SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2051 18. Wahlperiode 01.07.2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Ministerielle Aufsicht über Sachentscheidungen der Staatsanwaltschaften 1. Wie häufig im vergangenen Jahr sind Berichte über beabsichtigte Maßnahmen von Staatsanwälten in einzelnen Verfahren (Absichtsberichte) a) erstattet b) angefordert worden? Falls der Aufwand zur Auszählung zu hoch ist, mag für den letzten Monat geantwortet werden. Antwort: Die Staatsanwaltschaften des Landes berichten der Justizministerin oder dem Justizminister über Strafsachen im Einzelfall auf der Grundlage der „Neufassung der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra)“ – AV d. MJAE v. 18. Mai 2007 – II 30/1431-39a SH – (SchlHA 2007, S. 239), Gl.Nr. 1431-2. Zudem berichten die Staatsanwaltschaften im Rahmen der Fachaufsicht anlässlich der Behandlung von (weiteren) sachlichen Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Generalstaatsanwalts des Landes sowie anlässlich von Petitionen, parlamentarischen Anfragen und – in Einzelfällen – Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die eine Stellungnahme der bzw. Beantwortung durch die Landesjustizverwaltung erfordern . Berichte der Staatsanwaltschaften sind ferner denkbar im Rahmen der Dienstaufsicht anlässlich der Behandlung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizbehörden. In der Regel werden entsprechende Dienstauf- Drucksache 18/2051 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 sichtsbeschwerden jedoch abschließend von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten vor Ort bearbeitet, ohne dass das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa als oberste Landesbehörde hiervon Kenntnis erhält. Gegenstand der Berichterstattung im Rahmen der Fachaufsicht wie auch der Dienstaufsicht können auch Berichte über beabsichtigte Maßnahmen (sog. Absichtsberichte ) sein. Statistische Erfassungen zu Art und Anzahl der Berichterstattungen erfolgen nicht. Eine entsprechende händische Auswertung auch nur der Berichterstattungen des vergangenen Monats (Mai 2014) ist innerhalb der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da insoweit eine Sichtung sämtlicher Berichtsvorgänge (BeStra) und Einzelvorgänge (betreffend Dienstaufsichtsbeschwerden , Petitionen, parlamentarische Anfragen, Bürgeranfragen etc.) erforderlich wäre. Zu der mit der Fragestellung mutmaßlich in erster Linie in den Blick genommenen Berichterstattung über Strafsachen im Einzelfall auf der Grundlage der BeStra sei ergänzend bemerkt: In der Regel erfolgt die Berichterstattung seitens der Staatsanwaltschaften eigeninitiativ . Nur in wenigen Einzelfällen – beispielsweise in Fällen frühzeitiger öffentlicher Medienberichterstattung – wird seitens des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa um Eintritt in die Berichterstattung gebeten. 2. Wie häufig im vergangenen Jahr sind Besprechungen des Justizministeriums mit Staatsanwälten über einzelne Verfahren erfolgt? Falls der Aufwand zur Auszählung zu hoch ist, mag für den letzten Monat geantwortet werden. Antwort: Die Berichterstattung durch die Staatsanwaltschaften erfolgt – wie zu Frage 1. ausgeführt – in der Regel eigeninitiativ. Dies geschieht schriftlich (auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail) und auf dem Dienstweg, in Eilfällen (zugleich an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt) unmittelbar. Gelegentlich erfolgt eine ergänzende fernmündliche, in Einzelfällen auch persönliche Berichterstattung. Auch dies geschieht überwiegend eigeninitiativ und in wenigen Einzelfällen – so auch im Jahr 2013 – auf entsprechende Bitte des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa . Statistische Erfassungen hierzu erfolgen – wie zu Frage 1. dargelegt – nicht. 3. Wie häufig sind Staatsanwälte im vergangenen Jahr vom Justizministerium um Prüfung gebeten worden (Prüfbitten)? Antwort: Eigeninitiativ sind seitens des Justizministeriums weder im Jahr 2013 noch in der Zeit der aktuellen und der vorangegangenen Legislaturperiode Prüfbitten hinsichtlich einzelner Lebenssachverhalte an die Staatsanwaltschaften herangetragen worden. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2051 3 Sofern – so auch im Jahr 2013 – Sachverhalte von außen an das Justizministerium herangetragen worden sind, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fallen (beispielsweise Strafanzeigen), sind entsprechende Eingaben zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung weitergeleitet worden. Dies impliziert auch die Bitte, insoweit das Erforderliche zu prüfen. Statistische Erfassungen hierzu erfolgen – wie zu Frage 1. dargelegt – nicht. 4. Wie viele und welche Sachen sind "von der Justizministerin oder dem Justizminister allgemein ... als Berichtssachen bezeichnet worden"? 5. Wie viele Sachen sind im vergangenen Jahr "von der Justizministerin oder dem Justizminister ... im Einzelfall als Berichtssachen bezeichnet worden"? Antwort zu 4.+5.: Die auf Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe c) BeStra Bezug nehmenden Fragen zu 4. und 5. können nicht beantwortet werden, da entsprechende Statistiken nicht geführt werden (siehe Antwort zu Frage 1). Ergänzend wird auf die Beantwortung der Fragen zu I. Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft der Kleinen Anfrage Drs. 18/1390 Bezug genommen. - Seite 1 von 2 - Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal   Vorschrift        Normgeber: Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa Aktenzeichen: II 30/1431 -39a SH Erlassdatum: 18.05.2007 Fassung vom: 18.05.2007 Gültig ab: 01.06.2007  Quelle: Gliederungs -Nr: 1431-2 Fundstelle: SchlHA 2007, 239   Neufassung der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra)     Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis   1. Berichtspflichten 2. Zuständigkeit 3. Inhalt und Umfang 4. Verfahren 5. Sonstige Berichtspflichten 6. Inkrafttreten   Neufassung der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra) AV d. MJAE v. 18. Mai 2007- II 30/1431 -39a SH (SchlHA 2007 S. 239) Gl.Nr. 1431-2     1. Berichtspflichten (1) Der Justizministerin oder dem Justizminister ist über Strafsachen zu berichten, die a) wegen der Persönlichkeit oder der Stellung der Beteiligten, wegen der Art oder des Umfangs der Beschuldigung oder aus anderen Gründen weitere Kreise, vor allem parlamentarische Gremien, beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden,   b) zu Maßnahmen der Justizministerin oder des Justizministers Anlass geben können,   c) von der Justizministerin oder dem Justizminister allgemein oder im Einzelfall als Berichtssachen bezeichnet worden sind.     (2) In Verfahren gegen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder gegen Angehörige des Justizdienstes einschließlich von Notarinnen / Notaren ist in der Regel nur zu berichten, wenn es sich um amtsbezogene bzw. berufsbezogene oder um schwer wiegende Vorwürfe handelt, die nicht offensichtlich unbegründet   2. Zuständigkeit Die Berichtspflicht obliegt grundsätzlich den Behördenleitungen der Staatsanwaltschaften.   3. Inhalt und Umfang - Seite 2 von 2 - (1) Durch die Berichte soll die Justizministerin oder der Justizminister in die Lage versetzt werden, zeitnah die Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die ihr / ihm von Gesetzes wegen obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen Dritter Auskunft zu geben.   (2) In der Regel ist über die Einleitung des Verfahrens, wichtige Maßnahmen, die abschließende staatsanwaltschaftliche Verfügung, die den einstweiligen oder vorläufigen Abschluss des Verfahrens betreffenden gerichtlichen Entscheidungen, die Einlegung von Rechtsmitteln und den Eintritt der Rechtskraft zu berichten.   (3) Bei Maßnahmen nach dem Achten und Neunten Abschnitt des Ersten Buches der Strafprozessordnung bedarf es eines Berichts im Regelfall erst mit Beginn der Maßnahme.   (4) Auch ohne einen Anlass nach Absatz 2 ist spätestens nach sechs Monaten nach einem Vorbericht durch kurze Mitteilung des Sachstandes zu berichten. Ist ein Verfahren vorläufig eingestellt, beträgt die Frist 1 Jahr.   4. Verfahren (1) Berichte sind auf dem Dienstwege, in Eilfällen - zugleich an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt - unmittelbar - zu erstatten.   (2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt nimmt, soweit erforderlich, zu den Berichten Stellung.   (3) Berichte sollten vorrangig per E-Mail übermittelt werden, soweit dies nach Art oder Umfang etwaiger Anlagen möglich ist. In besonders eiligen oder bedeutsamen Fällen ist vorweg fern mündlich oder persönlich zu berichten.   (4) Vor endgültigen Maßnahmen ist nur dann zu berichten, wenn im Einzelfall eine entsprechende Anordnung ergangen ist oder die Staatsanwaltschaft dies für notwendig erachtet. In den Berichten wird zum Ausdruck gebracht, dass die beabsichtigte Entschließung endgültig gefasst wird, sofern zu einem bestimm ten Zeitpunkt keine andere Anordnung ergeht.   (5) Akten sind einem Bericht nur beizufügen, wenn dies angeordnet ist.   5. Sonstige Berichtspflichten Durch Gesetz oder durch andere Verwaltungsvorschriften begründete Berichtspflichten bleiben unberührt .   6. Inkrafttreten (1) Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.   (2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 27. September 1984 - II 320/1431 - 39a - (SchlHA S. 170) außer Kraft.       © juris GmbH