SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1920 18. Wahlperiode 2. Juni 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Rückkehr- und andere Rechte Welche Mitglieder der Landesregierung und welche Staatssekretäre sind gesetzlich oder vertraglich berechtigt, nach dem Ende ihrer Amtszeit einer anderen entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen, und um welche Tätigkeit handelt es sich jeweils?" Antwort: Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Landesregierung sowie alle Staatssekretärinnen und Staatssekretäre frei, sich nach dem Ende ihrer Amtszeit unbeschränkt entgeltlich zu betätigen. Eine Ausnahme besteht nach § 41 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 79 Abs. 2 LBG, der für ehemalige Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und auch für ehemalige Mitglieder der Landesregierung nach § 5 LMinG anwendbar ist. Danach ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Damit soll in erster Linie verhindert werden, dass durch die private Verwertung von Amtswissen nach Ausscheiden aus dem Amt oder durch eine Tätigkeit bei einem unter dem früheren Amtsbereich fallenden Interessenten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtig wird. Dienstliche Interessen sind Interessen, die in der jeweiligen Verwaltung begründet sind, in der die Person in dem genannten Zeitraum tätig war, nicht aber sonstige öffentliche Belange. Drucksache 18/1920 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Ob die Voraussetzungen für eine Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 79 Abs. 2 LBG vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden. Zudem sind Ruhestandbeamtinnen und -beamte gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 79 Abs. 1 LBG verpflichtet, Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten anzuzeigen , die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgenommen werden. Werden Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, also beim Bund, einem Bundesland oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sowie deren Verbänden ausgeübt, ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange nicht zu befürchten. Keine Anzeigepflicht besteht, wenn Ruhestandsbeamtinnen und -beamte Nebentätigkeiten , die bereits während der aktiven Dienstzeit genehmigt worden sind, weiterführen .