SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1956 18. Wahlperiode 14-06-19 Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Dornquast und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Klarheit bei der Wirtschaftsförderung Vorbemerkung des Fragestellers: In der Landtagsdebatte vom 10. April 2014 hat der Fragesteller eine Reihe von Fra- gen an den Verkehrsminister Meyer gerichtet, die im Landtag jedoch unbeantwortet blieben. 1. Gibt es Überlegungen der Landesregierung die einzelbetriebliche Förderung abzuschaffen? Antwort: Wie in der Landtagsdebatte ausgeführt, wurde die einzelbetriebliche Förde- rung einer grundlegenden kritischen Analyse unterzogen und auf dieser Basis neu ausgerichtet. 2. Ist die angekündigte Überprüfung der Wirtschaftsförderung inzwischen erfolgt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Antwort: Die angekündigte Überprüfung der Förderung fand statt. Das Ergebnis offen- barte Schwächen (Mitnahmeeffekte, Fehlsteuerungen). Auf dieser Überprü- Drucksache 18/1956 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 fung aufbauend wurde unter anderem die einzelbetriebliche Förderung neu ausgerichtet. 3. a) Wird die Wirtschaftsförderung inzwischen abhängig gemacht von  der Einhaltung von Tarifverträgen, bzw. gesetzlichen Mindestlöhnen,  einer Höchstquote für Leiharbeit, Minijobs oder Befristungen,  Mindestquoten für die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und für Auszubildende  der Orientierung an der ILO-Kernarbeitsnorm, und  an einem Nachweis über die Umweltverträglichkeit? b) Wie werden diese Kriterien festgelegt und überprüft? Wenn nein, warum nicht Antwort: Die Wirtschaftsförderung berücksichtigt die vergaberechtlichen Vorschriften, mithin auch das Tariftreuegesetz unter den dort genannten Voraussetzungen. Einzelheiten und eine entsprechende Anwendung des Tariftreuegesetzes ein- schließlich der Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien werden in den Förderrichtlinien festgelegt, die derzeit erarbeitet werden. Entsprechend den Vorgaben des Landesmindestlohngesetzes muss jeder Zuwendungsempfänger seinen Arbeitnehmern den Landesmindestlohn zahlen (§ 2 Abs. 3). Diese Vorgabe gilt damit auch für Zuwendungen nach der Lan- deshaushaltsordnung im gesamten Bereich der Wirtschaftsförderung. Die Vorgaben des UVP-Gesetzes (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü- fung) selbstverständlich einzuhalten. Die Rahmenbedingungen für die Förderung sind im GRW-Koordinierungs- rahmen und im Operationellen Programm EFRE Schleswig-Holstein 2014- 2020 festgelegt. Näheres regeln Förderrichtlinien, die derzeit erarbeitet wer- den. Die Einhaltung der in den Richtlinien festgelegten Kriterien wird bei der Antragstellung, der Bewilligung, im Rahmen der Verwendungsnachweisprü- fung, bei den Stichproben der verschiedenen Prüfbehörden und ggf. bei der Gesamtevaluierung der operationellen Programme überprüft.