SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/202 18. Wahlperiode 2012-10-01 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen und Hans-Hinrich Neve (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Berechnung der Schulkostenbeiträge Vorbemerkung der Fragesteller: Derzeit gibt es eine Verunsicherung über die Grundlage der Berechnung der Schul- kostenbeiträge. Offensichtlich gibt es hier unterschiedliche Bewertungen der Hand- reichung des Bildungsministeriums. 1. Wie wird der Investitionskostenanteil abgebender Kommunen bei den Schulträ- gern zukünftig berechnet? Antwort: Mit der Änderung des Schulgesetzes vom 28. Januar 2011 wurden auch die Rege- lungen zum interkommunalen Schullastenausgleich mit Geltung ab dem 01.01.2012 novelliert. Nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage erfolgte die Berech- nung der Schulkostenbeiträge durch das Bildungsministerium auf Basis der landes- durchschnittlichen Sachkosten der Schulträger, die durch eine Abfrage des Statisti- kamtes Nord ermittelt wurden. Nunmehr berechnen die Schulträger die Schulkosten- beiträge selbst auf Grundlage der ihnen tatsächlich entstandenen Sachkosten. Nach Drucksache 18/202 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 § 111 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG sind die Aufwendungen des Trägers des vorver- gangenen Jahres für die Berechnung des Schulkostenbeitrags maßgeblich. Investive Aufwendungen sind nach § 111 Abs. 1 Satz 3 SchulG entsprechend den steuerrecht- lichen Vorschriften zur Abschreibung von gewerblich genutzten Gebäuden berück- sichtigungsfähig. 2. Wie können in der Vergangenheit getätigte Investitionen abgerechnet werden und ab wann greift der Vollkostenausgleich? Antwort: Der Gesetzgeber hat schrittweise eine Einbeziehung von investiven Aufwendungen bei der Berechnung des Schullastenausgleichs vorgenommen. Vor dem Jahr 2008 wurden die Investitionen der Schulträger überhaupt nicht im Rahmen des Schullas- tenausgleichs berücksichtigt. Mit dem Schulgesetz vom 24. Januar 2007 erfolgte ei- ne pauschale Einbeziehung von Investitionen. Die Schulträger erhielten in den Jah- ren 2008 - 2010 einen Betrag von jeweils 125,- € und im Jahr 2011 einen Betrag von 250,- € je Schülerin bzw. je Schüler als Investitionskostenpauschale. Erst mit der Än- derung des Schulgesetzes vom 28. Januar 2011 wurde eine Rechtsgrundlage für die vollständige Berücksichtigung der tatsächlich getätigten investiven Aufwendungen geschaffen. Nach der seit dem 01.01.2012 geltenden Neuregelung sind gemäß § 111 Abs. 6 Nr. 2 SchulG die Aufwendungen der Schulträger des vorvergangenen Jahres bei der Berechnung der Schulkostenbeiträge maßgeblich, d.h. für den Schullastenausgleich des Jahres 2012 sind die Aufwendungen des Jahres 2010 maßgeblich. Vor dem Jahr 2010 entstandene Aufwendungen auch investiver Art können somit nach § 111 Abs. 6 SchulG bei der Berechnung des Schulkostenbeitrags nicht berücksichtigt werden. Die Einbeziehung der Investitionsaufwendungen der Schulträger aus den Jahren 2010 und 2011 würde dagegen grundsätzlich nach § 111 Abs. 6 SchulG möglich sein. Allerdings haben die Schulträger für die Jahre 2010 und 2011 bereits nach der bisherigen Rechtslage 125,- € bzw. 250,- € je Schülerin und Schüler als Investitionskostenpauschale erhalten. Bei einer nachträglichen zusätzlichen Berück- sichtigung von investiven Aufwendungen der Jahre 2010 und 2011 ist damit nicht auszuschließen, dass Wohnsitzgemeinden sich doppelt in Anspruch genommen se- hen, wenn nunmehr auch für diese Jahre anteilig investive Aufwendungen mit dem Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/202 3 Schullastenausgleich für 2012 und 2013 geltend gemacht würden, zumal sie in den Jahren 2010 und 2011 bereits Schulkostenbeiträge unter Einrechnung der Investiti- onskostenpauschalen entrichtetet haben. Aus Sicht des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft sind auch die Schulträger schutzbedürftig, die nach Inkrafttreten und im Vertrauen auf den Fortbestand der durch das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 eingeführten Rechtslage im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 Investitionen vorgenommen haben. Diese Schulträger konnten davon ausgehen, dass sie weiterhin eine jährliche Investitionskostenpau- schale von 250,- € erhalten würden. Daher bemüht sich das Ministerium um eine rechtssichere Lösung, die eine Einbeziehung von im Zeitraum vom 08. Februar 2007 (Verkündung des Schulgesetzes 2007) bis zum 31. Dezember 2011 vorgenommener Investitionen in den Schullastenausgleich ermöglicht. Das erfolgt unter Berücksichti- gung der berechtigten Interessen der ausgleichspflichtigen Wohnsitzgemeinden, die seit 2008 mit den bisherigen Pauschalen bereits Leistungen für Investitionen der Schulträger erbracht haben.