SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1902 18. Wahlperiode 23.05.2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Grundlage der Inventarisation von Kulturdenkmalen Vorbemerkung der Fragestellerin: In der Medien-Information des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa vom 29. April 2014 ist zu lesen: „Die Inventarisation dient der Vorbereitung der Umsetzung eines neuen Denkmalschutzgesetzes.“ In der Bildungsausschusssitzung vom 08. Mai erklärte die Kulturministerin, dass nicht der von der Landesregierung noch einzubringende Gesetzestext als Grundlage für die Inventarisation diene, sondern das derzeit geltende Denkmalschutzgesetz. 1. Welcher Denkmalbegriff liegt den Vorgaben für die Inventarisation zu Grunde? Der Denkmalbegriff des geltenden Denkmalschutzgesetzes vom 12.01.2012. Siehe hier auch Pkt. 3. 2. Welches sind die konkreten Vorgaben und Daten, die die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erstellung der landesweiten Denkmalliste erfüllen müssen bzw. zu erfassen haben? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten auf der Grundlage, die bundesweit für die Erfassung und Erforschung von Kulturdenkmalen angewandt wird. Zu erfassen Drucksache 18/1902 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 bzw. zu bestimmen sind die genauen Geodaten eines Kulturdenkmals und der Denkmalwert nach den Kriterien des Denkmalschutzgesetzes (geschichtlich, wissenschaftlich , künstlerisch, technisch, städtebaulich, die Kulturlandschaft prägend). 3. Ist es aus Sicht der Landesregierung notwendig, die Vorgaben für die Inventa- risation von Kulturdenkmalen zu ändern, wenn der Gesetzgeber das Vorhaben der Landesregierung umsetzt, einen einfachen Denkmalbegriff einzuführen ? Wenn nein, warum nicht? Nein. Das Projekt ist zweistufig aufgebaut: Nach dem geltenden Denkmalschutzgesetz sowie dem geplanten, einheitlichen Denkmalbegriff. Die Landesregierung plant nicht einen einfachen, sondern einen einheitlichen Denkmalbegriff einzuführen, wie es in der Bundesrepublik inzwischen allgemein üblich ist. 4. Wenn 3. bejaht wurde, muss die Inventarisation dann vollständig oder in Tei- len auf der Grundlage des neuen Gesetzes wiederholt werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchen zusätzlichen Kosten rechnet die Landesregierung für diesen Fall? Der Landesregierung werden keine zusätzlichen Kosten entstehen, da das Projekt bereits zweistufig aufgebaut ist. 5. Hält die Landesregierung ihre Aussage aufrecht, dass das Projekt zur Inventa- risation der Kulturdenkmale mit dem Ablauf des Jahres 2015 abgeschlossen sein wird? Das Projekt zur Inventarisation der Kulturdenkmale wird mit dem Ablauf 2015 abgeschlossen . Die Inventarisation von Denkmalen ist ein laufender Prozess, der fortgeführt wird.