SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1789 18. Wahlperiode 2014-04-16 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer und Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Videoüberwachungskameras im Schleswig-Holsteins Wäldern Vorbemerkung: Auch in Schleswig-Holstein ist eine zunehmende Überwachung öffentlich zugänglicher Wälder festzustellen. Zwischenzeitlich dienen die Kameras nicht mehr ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken oder der Dokumentation von Wildbewegungen , sondern Spaziergänger müssen damit rechnen, beim Pilze Sammeln oder Spazierengehen im Wald aufgenommen zu werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Ist dem Ministerium bekannt, in welchen öffentlich zugänglichen Wäldern und Naturflächen Videokameras installiert sind? Es ist nicht bekannt, in welchen öffentlich zugänglichen Wäldern und Naturflächen Videokameras installiert sind. Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht gibt es nicht. 2. Betrifft dies auch Erholungs- und Erlebniswälder sowie öffentliche Tierparks? Wenn ja, in welchen, von wem installiert, für welche Zwecke? Dies betrifft auch diese Einrichtungen. 3. Ist die Landesregierung bereit, entsprechend dem hessischen Vorbild eine Dienstanweisung zur Entfernung sämtlicher Wildkameras aus unseren Wäl- dern zu erlassen, die nicht genehmigten wissenschaftlichen Zwecken dienen? Die Landesregierung wird die Frage der Übertragbarkeit der genannten Dienstanwei- sung und ggf. alternative Regelungen zeitnah mit dem Unabhängigen Zentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) erörtern.. 4. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass das rein private Betreiben von Tierbeobachtungskameras im öffentlich zugänglichen Raum datenschutz- rechtlich grundsätzlich nicht erlaubt ist - auch nicht zum Schutz von Eigen- tum? Gemäß Datenschutzrecht ist im öffentlich zugänglichen Raum der Einsatz derartiger Kameras nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwe- cke zulässig, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Von einem grundsätzlichen Verbot geht die Landesre- gierung nicht aus. Die Durchführung des Datenschutzrechts ist im Übrigen Aufgabe des Unabhängigen Zentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). 5. Für welche Bereiche hält es die Landesregierung für erforderlich, Ausnahmen zu definieren? a) Für welche antragstellenden Behörden? b) Welche Prüfungen der Dokumentation werden durchgeführt? c) Wird sichergestellt, dass Abbildungen von Personen sofort unkenntlich gemacht oder gelöscht werden? Im Rahmen bestimmter Untersuchungsansätze der Naturschutzforschung wird es immer wieder notwendig sein, geeignete Kamerasysteme einzusetzen. Hierbei han- delt es sich aber in der überwiegenden Mehrzahl nicht um Routinearbeiten, sondern um die Klärung spezieller Einzelfragen, wie z. B. Untersuchungen zum Nachweis von Arten, die im Zuge anderer Methodenansätze nicht oder nur unter größten Schwie- rigkeiten dokumentiert werden können. Antragsteller werden im Regelfall nicht Behörden, sondern die jeweiligen Träger der Forschungsvorhaben sein. Entsprechende Vorhaben werden in der Regel in enger Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden durchgeführt. Untersuchungen mit geeigneten Kamerasystemen werden in der überwiegenden Zahl der den Behörden bekannten Fällen in Lebensräumen durchgeführt, die durch Personen nicht oder kaum aufgesucht werden. Soweit möglich, werden Kameras in nicht öffentlich zugänglichen Gebieten installiert oder sie decken nur einen sehr klei- nen Landschaftsausschnitt ab (z.B. unmittelbares Nestumfeld), so dass eine verse- hentliche Abbildung von Personen schon deshalb häufig ausgeschlossen erscheint. Entsprechende Untersuchungen werden in Abstimmung mit den zuständigen Natur- schutzbehörden nur durch geeignete und zuverlässige Personen durchgeführt. In seltenen Fällen versehentlich abgelichtete Personen werden im Rahmen einer ersten Prüfung der gespeicherten Bilder ohne nähere Prüfung dauerhaft gelöscht. 6. Ist die Landesregierung bereit, ein mit der Stelle des Datenschutzbeauftragten abgestimmtes Merkblatt mit konkreten, praktischen Hinweisen zum daten- schutzkonformen Einsatz von Tierbeobachtungskameras herauszugeben? a) Wenn ja, wann soll es erscheinen und an wen richtet es sich? b) Wenn nein, warum nicht? Die Landesregierung steht dem Vorschlag offen gegenüber und wird die Thematik mit dem Unabhängigen Zentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) erörtern. 7. Wird ein solches Faltblatt im Einvernehmen mit dem Landesjagdverband er- stellt? Wenn nein, warum nicht? S. Antwort zu Frage 6. 8. Ist der Landesregierung bekannt, dass solche Kameras inzwischen in Super- märkten angeboten werden, und dies teilweise in Nistkastenattrappen - und damit versteckte Kameras sind? Dies ist der Landesregierung bekannt. 9. Welche Schritte will die Landesregierung einleiten, um gegen den Missbrauch von Tierbeobachtungskameras vorzugehen? Die Landesregierung weist auf die datenschutzrechtlichen Zuständigkeiten des Un- abhängigen Zentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hin.