SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2023 18. Wahlperiode 14-07-01 Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Winter (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Baubeginn vor Planfeststellungsbeschluss - feste Fehmarnbelt-Querung Vorbemerkung des Fragestellers: In der Ausgabe des Fehmarnschen Tagesblattes (FT) vom 05.06.2014 wird berichtet, dass die Frage gestellt wurde, ob neben dem Planfeststellungsbeschlusses für den Fehmarnbelttunnel ein bergbaurechtlicher Rahmenbetriebsplan für die Aushubarbeiten für den Tunnel aufgestellt werden soll. Wenn in den folgenden Fragen auf die Bauarbeiten zum Fehmarnbelttunnel eingegangen wird, dann sind immer alle Arbeiten gemeint, also auch die Vorbereitungsarbeiten an Land und unter Wasser. 1. Besteht die rechtliche Möglichkeit, z.B. im Rahmen des Bergrechtes, auf der deutschen Seite mit dem Bau des Fehmarnbelttunnels zu beginnen, bevor es einen rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss gibt? 2. Wenn ja, a. auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies möglich? b. wer ist in diesem Fall Genehmigungsbehörde? c. bis zu welchem Umfang können Arbeiten vorgenommen werden? 3. Gibt es Anfragen oder Anträge, um mit den Bauarbeiten am Fehmarnbelttunnel vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens zu beginnen? 4. Wenn ja, Drucksache 18/2023 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 a. von wem wurde Antrag gestellt? b. wann wurde der Antrag gestellt? c. wurde der Antrag bereits beschieden? Wenn ja, I. wie wurde er beschieden? Wenn nein, I. warum wurde er noch nicht beschieden? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 4 zusammen beantwortet : Anfragen oder Anträge, die das Ziel haben, mit den Bauarbeiten am deutschen Abschnitt der festen Fehmarnbeltquerung vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens zu beginnen, sind nicht bekannt. Mit den Bauarbeiten für die Errichtung der festen Fehmarnbeltquerung darf erst begonnen werden, wenn ein vollziehbarer Planstellungsbeschluss vorliegt. Dies folgt aus der in § 142 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz verankerten Konzentrationswirkung der Planfeststellung. Eine konkrete bergbaurechtliche Tätigkeit ist erst aufgrund zugelassener Betriebspläne möglich. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans wird von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung umfasst. Über sie wird daher im Rahmen des zurzeit laufenden Planfeststellungsverfahrens für den deutschen Abschnitt der festen Fehmarnbeltquerung entschieden. Öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen dem Vorhabenträger und den vom Vorhaben Betroffenen, die von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung nicht erfasst werden, bedürfen hingegen gesonderter Einzelentscheidungen durch die zuständigen Behörden. Hierzu gehört unter anderem die Bewilligung gemäß § 8 Bundesberggesetz, die das ausschließliche Recht gewährt, in einem bestimmten räumlichen Bereich Bodenschätze zu gewinnen. Mit einer solchen Bergbauberechtigung wird lediglich darüber entschieden, wer in einem bestimmten Bereich Bodenschätze gewinnen darf. Die Erteilung dieser Bewilligung ist formal vor der Zulassung der Betriebspläne erforderlich . Der Landesregierung ist bekannt, dass Femern A/S beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie mit Dienstsitz in Clausthal-Zellerfeld als Bergbehörde des Landes Schleswig-Holsteins einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gem. § 8 Bundesberggesetz zur Gewinnung von Sand im geplanten Baubereich des Tunnelgrabens für den Absenktunnel gestellt hat. Die tatsächliche Durchführung bergbaurechtlicher Tätigkeiten wird jedoch wie dargestellt erst mit den Betriebsplänen und damit erst nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zugelassen.