhältnis zur Zahl der Mitglieder angemessen für einen gemeinnützigen Verein? Antwort: Auf die Vorbemerkung wird hingewiesen. 8. Ist der Landesregierung bekannt, ob aus dem Erbschaftsfall des obigen Erbstreits ein Dienstwagen für den Geschäftsführer erworben wurde? Antwort: Auf die Vorbemerkung wird hingewiesen. 9. Hat die Landesregierung die Anschaffung eines Blindenschriftdruckers und einer Audio-Aufnahmebox finanziell gefördert? Wenn ja, aus welchem Haushaltstitel? Antwort: Die Anschaffung eines Blindenschriftdruckers und einer Audio-Aufnahmebox wurden 2008 und 2010 aus Landesmitteln gefördert. Der Haushaltstitel war 1005-68403 MG 07. 10. Wenn Frage 9 bejaht wird: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel und die Nutzung der geförder- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 1709 3 ten Gegenstände? Antwort: Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel zum Erwerb und zur Nutzung der Gegenstände entsprechend den Auflagen des Bewilligungsbescheides wurde nachgewiesen. 11. Sind der Landesregierung Vorwürfe zu anderen Erbschaftsfällen im Zusammen- hang mit gemeinnützigen Vereinen bekannt, dass diese nicht entsprechend der eindeutigen Auflagen des Erblassers verwendet worden sein sollen? Antwort: Nein. 12. In Drs. 18/1398 berichtet die Landesregierung in Ihrer Antwort zur Frage 3, dass der BSVSH zur Stellungnahme aufgefordert worden sei soll. Liegt diese Stellungnahme vor? Antwort: Ja 13. Wenn Frage 12 bejaht wurde, wurden alle Zweifel ausgeräumt? Wenn nein, welche nicht? Antwort: Nach wie vor bestehen Zweifel, ob die in Frage 2 erwähnt Erbschaft bestimmungsgemäß verwendet worden ist. 14. In Drs. 18/1398 berichtet die Landesregierung in Ihrer Antwort zur Frage 6, dass sie eine Lösung des Erbstreits in einer Verständigung der Beteiligten untereinander sehen würde. Zudem wollte das MSGFG prüfen, wie es dazu beitragen kann. Wurde der Erbstreit unterdessen im notariell beurkundeten Sinne des Erblassers beigelegt? Wie lautet das Ergebnis der Prüfung? Antwort: Nein. Die Auseinandersetzung über die bestimmungsgemäße Verwendung der Erbschaft ist nicht beigelegt. 15. Ist der Landesregierung die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 30.10 2013 zur Frage 4 in Drs. 18/1398 bekannt, in der die Auffassung vertreten wird, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Vollziehung des Testaments verlangen könne, sofern die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse sei? Antwort: Ja Drucksache 18/ 1709 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 16. Wenn die Frage bejaht wird: Liegt nach Auffassung der Landesregierung die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse? Antwort: Die Landesregierung prüft diese Frage derzeit. 17. Wenn Frage 1 bejaht wird: Sieht die Landesregierung Anhaltspunkte dafür, den Status der Gemeinnützigkeit des Vereins zu überprüfen? Antwort: Auf die Antwort zu Frage 1 wird hingewiesen.