SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1833 18. Wahlperiode 2014-05-06 Kleine Anfrage des Abgeordneten Bernd Voß und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Denkmalschutzrechtliche Vorbehalte bei Anträgen für die Errichtung von Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein 1. Bei wie vielen Anträgen für die Errichtung von Windkraftanlagen gab es in den Jahren nach der Teilfortschreibung Windenergie im April 2005 bis 2013 denkmalrechtliche Vorbehalte (Antworten bitte absolut und in Prozent)? Denkmalrechtliche Vorbehalte sind der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde , dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) in 19 Fällen bekannt. Dieses entspricht in etwa 1,5%. Die Antwort bezieht sich auf den o.g. Zeitraum bis November 2012. 2. Wie viele wurden inzwischen positiv, wie viele negativ entschieden und wie viele sind noch nicht entschieden? Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren sind aufgrund der denkmalrechtlichen Vorbehalte noch anhängig? In fünf Fällen wurde positiv entschieden, in den anderen Fällen wurde negativ entschieden. 14 Verwaltungsgerichtsverfahren sind anhängig. 3. Wie teilen sich die denkmalschutzrechtlichen Vorbehalte nach Ämtern, Kreisen , kreisfreien Städten und Jahren auf? Fünf Windkraftanlagen (WKA), Gemeinde Büttel, Kreis Steinburg, 2006. Neun WKA Tating, fünf WKA Dagebüll, Kreis Nordfriesland, 2011/2012. Drucksache 18/1833 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 4. Kam es durch denkmalschutzrechtliche Vorbehalte zu zeitlichen Verzögerungen bei der Genehmigung? Wenn ja, wie lang war diese? Bedingt durch die noch laufenden Klageverfahren kann nicht abgeschätzt werden, wie lange die Verzögerung insgesamt sein wird. In den fünf positiv entschiedenen Fällen ergaben sich Verzögerungen von ca. einem Jahr. 5. Bei wie vielen Anträgen für die Errichtung von Windkraftanlagen gab es nach der letzten Teilfortschreibung Windenergie der Landesplanung denkmalschutzrechtliche Vorbehalte (Antworten bitte absolut und in Prozent)? Hier bitte auch die Anträge mit einbeziehen, die beim LLUR beantragt, aber noch nicht genehmigt wurden. Bei 45 Anträgen (ca. 5%) gab es denkmalschutzrechtliche Vorbehalte (ohne die unter 1. genannten Anträge). 6. Wie viele wurden inzwischen positiv, wie viele negativ entschieden und wie viele sind noch nicht entschieden? Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren sind bereits anhängig? Elf wurden positiv beschieden, negative Entscheidungen oder Verwaltungsgerichtsverfahren gab es nicht. Die restlichen Anträge befinden sich noch im Verfahren . 7. Wie teilen sich die denkmalschutzrechtlichen Vorbehalte nach Ämtern, Kreisen , kreisfreien Städten und Jahren auf? Eine Erfassung liegt nur nach Kreisen vor: Kreis Segeberg 7 Kreis Ostholstein 21 Kreis Stormarn 3 Kreis Herzogtum Lauenburg 5 Kreis Rendsburg-Eckernförde 7 Kreis Plön 2 8. Kam es durch denkmalschutzrechtliche Vorbehalte zu zeitlichen Verzögerungen bei der Genehmigung? Wenn ja, wie lang war diese? Sind weitere zeitliche Verzögerungen zu erwarten? Da einige Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, ist eine abschließende Beantwortung nicht möglich. In fünf Fällen gab es eine Verzögerung von vier Monaten Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1833 3 9. Wie erklären sich mögliche zeitliche und regionale Unterschiede aus den Antworten zu den Fragen 1-8? Eine detaillierte Untersuchung liegt hierzu nicht vor. Die Bandbreite zwischen 1,5 und 5% an denkmalrechtlichen Vorbehalten zu Genehmigungsanträgen lässt keine offensichtlichen signifikanten Unterschiede erkennen. 10. Wie viel Prozent der jeweils 2005 und 2013 neu ausgewiesenen Flächen wurden unter einem denkmalschutzrechtlichen Vorbehalt ausgewiesen? 2005 fand keine Ausweisung von Eignungsgebieten statt. Die letzte Ausweisung von Eignungsgebieten vor 2012 fand 1997/1998 statt und wurde bei der jeweiligen Fortschreibung bzw. Neufassung der Regionalpläne in den Jahren 2000, 2002, 2004 und 2005 nachrichtlich übernommen. In allen Planungsräumen wurden gleichlautend unter Ziff. 6.4.1, 5.7. bzw. 5.8 der Regionalpläne folgende Regeln für Windeignungsgebiete definiert: „Z (2) Innerhalb der in der Karte ausgewiesenen Eignungsgebiete stimmt die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung überein…. Inhalte eines Landschaftsplanes, Lärmauswirkungen auf bewohnte Gebiete, die Rücksichtnahme auf die Planung benachbarter Gemeinden sowie weitere städtebauliche, landschaftspflegerische oder sonstige öffentliche und private Belange können im Wege der Abwägung eine Reduzierung der Eignungsgebiete rechtfertigen.“ „Z (3) …Die Festlegung der erforderlichen Abstände zu Kulturdenkmalen …erfolgt…zum Zeitpunkt der konkreten Einzelfallprüfung.“ Eine Ausweisung von Windeignungsgebieten mit denkmalschutzrechtlichem Vorbehalt ist daher vor 2012 nicht erfolgt. Daher kann auch kein Prozentsatz genannt werden, den solche Gebiete an der gesamten Anzahl der Eignungsgebiete hatten. Mit der Teilfortschreibung der Regionalpläne zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung vom 6.11.2012 (Amtsbl. Schl.-H. 1318, 1324, 1330, 1336 und 1344) sind Windeignungsgebiete mit denkmalrechtlichen Vorbehalten ausgewiesen worden. Ihr Prozentsatz ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Ausweisung von Windeignungsgebieten mit denkmalschutzrechtlichem Vorbehalt 2012 Planungsräume I II III IV V Neue Windeignungsgebiete 20 27 29 68 73 Gebiete mit Vorbehalt 9 8 9 14 14 Prozentualer Anteil 45% 29,62% 31,03% 20,58% 19,17%