SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1742 18. Wahlperiode 09.04.2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Karsten Jasper (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes in Schleswig-Holstein Vorbemerkung des Fragestellers: Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) ist zum 01.01.2014 in Kraft getreten. Der Beruf des Notfallsanitäters ersetzt schrittweise den Beruf des Rettungsassistenten und soll zu einer Modernisierung und Aufwertung des Berufs beitragen. 1. Wie viele Rettungsassistenten gibt es derzeit im Land Schleswig-Holstein? Wie viele haben in den vergangenen 5 Jahren die Ausbildung zum Rettungsassisten- ten absolviert? Antwort: Nach einer Umfrage von Städteverband Schleswig-Holstein und Schleswig- Holsteinischem Landkreistag aus dem Februar 2014 sind derzeit 2067 Rettungs- assistenten beim Träger oder Durchführer angestellt und im Rettungsdienst ein- gesetzt. Die Anzahl der in den vergangenen Jahren bestanden Prüfung an den Rettungs- assistentenschulen sowie die erteilten Berufserlaubnisse ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung: Drucksache 18/1742 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Bestandene Prüfungen an den Notfallsanitäterschulen (vormals Rettungsassistentenschulen): Erteilte Berufserlaubnisse nach Ableistung der praktischen Tätigkeit: 2009 165 171 2010 186 165 2011 266 158 2012 250 198 2013 268 232 2. Wann ist mit einer Anpassung des § 3 Rettungsdienstgesetz an die neuen Quali- fikationen zu rechnen? Antwort: Es ist geplant, die Regelung zu den Qualifikationsanforderungen für die Beset- zung der Rettungsmittel im Zuge der derzeit in Bearbeitung befindlichen Novellie- rung des Gesetzes anzupassen. Der gegenwärtige Zeitplan sieht vor, den Ge- setzentwurf noch Ende 2014 in den Schleswig-Holsteinischen Landtag einzubrin- gen. 3. Wann wird in Schleswig-Holstein und in den anderen Bundesländern die Re- gelausbildung zu Notfallsanitätern und die Ergänzungsausbildung zum Rettungs- assistenten beginnen? Bitte den genauen Zeitplan aufführen. Antwort: Die Regel- und Ergänzungsausbildungen werden beginnen, sobald die notwendi- gen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere ist die Ausbildungs- und Prü- fungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durch einen Rah- menlehrplan auf Landesebene zu konkretisierenund die praktische Ausbildung zu planen sowie diverse Sach- und Rechtsfragen möglichst bundeseinheitlich zu klä- ren. Weitere Klärungsbedarfe werden sich voraussichtlich aus einer ersten Aus- bildung ergeben, die die Berufsfeuerwehr Kiel durchführt. Darüber hinausgehen- de konkrete Planungen anderer Bundesländer sind der Landesregierung nicht bekannt. 4. Welche Akteure sind in die Erstellung des Konzeptes des neuen Ausbildungsbe- rufes eingebunden? Antwort: In Schleswig-Holstein sind bzw. werden eingebunden:  Die Notfallsanitäterschulen in Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1742 3  Vertreter der Träger des Rettungsdienstes über die kommunalen Landes- verbände  Landesverband Schleswig-Holstein der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst  Deutscher Berufsverband Rettungsdienst e.V. Parallel stimmen sich die Länder über die Auslegung verschiedener Details ab. 5. Wer hat nach dem bundesweit geltenden NotSanG die Kosten für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter zu tragen? Antwort: Das Notfallsanitätergesetz enthält keine explizite Finanzierungsregelung. Aus- weislich der amtlichen Begründung des Gesetzes geht das Bundesgesundheits- ministerium aber davon aus, dass die Krankenkassen die Kosten für die Ausbil- dung und Weiterqualifizierung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter zu tragen haben. Die Landesregierung teilt diese Einschätzung. 6. Ist die Finanzierung in Bezug auf die Ausbildung zur Notfallsanitäterin/ zum Not- fallsanitäter sichergestellt? Wie wird die Finanzierung der Ausbildung in anderen Bundesländern praktisch umgesetzt? Antwort: Bisher haben sich die Krankenkassen noch nicht dezidiert zu ihrer Finanzie- rungsverpflichtung bekannt. Aus diesem Grunde haben die kommunalen Landes- verbände von den Krankenkassen eine dementsprechende Zusage eingefordert. Der Landesregierung ist bekannt, dass es auch in anderen Bundesländern noch keine definitiven Zusagen der Krankenkassen gibt. 7. Welche Maßnahmen dürfen Notfallsanitäter zukünftig selbst ergreifen? Bitte den Unterschied zu den bisherigen Kompetenzen des Rettungsassistenten aufführen. Antwort: Nach § 4 Abs. 2 Notfallsanitätergesetz soll die neu geregelte Ausbildung die zu- künftigen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zu weitergehenden Aufgaben als die bisherigen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten befähigen. Die konkreten Maßnahmen sind von der jeweiligen ärztlichen Leitung des Ret- tungsdienstes zu verantworten und richten sich auch nach dem individuellen Ausbildungsstand. Eine Auflistung von Aufgaben ist daher nicht möglich. Die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Durchführungsverordnung zum Ret- tungsdienstgesetz sieht vor, dass die Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst lan- Drucksache 18/1742 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 desweit einheitliche Behandlungsleitlinien erarbeiten. 8. Welche Änderungen erwartet die Landesregierung für die Rettungsdienste in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städte? Antwort: Der Notfallsanitäterin und dem Notfallsanitäter können notfallmedizinisch- heilkundliche Aufgaben übertragen werden – in Verantwortung der Ärztlichen Lei- tung Rettungsdienst. Die Landesregierung erwartet, dass dadurch der Notarzt- dienst insgesamt entlastet wird, der damit verstärkt für schwerwiegendere Notfälle zur Verfügung steht. 9. Ist der Landesregierung bekannt, ob und ggf. in welchem Umfang Kreise und kreisfreie Städte die Ausbildung zu Notfallsanitätern noch nicht aufgenommen haben, da sie angesichts unklarer Finanzierungsregeln zu deutlichen Mehrkosten für diese kommunalen Körperschaften als Träger des Rettungsdienstes führen? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dieser Erkennt- nis? Antwort: Die Landesregierung geht davon aus, dass auch die bestehenden Finanzie- rungsunsicherheiten dafür verantwortlich sind, dass Kreise und kreisfreie Städte - soweit sie selbst Träger von Notfallsanitäterschulen sind - die Ausbildung zu Not- fallsanitätern noch nicht aufgenommen haben. Es ist nicht bekannt, in welchem Umfang die Finanzierungsunsicherheiten das Tun der Kreise und kreisfreien Städte bestimmen. Sollte die Finanzierungsfrage nicht kurzfristig durch die in der Antwort zur Frage 5 dargestellte Initiative der kommunalen Landesverbände ge- klärt werden, wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, dass eine die Kran- kenkassen verpflichtende Finanzierungsregelung im Rettungsdienstgesetz getrof- fen wird. 10. Plant die Landesregierung weitere Anpassungen beim Rettungsdienstgesetzes? Wenn ja, welche? Antwort: Bezogen auf die Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes ist neben der Anpas- sung der Regelungen über die Besetzung der Rettungsmittel (s. Antwort zu Frage 2) und einer entsprechenden Übergangsregelung eine konkretisierende Regelung über die Zuordnung aller Ausbildungskosten zu den Kosten des Rettungsdienstes Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1742 5 sowie eine konkretisierende Regelung zur Aufgabenstellung der Ärztlichen Lei- tungen Rettungsdienst geplant.