SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 2009 18. Wahlperiode 2014-06-25 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Wahrnehmung der Rechtsaufsicht der Landesregierung gegenüber der Universität Flensburg bezüglich des Präsidiumsbeschlusses vom 30. Mai 2012 Vorbemerkung des Fragestellers: Nach § 6 Hochschulgesetz (HSG) nehmen die Universitäten ihre Aufgaben unter Rechtsaufsicht des Landes wahr. Die Universität Flensburg hat durch Beschluss des Präsidiums unter Beteiligung des Senatsvorsitzenden vom 30. Mai 2012 der damaligen Präsidentin und jetzigen Ministerin für Bildung und Wissenschaft ohne rechtliche Grundlage eine Professur mit weiteren Zulagen zuerkannt. Am 8. Oktober 2012 hat die Fachabteilung im Ministerium für Bildung und Wissenschaft dem Wissenschaftsstaatsekretär mitgeteilt, dass dieser Beschluss unwirksam sei. 1. Wie kommt die Landesregierung ihrer Rechtsaufsicht nach § 6 HSG grundsätzlich nach? Antwort 1: Die Landesregierung nimmt ihre Rechtsaufsicht nach § 6 HSG anlass- und einzelfallbezogen wahr, sofern eindeutige Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vorliegen (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 3). Sie übt dabei unter Berücksichtigung des Prinzips der Schadensabwendung und des Opportunitätsprinzips das ihr zustehende Ermessen aus. Drucksache 18/ 2009 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gegenüber dem Präsidium der Universität Flensburg aufgrund des rechtswidrigen Beschlusses vom 30. Mai 2012 wann ergriffen? Antwort 2: Unmittelbar nach Kenntnis von der Existenz eines Beschlusses in dem die Bereitschaft erklärt wurde, Frau Wende nach dem Ausscheiden aus dem Ministeramt eine W3-Professur zu übertragen, wurde im Herbst 2012 eine erste, generelle rechtliche Prüfung vorgenommen, über deren Ergebnis Frau Ministerin Wende und Herr Staatssekretär Fischer umgehend informiert wurden. Dies war im Herbst 2012. Der Beschluss selbst lag der Landesregierung zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Er wurde am 8. April 2014 angefordert, weil die Universität Flensburg der Presse die Existenz dieses Beschlusses mitgeteilt hatte, Nach Vorlage der Bereitschaftserklärung und ihrer Prüfung durch die Landesregierung wurde der Universität Flensburg mit Schreiben von Staatssekretär Fischer , abgesandt am 9. Mai 2014, mitgeteilt, dass die Erklärung gegen §23 Abs. 12 Hochschulgesetz verstoße und aufgehoben werden müsse. 3. Warum wurde die Universität Flensburg nicht bereits im Oktober 2012 von Seiten der Landesregierung über die Unwirksamkeit des Beschlusses informiert, wenn das zuständige Ministerium spätestens zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis hatte ? 4. Warum hat die Landesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht den Beschluss der Universität Flensburg nicht aufheben lassen, nachdem die Fachabteilung des zuständigen Ministeriums den Beschluss als unwirksam eingestuft hat? Antworten zu Fragen 3-4: Die Rechtsaufsicht hat im konkreten Einzelfall anlassbezogen zu handeln. Ein konkreter Anlass lag zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Die Ministerin war informiert , dass die Abteilung bei einem sich abzeichnenden Anlass die rechtliche Überprüfung vornehmen würde. Der Beschluss lag zum damaligen Zeitpunkt dem Ministerium nicht vor. Nach Vorliegen des Beschlusses und seiner Prüfung durch die Landesregierung wurde die Universität Flensburg mit dem Schreiben vom 9. Mai 2014 aufgefordert, den Beschluss aufzuheben. 5. Wenn die Landesregierung ihrer Rechtsaufsicht in diesem Fall nicht nachgekommen ist, was waren die Gründe dafür? Antwort 5: Die Landesregierung hat ihre Rechtsaufsicht wahrgenommen, es wird insofern auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 2009 3 6. Ist es aus Sicht der Landesregierung problematisch, wenn die zuständige Ministerin über einen rechtswidrigen, sie selbst aber betreffenden Beschluss die Rechtsaufsicht führt? Antwort 6: Ja. In solchen Fällen wird eine nicht betroffene Leitungsebene eingeschaltet. 7. Welche Konsequenzen hat die Landesregierung aus diesem Vorgang gezogen? Antwort 7: Es handelt sich um einen absoluten Einzelfall, der keine generellen Konsequenzen im Sinne geänderter Regelungen erfordert. Gleichwohl wird der Ministerpräsident die Mitglieder der Landesregierung bitten, in vergleichbaren Fällen persönlicher Betroffenheit die Staatskanzlei zu unterrichten. 8. Überlegt die Landesregierung, die Rechtsaufsicht über die Hochschulen zukünftig anders als bisher wahrzunehmen bzw. zu organisieren? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Antwort 8: Es gibt keinen Grund, aufgrund eines Einzelfalls die bewährten Regelungen des HSG zur Rechtsaufsicht zu ändern.