SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2020 18. Wahlperiode 27. Juni 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Koch (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Sondervermögen „Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen “ Vorbemerkung des Fragestellers: Aktuellen Medienberichten zur Folge führt die Finanzministerin derzeit Gespräche über die Förderung einzelner Projekte aus dem Sondervermögen „Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen“. Vorbemerkung der Landesregierung: Die fachliche Zuständigkeit für das Programm „Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen“ liegt beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung sowie beim Ministerium für Bildung und Wissenschaft. 1. Welche konkreten Fördermaßnahmen wurden bisher beschlossen? Mit welchem Betrag und zu welchem Prozentsatz erfolgt die Förderung? (bitte tabellarische Auflistung) Antwort: Die Maßnahmen, die bislang bewilligt wurden, ergeben sich aus der anliegenden Übersicht. Die Förderquote beträgt 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben eines Sanierungsvorhabens . In den Kreisen werden Investitionsvorhaben bis zu dem Höchstbetrag von 80.000 Euro gefördert. Eine darüber hinausgehende Förderung ist möglich, wenn das jeweilige Kita- bzw. Schulkontingent des Kreises (siehe Antwort zu Frage 4) aufgrund der vorliegenden Anträge nicht ausgeschöpft wird. Drucksache 18/2020 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Nach welchen Kriterien wurden die jeweiligen Fördermaßnahmen bestimmt? Antwort: Die Kriterien, nach denen die Mittel für die energetische Sanierung von Kindertagesstätten und Schulen vergeben werden, ergeben sich aus dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Energetische Sanierung von kommunalen Schulen und Kindertageseinrichtungen vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. 2012 S. 746) sowie der Richtlinie zur Umsetzung der im Rahmen des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen gewährten Finanzhilfen für Maßnahmen der Kommunen vom 3. November 2013 (Amtsblatt Schl.-H. S. 942). Förderfähig sind Maßnahmen zur energetischen Sanierung oder Optimierung vorwiegend älterer kommunaler Gebäude, in denen Kindertagesstätten oder öffentliche Schulen betrieben werden und deren längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen gewährleistet ist. Mit den geförderten Maßnahmen soll eine Absenkung der laufenden Bewirtschaftungskosten für die Gebäude und auf diese Weise eine dauerhafte Entlastung der kommunalen Haushalte erreicht werden. Im Wesentlichen müssen folgende Kriterien erfüllt sein: • die vorgesehenen Maßnahmen sollen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV) in Bezug auf die Änderung, Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden erfüllen; • eine verlässliche Finanzierung muss sichergestellt sein; • die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens 10.000 Euro (Kita) bzw. 40.000 Euro (Schule) betragen; • die Mittelverwendung soll auf Maßnahmen an Gebäuden beschränkt wer- den, deren Erstellung bzw. letzte grundlegende Sanierung vor dem Jahr 2000 liegt; • förderfähig sind nur diejenigen Maßnahmen zur energetischen Sanierung oder Optimierung, die nach dem 1. Januar 2013 begonnen worden sind. Förderanträge können seit dem 15. Januar 2014 gestellt werden. Entschieden wird nach Eingang der vollständigen Anträge („Windhundverfahren“) im Rahmen der auf die Kreise und kreisfreien Städte jeweils aufgeteilten Budgets (s. hierzu auch Antwort auf die Frage 4). Die Abwicklung des Programmes obliegt der Investitionsbank Schleswig-Holstein. 3. Wie wird die Vermeidung von Mitnahmeeffekten sichergestellt? Antwort: Die Mittel für die energetische Sanierung von Kindertagesstätten und Schulen werden den Kommunen entsprechend der Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Kommunalen Landesverbänden über den Krippenausbau vom 10. Dezember 2012 als Ausgleich für Betriebsmehrkosten, die vor dem 1. August 2013 entstanden sind, zur Verfügung gestellt. Ziel des Programmes ist es, durch eine Bereitstellung von Fördermitteln Sanierungsmaßnahmen der Kommunen in Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2020 3 diesem Bereich zu unterstützen und damit die kommunalen Haushalte von strukturellen Ausgaben im Bereich Energie zu entlasten sowie zugleich Umwelt- und Klimaschutzzielen Rechnung zu tragen. Gefördert werden energetische Maßnahmen, die mit Blick auf diese Zielsetzung die konkreten Voraussetzungen für eine Zuwendung erfüllen (siehe Antwort zu Frage 2). Es ist davon auszugehen, dass die Programmziele auch bei der Realisierung bereits geplanter Sanierungsvorhaben erreicht werden. 4. Mit welchen Beträgen verteilen sich die Fördermaßnahmen auf die einzelnen Krei- se und kreisfreien Städte? Spielte die räumliche Verteilung der Fördermittel bei der Auswahl der Fördermaßnahmen eine Rolle? Wenn ja, nach welchem Schlüssel wurde die Verteilung vorgenommen? Antwort: Die Mittel für das Programm „Energetische Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen“ in Höhe von 11,5 Mio. Euro wurden nach der Zahl der betreuten Kinder in Kindertageseinrichtungen bzw. nach Schülerzahlen auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Daraus ergeben sich für die Regionen folgende Kontingente : Drucksache 18/2020 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 5. Aus dem Wirtschaftsplan 2014 des Sondervermögens ergibt sich eine Verteilung der Fördermittel von rund 1/5 für die Sanierung von kommunalen Schulen und 4/5 für die Sanierung von kommunalen Kindertageseinrichtungen. Auf welcher Grundlage wurde diese Verteilung festgelegt? Antwort: Wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, ist das Programm „Energetische Sanierung von Kitas und Schulen“ Bestandteil der Vereinbarung zum Ausbau der Betreuung für Kinder unter drei Jahren zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden vom 10. Dezember 2012. Aus diesem Sachzusammenhang heraus hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft im Rahmen der Förderrichtlinie festgelegt, das Land zur Verfügung gestellte finanzielle Volumen von 11,5 Mio. Euro vorrangig zu einem Anteil von 80 v. H. für Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Kindertageseinrichtungen und daneben zu 20 v. H. für entsprechende Maßnahmen in öffentlichen Schulen zur Verfügung zu stellen.