SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1946 18. Wahlperiode 6. Juni 2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Karsten Jasper (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Nachfrage zur Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes 1. Welche Maßnahmen und Gespräche hat die Landesregierung seit Bekannt- werden der Umstellung auf den Notfallsanitäter unternommen? Seit wann arbeitet die Landesregierung an der Umsetzung? Antwort: Am 15.01.2014 wurde ein erstes Abstimmungsgespräch zum Notfallsanitätergesetz und zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter mit allen an der Ausbildung Beteiligten geführt. Am 04.04.2014 fand ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern der meisten anderen Bundesländer statt. Mit der Gründung eines interdisziplinären Arbeitsgremiums wurde die Erarbeitung eines landesinternen Rahmenlehrplans am 15.04.2014 gestartet. 2. Sind bei der Umfrage des Städteverbandes Schleswig-Holstein und des Schles- wig-Holsteinischen Landkreistages auch die in Kliniken und außerhalb des Rettungsdienstes (z.B. in Kliniken, Bundeswehr etc.) angestellten Rettungsassistenten berücksichtigt worden? Wenn nein, wie viele Rettungsassistenten sind dies? Antwort: Die Umfrage von Städteverband Schleswig-Holstein und SchleswigHolsteinischem Landkreistag vom Februar 2014 bezieht sich auf in Schleswig- Drucksache 18/1946 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Holstein tätige Rettungsassistentinnen und –assistenten, die in einem Dienstverhältnis beim Träger oder Durchführer des Rettungsdienstes stehen. Weitere Zahlen liegen nicht vor. 3. Über wie viel Berufserfahrung verfügen die bei Rettungsdienstträgern und an- deren Arbeitgebern angestellten Rettungsassistenten? Bitte wie folgt auf- schlüsseln : weniger als drei Jahre, zwischen drei und fünf Jahre und mehr als fünf Jahre Berufserfahrung. Antwort: Bei den Rettungsdienstträgern bzw. Rettungsdienstdurchführern haben gem. der zu Frage 2 genannten Umfrage eine Berufserfahrung von • weniger als 3 Jahren: 513 • zwischen von 4 und 5 Jahren: 276 • von mehr als 5 Jahren: 1026. Eine andere Aufschlüsselung und Zahlen zu anderen Arbeitgebern liegen nicht vor. 4. Von den in Schleswig-Holstein tätigen Rettungsassistenten mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung haben erst wenige eine Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG abgelegt, da die zuständige Behörde das eigene Zulassungsverfahren als rechtswidrig eingestuft hat. Für diese Ergänzungsprüfung sieht das Gesetz eine Frist bis zum 31.12.2020 vor. Das Land genehmigt bis auf weiteres keine Ergänzungsprüfungen. Wie will das Land gewähr leisten, dass alle in Schleswig-Holstein tätigen Rettungsassistenten, die für die Ergänzungsprüfung in Betracht kommen, diese auch in Schleswig-Holstein ablegen können und wenn ja, ab wann und mit welchem Zeitplan? (Bitte zeitlich bis 2020 aufschlüsseln) Antwort: Nach derzeitigen Erkenntnissen sind bis 2020 etwa 2000 Rettungsassistenten zu prüfen, die einen Anspruch auf eine staatliche Prüfung haben. Bei einer Mindestzahl von ca.10 Prüflingen pro Prüfung würde dies zu 200 in der Regel mehrtägige Prüfungen mit mündlichem und praktischem Teil führen, die vorzubereiten und durchzuführen sind. Schon wegen der dazu stets neu zu organisierenden Prüfungsausschüsse ist es nicht möglich, einen Zeitplan bis 2020 aufzustellen. Die Landesregierung geht davon aus, dass für die für eine Ergänzungsprüfung in Frage kommenden Rettungsassistenten eine solche auch angeboten wird. Dies liegt im ureigenen Interesse der Träger bzw. Durchführer des Rettungsdienstes. 5. Wie begegnet die Landesregierung künftig dem bereits schon jetzt vorherrschen- den Fachkräftemangel im Rettungsdienst? Antwort: Die Landesregierung geht davon aus, dass die gegenüber der Rettungsassistenten -Ausbildung deutlich verbesserten Rahmenbedingungen der NotfallsanitäterAusbildung (Ausbildungsvergütung und keine Ausbildungskosten zulasten der Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1946 3 Auszubildenden mehr) und die berufliche Kompetenzausweitung zu einer Steigerung der Attraktivität einer Tätigkeit im Rettungsdienst führen werden. Es ist auch zu erwarten, dass das neue Berufsbild zu einer verbesserten tariflichen Einstufung und damit zu einer höheren Vergütung führen wird 6. Wann rechnet die Landesregierung damit, dass die notwendigen Voraussetzun- gen zur Regel- und Ergänzungsausbildung vorliegen? Wann wird die Ausbildung zum Notfallsanitäter landesweit beginnen? Antwort: Die Landesregierung rechnet nach derzeitigem Stand damit, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Regelausbildung nach Konsentierung des als Entwurf vorliegenden Rahmenlehrplanes durch die für die Ausbildung verantwortlichen Schulen vorliegen. Danach soll die Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter gemäß Rahmenlehrplan umgehend beginnen. Für die Ergänzungsausbildung , die auf die Ergänzungsprüfung vorbereiten soll, wird es landesseitig Empfehlungen geben. 7. Die Landesregierung teilt mit, dass derzeitig an einem Rahmenlehrplan gearbeitet wird. Wann ist mit der Fertigstellung zu rechnen? Nach welchem Lehrplan erfolgt die bereits begonnene Ausbildung bei der Berufsfeuerwehr Kiel, wenn landesweit noch keine Regelungen vorliegen? Wer überwacht seitens der zuständigen Behörde künftig die Umsetzung des Rahmenlehrplans? Antwort: Der Rahmenlehrplan befindet sich in der Konsentierungsphase, ein konkreter Termin kann nicht genannt werden. Die Berufsfeuerwehr Kiel bildet auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter aus; dieses dient auch der Konkretisierung weiterer Klärungsbedarfe für den Rahmenlehrplan. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung tragen gem. § 5 Abs. 3 NotSanG die Notfallsanitäterschulen. 8. Welche Besetzung plant die Landesregierung im Rahmen der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes zukünftig für Rettungsdienstfahrzeuge? Bitte nach Fahrzeuggattung aufschlüsseln: Krankentransportwagen, Rettungstransportwagen, Notarzteinsatzfahrzeug, Notarztwagen, Rettungshubschrauber. Antwort: Nach dem derzeitigen Stand der Arbeiten an dem Entwurf der Rettungsdienstgesetz -Novelle sind folgende zukünftige Regelungen zur Besetzung der genannten Rettungsmittel geplant: Krankentransportwagen: Zwei mindestens Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter (davon eine oder einer mit zusätzlicher Qualifikation oder NotSan-Auszubildende/r nach Rettungssanitäterprüfung) Rettungswagen: Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter und mindes- Drucksache 18/1946 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 tens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter mit zusätzlicher Qualifikation (dies kann auch eine oder ein NotSan-Auszubildende/r nach Rettungssanitäterprüfung sein) Notarzteinsatzfahrzeug: Notärztin oder Notarzt und Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter oder Rettungsassistentin oder Rettungsassistent Notarztwagen: Im RDG nicht explizit geregelt; vgl. Notarzteinsatzfahrzeug Rettungshubschrauber: Medizinische Besatzung: Notärztin oder Notarzt und Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter Übergangsregelung: Bis zum 31. Dezember 2020 erfüllen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten die Qualifikationsanforderungen 9. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass es sich bei dem Notfallsanitäter- gesetz um ein „Berufszulassungsgesetz“ und nicht um ein „Berufsausübungsgesetz “ handelt? Wenn nein, welche Behörde wird künftig die fachliche Aufsicht über die berufsausübenden Notfallsanitäter in Schleswig-Holstein wahrnehmen? Antwort: Ja. 10. Wie viele Ausbildungsplätze haben künftig die Notfallsanitäterschulen? Wie wird sichergestellt, dass Ausbildungskapazitäten, bezogen auf den künftigen Personalbedarf an Notfallsanitätern durch die vorhandenen Ausbildungsplätze gedeckt wird? Kann sichergestellt werden, dass alle bisherigen Ausbildungslatzkapazitäten an den Schulen erhalten bleiben? Antwort: Wie bisher bestimmen auch zukünftig Angebot und Nachfrage die Kapazitäten der betreffenden Ausbildungsstätten. Eine konkrete Prognose für die Entwicklung der Ausbildungsplätze kann daher nicht entwickelt werden. Verbesserte Rahmenbedingungen der Notfallsanitäter-Ausbildung, eine berufliche Kompetenzausweitung und eine zu erwartende verbesserte tarifliche Einstufung steigern die Attraktivität des Berufes und der Ausbildung. Dies lässt eine anhaltende Nachfrage nach Ausbildungsplätzen vermuten. 11. Ergibt sich durch die Weiterqualifizierung gem. § 32 ein Personalmehrbedarf bei den kommunalen Trägern? Wenn ja, in welchen Funktionen und mit welchen finanziellen Auswirkungen? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/1946 5 Antwort: Es ist zu erwarten, dass die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten für die Weiterqualifizierung im Sinne des § 32 NotSanG freigestellt werden müssen. Der genaue Umfang und die finanziellen Auswirkungen lassen sich gegenwärtig noch nicht darstellen. 12. Wurde eine Vergabe der Aus- und Weiterbildungsleistungen der kommunalen Träger, die über eigene Bildungseinrichtungen verfügen, an Dritte geprüft? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Diese Prüfung obliegt den kommunalen Aufgabenträgern.