SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2129 18. Wahlperiode 14-07-22 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Festlegung der Verfahrensweise zur Neuausschreibung der Kehrbezirksausschreibungen für Schornsteinfeger zum 1. Januar 2015 Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Neuausschreibung von 180 Kehrbezirken zum 1. Januar 2015 wird in einem sogenannten Poolverfahren durchgeführt. Die Ausschreibung wurde am 24.06.2014 auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums veröffentlicht. Entgegen der bisherigen Praxis der bisher durchgeführten 103 Vergaben nach der Novellierung des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG) am 27.11.2008 wird nunmehr das Amt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (BSF) und nicht mehr der konkrete Kehrbezirk ausgeschrieben . Im Entwurf einer Novellierung des SchfHwG des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 18.07.2013 wurde nach Beratung des Bund-Länder-Ausschusses zur Umsetzung einer Poolausschreibung folgende Änderung für die Anforderung und das Verfahren (§ 9) vorgeschlagen: „(1) Die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk ist von der zuständigen Behörde öffentlich auszuschreiben. Hierbei können konkrete Kehrbezirke oder das Amt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung konkreter Kehrbezirke kann in einem Verfahren gebündelt werden.“ Diese Änderung wurde bisher nicht rechtskräftig umgesetzt. Es gab auch trotz Ankündigung keine Bundesratsinitiative der Landesregierung zur Gesetzesänderung. Drucksache 18/2129 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 1. Warum werden 180 Kehrbezirke zur Ausschreibung avisiert, aber nur 179 tat- sächlich ausgeschrieben? Antwort: Das Ministerium schreibt keine „Kehrbezirke“ sondern die „Tätigkeit als be- vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“ aus. Es werden zum 1. Januar 2015 insgesamt 180 bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger benötigt, um in Be- zirken des Landes Schleswig-Holstein hoheitliche Aufgaben zu erfüllen. Diese sind die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes zu gewährleisten. Die nament- liche Nennung von möglichen zu besetzenden Bezirken ist aus informatori- schen Gründen erfolgt, damit sich die Bewerberinnen und Bewerber bei der Nennung ihrer Wunschregion oder ihres Wunschbezirkes orientieren können. 2. Warum verzichtet die Landesregierung auf den Erlass einer Vergabeverordnung um eine rechtssichere Vergabe der Bezirke sicherzustellen? Antwort: Der Erlass einer Verordnung ist entbehrlich geworden, da die Aufgabe der Auswahl und Bestellung von Bewerberinnen und Bewerber für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht auf andere Behörden delegiert ist. 3. Auf welcher Grundlage wird ein sogenanntes Poolverfahren durchgeführt und von der bisherigen Ausschreibungspraxis konkreter Bezirke abgewichen? Antwort: Das Auswahlverfahren hat seine Grundlage in § 9 Abs. 1 Schornsteinfeger- Handwerksgesetz. Nach Auslegung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 9. Mai 2014 zu dieser Vorschrift ist es rechtlich zulässig, neben der Ausschreibung der Tätigkeit für einen oder mehrere konkrete Be- zirke, die abstrakte Ausschreibung für die Tätigkeit als bevollmächtigter Be- zirksschornsteinfeger ohne die Möglichkeit der Bewerbung auf konkrete Be- zirke. Deshalb ist zusätzlich ein Sammelausschreibungsverfahren für die Auswahl und Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ein- geführt worden. Erstmalig in der Bestellungspraxis im Schornsteinfegerwesen müssen zu einem bestimmten Zeitpunkt (1. Januar 2015) 180 Bestellungen gleichzeitig vorgenommen werden. Das Sammelausschreibungsverfahren stellt auch für die Bewerberinnen und Bewerber eine Vereinfachung und da- mit eine Kostenreduzierung da (Bürokratie- und Kostenabbau). Die Bewerbe- rinnen und Bewerber müssen im Gegensatz zum Einzelausschreibungsver- fahren nur eine Bewerbung einreichen. 4. Ist bei einer Gewichtung der fachlichen Leistung (bisherige Tätigkeiten im Schornsteinfegerhandwerk) mit 65% der Gesamtbewertung ein Zugang jüngerer qualifizierter Bewerber gem. dem Trias von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§9 SchfHwG) auch mit Blick auf die Forderung der EU Kommission im Reformprozess zur vollständigen Dienst- und Niederlassungsfreiheit weiterhin erfüllt? Antwort: Ja. 5. Warum werden die fachliche Leistung mit 65% und die Befähigung nur mit 35% gewichtet? Wie wird die Eignung im veröffentlichten Verfahren bewertet? Antwort: Die Parameter des Auswahlverfahrens sind auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Die Zusammensetzung der Punkte der fachlichen Leistung und der Befähigung und deren Gewichtung sind so ausgerichtet, dass jede Bewerberin und jeder Bewerber, soweit sie oder er geeignet ist, eine Chance hat, vom Ministerium ein Angebot für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erhalten. Geeignet sind Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle für das Schornsteinfegerhandwerk und die persönlichen Voraussetzungen für einen staatlich beliehenen Meister im Schornsteinfegerhandwerk erfüllen. Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören insbesondere Aspekte der Gesundheit und der Zuverlässigkeit einschließlich straf- und gewerberechtlicher Tatsachen. 6. Werden Fehlzeiten wie z.B. Eltern- und Erziehungszeiten, Zivil- oder Wehr- dienstzeiten, ein freiwilliges soziales Jahr oder unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Berechnung der Berufserfahrung berücksichtigt? Antwort: Nein. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgt nach § 9 Abs. 4 Schornsteinfeger -Handwerksgesetz ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. 7. Ist sichergestellt, dass der im Ranking beste Bewerber auch den von ihm fa- vorisierten Bezirk erhält? Antwort: Eine Bewerberin oder ein Bewerber hat keinen Anspruch auf einen bestimm- ten Bezirk. Es werden keine Bezirke ausgeschrieben. Siehe auch Antwort zu Frage 1. 8. Werden auch soziale Kriterien bei der Vergabe des Amtes nach Poolbildung berücksichtigt und wenn ja auf welcher Grundlage? Antwort: Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz lässt das Auswahlkriterium „Sozia- le Gründe“ im Auswahlverfahren nicht zu. Bei der Verteilung der im Auswahlverfahren erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber auf die Bezirke wird, soweit möglich, auf die Wünsche der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber geachtet. Dabei wird auch entscheidend sein, wie nach Beurteilung der Bestellungsbehörde (Ministerium) die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben durch einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger am besten sichergestellt werden kann. 9. In welchem Verfahren sollen die nach dem 01.01.2015 auszuschreibenden Bezirke neu ausgeschrieben werden bzw. ist eine Änderung des Verfahrens vorgesehen, um die größtenteils jungen Wiederbewerber ab 01.01.2015 die gleichen Chancen wie BSF mit hoher Berufserfahrung in der Poolausschreibung zu ermöglichen? Antwort: Aus heutiger Sicht ist vorstellbar, dass spätestens zum Bestellungsdatum 1. Januar 2022 wieder ein Sammelausschreibungsverfahren durchgeführt wird, da ähnlich viele Bestellungen zum selben Zeitpunkt vorgenommen werden müssen. Bestellungen im Zwischenzeitraum erfolgen als Einzelbestellungen .