SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2132 18. Wahlperiode 14-07-21 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Innovative Internetdienste zur Vermittlung von Fahrdiensten 1. Hält es die Landesregierung politisch für wünschenswert, dass das Angebot herkömmlicher Taxidienste durch kostengünstigere unregulierte Angebote ergänzt wird, um neue Mobilitätsmöglichkeiten für Menschen ohne eigenes Fahrzeug oder mit geringem Einkommen zu schaffen? Antwort: Die Landesregierung beurteilt die derzeit auf den Markt drängenden Angebote, bei denen entgeltliche Personenbeförderung mit Privatfahrzeugen und –fahrern per Handy-Application („App“) vermittelt bzw. angeboten werden, sehr kritisch. Denn obwohl nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen von einer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtigen Personenbeförderung auszugehen ist, richtet sich das Angebot seitens der vermittelnden Unternehmen offenkundig an Privatfahrer, die nicht im Besitz der erforderlichen Genehmigungen nach dem PBefG sind. Für die Fahrer bestehen in diesen Fällen erhebliche ordnungswidrigkeits- und haftungsrechtliche Risiken. 2. Hält es die Landesregierung für möglich, dass kostengünstigere unregulierte An- gebote auch die Inanspruchnahme herkömmlicher Taxidienste befördern könnte, weil dadurch neue Kundengruppen an Fahrdienste herangeführt und eher zu einem gänzlichen Verzicht auf ein eigenes Kraftfahrzeug veranlasst werden könnten ? Antwort: Hierzu hat die Landesregierung bisher keine Erkenntnisse. 3. Ist das Geschäftsmodell innovativer, deutschlandweiter Vermittlungsdienste für Personenbeförderungen über das Internet genehmigungsbedürftig und genehmigungsfähig ? Antwort: Reine Vermittlungstätigkeiten ohne eigene Durchführung der Personenbeförderung sind nach dem PBefG nicht genehmigungsbedürftig. 4. Hält es die Landesregierung gegebenenfalls für erforderlich, das Personenbeförde- rungsgesetz zu ändern, um das Geschäftsmodell innovativer, deutsch- landweiter Vermittlungsdienste für Personenbeförderungen über das Internet möglich zu machen ? Antwort: siehe Antwort zu Frage 3 5. Wie setzen sich die Betriebskosten einer Fahrt im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PBefG nach Auffassung der Landesregierung zusammen? Lassen sie sich nach den von Wundercar herangezogenen ADAC-Sätzen berechnen (35 Cent pro Kilometer für einen VW Golf)? Antwort: Die Betriebskosten gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 beinhalten den Kraftstoffverbrauch, den Ölverbrauch und die Abnutzung der Reifen und lassen sich nicht nach den von Wundercar herangezogenen ADAC-Sätzen berechnen. Der vom ADAC berechnete Satz enthält weitere, über die Definition der Betriebskosten in § 1 Abs.2 S.1 Nr. 1 PBefG hinausgehende Angaben und liegt daher deutlich höher. 6. Wäre es aus Sicht der Landesregierung sinnvoll, neben dem vorab genehmigten Verkehr mit Taxen auch einen ungenehmigten Verkehr zuzulassen, wenn a) in der Werbung klar darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um einen genehmigten Verkehr handelt und b) die zuständige Behörde das Recht erhält, gegen Rechtsverstöße einzu- schreiten. Antwort: siehe Antwort zu Frage 1 7. Wie steht die Landesregierung zu der Möglichkeit, zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel befristet Abweichungen von Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu genehmigen (§ 2 Abs. 7 PBefG)? Welche Ausnahmen zugunsten von Internet-Vermittlungsdiensten wären zu prüfen? Antwort: Grundsätzlich steht die Landesregierung der Möglichkeit zur Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel Ausnahmen nach § 2 Abs. 7 PBefG zuzulassen , offen gegenüber. Internet-Vermittlungsdienste unterliegen, so sie keine eigenen Verkehre durchführen, nicht dem PBefG. 8. Beabsichtigt die Landesregierung, gegen Vermittlungsdienste im Sinne dieser An- frage rechtliche Schritte einzuleiten? Antwort: Den nach dem PBefG zuständigen Genehmigungsbehörden ist von Seiten der Landesregierung empfohlen worden, Hinweisen auf Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften konsequent nachzugehen und festgestellte Verstöße zu ahnden.