SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2109 18. Wahlperiode 2014-07-04 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Übergangsregeln für kommunale Ausschüsse Vorbemerkung: Laut GWKG § 1 Absatz 1 beginnt die Wahlzeit neuer Gemeindevertretungen und Kreistage am 1. Juni. Damit enden die Befugnisse der vorher gewählten Vertreterinnen und Vertreter am 31. Mai. Die Ausschüsse der Gemeinden und Kreistage bleiben laut GO § 46 Abs. 11 und KrO § 41 Abs. 11 bis zum Zusammentritt der neuen Ausschüsse, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt der neu gewählten Vertretung, tätig. Laut GO § 45a Abs. 1 und KrO § 40a Abs. 1 müssen die Mitglieder der Hauptausschüsse Mitglieder der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages sein. 1. Gilt die Übergangsregelung für Ausschüsse auch für den Hauptausschuss? Antwort: Ja, vgl. § 45 a Absatz 3 GO und § 40 a Absatz 3 KrO. 2. Wenn ja, wie können die Mitglieder des Hauptausschusses zwar keine Befugnisse mehr im Rahmen ihres Mandates besitzen, jedoch noch Mitglied des Hauptausschusses sein? Antwort: § 46 Absatz 11 GO und § 41 Absatz 11 KrO knüpfen bewusst nicht an eine (noch bestehende) Mitgliedschaft in der Vertretung an und stellen insoweit eine Spezialregelung zur Gewährleistung der Kontinuität der Ausschussarbeit dar. Drucksache 18/2109 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Darf der Hauptausschuss nach Ansicht der Landesregierung im Rahmen der Übergangszeit nach derzeitiger Gesetzeslage überhaupt Tagen und Beschlüsse fassen? Antwort: Ja. Ausschüsse werden vorrangig zur Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des Kreistages sowie zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung oder der Kreisverwaltung (§ 45 Absatz 1 GO; § 40 Absatz 1 KrO) gebildet . Dem Hauptausschuss kommen darüber hinaus weitere wichtige Aufgaben zu, deren Erledigung auch in der Phase zwischen Beginn der neuen Wahlperiode und Zusammentritt des neu gewählten Ausschusses gewährleistet sein muss, z.B. ist der Hauptausschuss Dienstvorgesetzter der Hauptverwaltungsbeamtin bzw. des Hauptverwaltungsbeamten. Allerdings haben die Ausschüsse in dieser Interimszeit bei Beschlüssen, die nachhaltige Auswirkungen für die neugewählten Vertretungen haben, Zurückhaltung zu üben. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, wohl aber aus dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, die eine Geschäftsführungsbefugnis nur zur Gewährleistung der Kontinuität der Ausschussarbeit und der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Gemeinde oder des Kreises zuweisen. 4. Sieht die Landesregierung hier eine Gesetzeslücke für den Hauptausschuss in der Übergangszeit? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie gedenkt die Landesregierung diese Lücke bis zur kommenden Kommunalwahl zu schließen? Antwort: Die Landesregierung sieht keine Gesetzeslücke. Vielmehr stellen die diversen Übergangsregelungen in der Gemeindeordnung und Kreisordnung und so auch die der § 46 Absatz 11 GO und § 41 Absatz 11 KrO die Handlungsfähigkeit der Kommune nach einer Kommunalwahl sicher und schließen somit die ansonsten entstehenden Lücken hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der Kommunen.