SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1830 18. Wahlperiode 2014-05-07 Kleine Anfrage des Abgeordneten Hauke Göttsch (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Beweidung von Waldflächen 1. Trifft es zu, dass eine Stiftung Waldflächen in der Region Aukrug beweidet oder beweiden will? Wenn ja, welche, seit wann ist dies bekannt, um welche Flächengröße handelt es sich und wann wurde die oberste Forstbehörde informiert? In der Region Aukrug wurde 2006 die Beweidung mehrerer kleiner Waldflächen (Größe ca. 6 ha) im Zusammenhang mit einem größeren Beweidungsprojekt genehmigt . Weitere konkrete Planungen von Stiftungen für die Beweidung zusätzlicher Waldflächen im Aukrug sind der obersten Forstbehörde zurzeit nicht bekannt. 2. Ab welcher Fläche ist - auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage - eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen? Auf der Grundlage der geltenden Gesetze ist für die Einbeziehung von Waldflächen in halboffene Weidelandschaften keine UVP-Pflicht vorgeschrieben. 3. Ist eine Beweidung von Wald ohne Genehmigung möglich? Wenn nein, auf welcher Grundlage nicht und wo und wann wurde ggf. ein Antrag gestellt? Drucksache 18/1830 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Eine Beweidung von Waldflächen ist ohne Genehmigung durch die untere Forstbehörde nicht zulässig. Bei der Einbeziehung von Waldflächen in halboffene Weidelandschaften gemäß § 9 Abs. 9 des Landeswaldgesetzes (Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 5. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011) gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 8 LWaldG zur Umwandlung von Waldflächen entsprechend. 4. Ist die geplante Maßnahme ggf. ausgleichspflichtig? Wenn ja, in welcher Höhe und welche konkreten Maßnahmen sind ggf. bereits geplant? Gemäß § 9 Abs. 6 LWaldG ist eine Waldumwandlung in der Regel durch eine Ersatzaufforstung auszugleichen; im Einzelfall kann auch eine durch natürliche Gehölzsukzession entstehende Neuwaldfläche als Ersatzaufforstung zugelassen werden . Ist eine Ersatzaufforstung nicht möglich, kann eine Ausgleichszahlung festgelegt werden. 5. Wie werden örtliche Institutionen (Gemeinden, Verbände, Jäger etc.) eingebunden , wenn die Beweidung einer Waldfläche durchgeführt werden soll? Die untere Forstbehörde prüft einen Antrag auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen . Es ist Aufgabe des Vorhabenträgers, vor Ort auf Akzeptanz für geplante Vorhaben hinzuwirken. 6. Gibt es ähnliche Vorhaben auch in anderen Teilen Schleswig-Holsteins? Wenn ja, welche, wo und wie ist ggf. der jeweilige aktuelle Verfahrensstand? Beweidungsprojekte gibt es auch in anderen Teilen Schleswig-Holsteins. Im Kreis Herzogtum-Lauenburg wird eine Waldfläche mit beweidet. Im Kreis SchleswigFlensburg sind im Rahmen von Naturschutzgroßprojekten bereits seit längerer Zeit Waldflächen in die Beweidungskonzepte einbezogen, in den Kreisen Dithmarschen und Steinburg kleinere Waldflächen. In allen Fällen wurden die erforderlichen Genehmigungen erteilt und Ersatzaufforstungen durchgeführt. Im Rahmen der Aufstellung von Managementplänen zur Umsetzung von Natura 2000 können ähnliche Vorhaben als Maßnahmenvorschläge aufgenommen sein oder werden. Ziel dieser meist kleinflächigen Maßnahmenvorschläge sind günstige Erhaltungszustände der Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der Heiden, Binnendünen und bodensauren Eichenwälder. Im Rahmen der konkreten Umsetzung von Managementplänen wird die Forstbehörde wie oben ausgeführt eingebunden.