SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1802 18. Wahlperiode 28.04.2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Kosten für die Wegstreckenentschädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung 1. Welche Kosten sind dem Land jeweils in den Jahren 2008 bis 2013 durch die Zah- lung von Wegstreckenentschädigungen für die Nutzung privater Kraftfahrzeuge nach dem Landesbeamtengesetz in Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz sowie durch vergleichbare Zahlungen an Angestellte entstanden? Antwort: Die gewährten Wegstreckenentschädigungen werden zusammen mit den übrigen entstandenen Kosten von Dienstreisen abgerechnet und nicht gesondert er- fasst. Nur das MELUR erfasst die Wegstreckenentschädigung gesondert ( 2008: 27.779 € ; 2009: 24.089 € ; 2010: 20.150 € ; 2011: 19.191 € ; 2012: 27898 € ; 2013: 16.358 € ). 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass der derzeit geltende Satz bei der Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Cent pro Kilometer, bzw. 0,30 Cent pro Kilometer zum Ausgleich der den Mitarbeitern entstehenden Belastun- gen noch ausreichend ist und wenn ja, warum? Drucksache 18/1802 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Die Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG soll nur den durch die dienstliche Nutzung entstehenden Mehraufwand des KFZ ( Kraftstoff und zeitanteili- ger Wertverlust ) decken. Dabei wird zugrunde gelegt, dass die Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs in erster Linie aus privaten Gründen erfolgt. Die weiteren Kosten fixer wie variabler Art ( KFZ-Steuer, Haftpflicht-/Kaskoversicherung, “privater“ Wertverlust etc.) sind nicht Bestandteil der Wegstreckenentschädigung, da sie unab- hängig von der dienstlichen Nutzung des KFZ entstehen. Die durchschnittlichen Kraftstoffpreise in 2013 betrugen für Super/E10 1,55 € und 1,42 € für Diesel (Quelle: ADAC). Bei einem angenommenen Verbrauch von 9 Litern pro 100 Km bei KFZ mit Benzinmotor bzw. 7 Litern mit Dieselmotor ergeben sich hie- raus Kraftstoffkosten in Höhe von rund 0,14 € bzw. 0,09 € pro Km. Bei einem angenommenen durchschnittlichen jährlichen Wertverlust in Höhe von 5000 € in den ersten 4 Jahren bei gefahrenen 25.000 Km/Jahr ergibt sich ein Wert- verlust pro gefahrenem Km in Höhe von 0,20 €. Wenn angenommen wird, dass die dienstliche Nutzung pro Jahr in Höhe von 40% (10.000 Km) erfolgt, beträgt der dienstliche Anteil an diesem Wertverlust 0,08 € pro Km. Die Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit erheblichem dienstlichen Interesse in Höhe von 0,30 € ist damit mehr als auskömmlich. Die geringere Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 € für Fahrten ohne das erhebliche dienstliche Interesse deckt bei den angenommenen Werten die Kraftstoff- kosten und den anteiligen Wertverlust nicht gänzlich. Dabei ist aber zu berücksichti- gen, dass die geringere Entschädigung nur für Fahrten gewährt wird, bei denen die Dienstreise auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann und ei- nen ökologischen Steuerungseffekt beinhaltet. 3. Ist der Landesregierung bekannt, in welchem Umfang die Kosten pro Kilometer für die Nutzung von Kraftfahrzeugen in den Jahren 2008 bis 2013 jeweils entwickelt ha- ben und wenn ja, wie genau? Antwort: Der Landesregierung ist nicht aus eigenen Erhebungen bekannt, in wel- chem Umfang sich diese Nutzungskosten entwickelt haben. Es wird dazu auf ent- sprechende Untersuchungen von Automobilclubs verwiesen. 4. Welche geschätzten Mehrkosten würden dem Land pro Jahr entstehen, wenn die unter 1. genannte Wegstreckenentschädigung im Falle des § 5 Abs. 1 BRKG auf 0,25 Cent und im Falle des § 5 Abs. 2 BRKG auf 0,35 angehoben würde? 3 Antwort: Da eine gesonderte Erfassung von Wegstreckenentschädigungen nicht er- folgt, ist nur eine sehr grobe Schätzung möglich. Bei einem angenommenen Anteil von 15% von den Gesamtkosten für Reisekosten- vergütungen ( 7,5 Mio € in 2013 ) werden die durch die rund 20%ige Erhöhung der Wegstreckenentschädigung entstehenden Mehrkosten auf 200.000 € - 300.000 € geschätzt. 5. Ist der Landesregierung bekannt, welche Mehrkosten den Kommunen bei der un- ter 4. genannten Anhebung entstehen würden und wenn, welche? Antwort: Der Landesregierung sind die den Kommunen entstehenden Mehrkosten nicht bekannt.