SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1718 18. Wahlperiode 2014-04-03 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Ausnahmegenehmigungen bei der Einrichtung von Oberstufenprofilen Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) stellt für die Einrichtung von Oberstufenprofilen klar, dass jede Schule grundsätzlich mindestens ein sprachliches und ein naturwissenschaftliches Profil einrichtet. Ausnahmen bedürfen der Genehmi- gung der Schulaufsichtsbehörde. Die Verordnung definiert damit ein klares Regel- Ausnahme-Verhältnis. Aus der Kleinen Anfrage 18/1603 wird deutlich, dass bei den neu eingerichteten Oberstufen an Gemeinschaftsschulen, die Ausnahme zur Regel wird. Frage: Wie begründet das Ministerium für jeden Einzelfall die Ausnahmegenehmigung bei der Einrichtung von Oberstufenprofilen an den neugeschaffenen Oberstufen an Ge- meinschaftsschulen (bitte für jede Schule einzeln aufführen)? Drucksache 18/1718 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Gemäß § 4 Absatz 1 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 63 Absatz 1 Nr. 2 und 3 Schulgesetz (SchulG) beschlossenen Grundsätze die Profile fest. Jede Schule richtet danach grundsätzlich mindestens ein sprachliches und ein naturwissenschaftliches Profil ein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung setzt stets voraus, dass in erreichbarer Nähe eine Oberstufe existiert, in der das sprachliche Profil angeboten wird. Jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der das sprachliche Profil gewählt hat, erhält in der Einführungs- und in der Qualifikationsphase gemäß § 6 Absatz 3 Nr. 1 OAPVO verpflichtenden Unterricht in drei Fremdsprachen (1. und 2. bzw. 3. Fremd- sprache oder neu beginnende Fremdsprache). Diese Belegungsverpflichtung setzt voraus, dass Schülerinnen und Schüler bis zur Aufnahme in die Oberstufe Unterricht in mindestens zwei Fremdsprachen erhalten haben. An Gemeinschaftsschulen belegt jede Schülerin oder jeder Schüler gemäß Ziffer 4.1 des Erlasses zum Wahlpflichtunterricht an Regional- und Gemeinschaftsschulen (WPU-Erlass) entweder die zweite Fremdsprache oder ein anderes nichtsprachliches Wahlpflichtangebot. Mit Bezug auf die Fremdsprachenfolge ergibt sich an Gemeinschaftsschulen im Übergang in die Sekundarstufe II eine heterogene Schülerschaft. Nur ein Teil dieser Schülerschaft erfüllt die oben dargestellten Voraussetzungen für die Belegung des sprachlichen Profils. Aufgrund der zu geringen Größe der einzurichtenden Lerngrup- pen wird an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe mit Blick auf das Gebot des spar- samen Ressourceneinsatzes in der Regel eine Ausnahmegenehmigung erteilt.