SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 1774 18. Wahlperiode 2014-04-11 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies (SPD) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger Vorbemerkung der Fragestellerin: Das Finanzgericht Hessen hat mit Urteil vom 24.06.2013 ( Az. 3 K 2837/11, NVwZRR 2013, S. 1013 f.) entschieden, dass Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 EstG maximal bis zur Höhe des in § 3 Nr. 26 EStG genannten Betrages, zur Zeit also 2.400 € jährlich, steuerfrei bleiben dürfen. Dieser Betrag sei als Höchstbetrag zu verstehen und gelte auch dann, wenn mehrere Aufwandsentschädigungen parallel, z.B. aufgrund Doppelfunktionen bezogen werden. 1. Wie wird in Schleswig-Holstein das Zusammentreffen mehrerer Aufwandsent- schädigungen aus einem kommunalen Mandat steuerlich behandelt? Antwort: Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen für in der kommunalen Selbst- verwaltung ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger ist in zwei miteinander verknüpften bundeseinheitlichen Erlassen, den sogenannten Ratsherrenerlas- sen, festgelegt. Zum letzten Mal wurden sie im Jahr 2009 angepasst und veröf- fentlicht. Diese Erlasse legen jeweils fest, in welcher Höhe die Aufwandsentschädigungen, die an die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Vertretungen sowie an die in der kommunalen Selbstverwaltung ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger gezahlt werden, einkommensteuerfrei sind. Der Umfang der Steuerbefreiung richtet sich dabei grundsätzlich nach der Gemeindegröße und der ausgeübten Drucksache 18/1774 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Funktion. a. Der Erlass des Finanzministeriums vom 14. Oktober 2009 – VI 318 – S 2337 – 107 I - regelt die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehren- amtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gezahlt werden (ab Veranla- gungszeitraum - VZ - 2009). Unter B. VI. bestimmt dieser Erlass, dass Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mit- glied mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I. bis IV. (Anm.: dieses Erlasses) nebenei- nander beziehen können. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 der LStR 2008 ist insoweit nicht anzuwenden. b. Der Erlass des Finanzministeriums vom 14. Oktober 2009 – VI 318 – S 2337 – 107 II – regelt die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den in der Selbstverwaltung von Gemeinden, Ämtern und Kreisen ehrenamtlich tätigen Bür- gerinnen und Bürgern gewährt werden (ab VZ 2009). Unter B. II. bestimmt dieser Erlass, dass Steuerpflichtige, die gleichzeitig in meh- reren Funktionen ehrenamtlich in den Gemeinden, Ämtern und Kreisen tätig sind, und dafür mehrere Aufwandsentschädigungen nebeneinander erhalten, steuer- freie Aufwandsentschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I und II (Anm.: dieses Erlasses) und des Teils B des Erlasses des Finanzministeriums vom 14. Oktober 2009 – VI 318 – S 2337 – 107 I – (Anm.: siehe oben unter a. ) nebeneinander beziehen können. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 der LStR 2008 ist inso- weit nicht anzuwenden. 2. Hält die schleswig-holsteinische Steuerverwaltung an der im Erlass des Finanz- ministeriums (Az. VI 318 - S 2337 - 107 I vom 14.10.2009, Amtsbl. S. 1126), dar- gestellten Rechtsauffassung fest? Antwort: Ja. 3. Wird die Landesregierung die Entscheidung des FG Hessen zum Anlass nehmen, Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen vorzunehmen? Antwort: Nein. 4. Wird das Finanzministerium die im o.g. Erlass vom 14.10.2009 zunächst bis zum 31.12.2014 befristete Regelung ab dem VZ 2015 unverändert fortführen? Antwort: Die Befristung der Erlasse wird aufgehoben (bereits veröffentlicht im Amtsbl. Schl.-H. 2014 S. 150). Es sind zurzeit keine Gründe ersichtlich, die gegen eine unveränderte Fortführung der Regelungen sprechen.