SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2133 18. Wahlperiode 2014-07-22 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Zum Fall der BSE-Whistleblowerin Dr. Margrit Herbst Vorbemerkung: Im Untersuchungsbericht des damaligen Landwirtschaftsministeriums vom 5. Oktober 1994 an den Landtag betreffend den Schlachthof in Bad Bramstedt heißt es: "In allen Fällen, in denen der Verdacht durch den Amtstierarzt nicht eindeutig ausgeschlossen werden konnte, wurden ergänzende Untersuchungen in Fachinstituten mit eindeutig negativem Ergebnis auf BSE durchgeführt. Der Vorwurf, BSE-verdächtige Rinder seien in Bad Bramstedt geschlachtet worden, trifft eindeutig nicht zu." Vorbemerkung der Landesregierung: Frau Dr. Herbst war von 1978 bis 1994/95 angestellte Tierärztin des Kreises Segeberg . Der Dienstvorgesetzte von Frau Dr. Herbst war der Landrat. Der Grund für die Kündigung von Frau Dr. Herbst durch den Kreis Segeberg als Dienstherrn lag nach Mitteilung des damaligen Landrats nicht darin, dass sie seit 1990 beharrlich auf weitere Untersuchungen gedrängt hatte, sondern darin, dass sie den Landrat gerade nicht vorschriftsmäßig unterrichtet hatte. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch den Kreis ist durch das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. November 1995 bestätigt worden. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde durch das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Eine Restitutionsklage vor dem Landesarbeitsgericht wurde mit Urteil vom 22. Juli 1997 abgewiesen . Der Petitionsausschuss des Landtags beschäftigte sich in den Jahren 1998 sowie 2001 mit dem Fall. Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, dass sich die gerichtliche Entscheidung einer parlamentarischen Überprüfung durch den Schleswig -Holsteinischen Landtag und seinen Eingabenausschuss aus verfassungsrechtlichen Gründen entzieht. Die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ist nur durch die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe möglich. 1. Hält die Landesregierung die zitierte Darstellung in dem Untersuchungsbericht aufrecht? Entspricht diese Darstellung den Ergebnissen der zitierten fachlichen Untersuchungen? Die jetzige Landesregierung hat keine neuen Hinweise darauf, dass BSEverdächtige Rinder in Bad Bramstedt geschlachtet worden sind. Die 1994 von der damaligen Landesregierung getroffenen Feststellungen bezüglich der im Bericht genannten Tiere sind durch spätere Untersuchungen bestätigt worden. Die beschriebenen Untersuchungen wurden 1990/1991 unter Anwendung des zum Zeitpunkt der Untersuchung jeweils geltenden Kenntnisstands in wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt. Es wurden weitergehende Untersuchungen durchgeführt, sofern sich in der Standarduntersuchungsmethode ein Verdacht auf das Vorliegen von BSE ergab. Der für die 1990/1991 durchgeführten Untersuchungen Verantwortliche der Tierärztlichen Hochschule Hannover hat 1996 schriftlich bestätigt, dass bei keinem der von ihm untersuchten vier Tiere ein Verdacht auf BSE vorgelegen habe. Bei der späteren Nachuntersuchung des Materials (2001) mit einer anderen, vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Methode wurden in den noch vorhandenen Proben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von pathogenem Prionprotein festgestellt. 2. Wenn nein, sind eine Entschuldigung gegenüber Frau Dr. Herbst, eine Wiedergutmachung , eine Anerkennung oder sonstige Konsequenzen aus dem Vorgang beabsichtigt? Siehe Antwort auf Frage 1. Im Zuge der Untersuchungen rund um den Schlachthof Bad Bramstedt in 2014 hat die Landesregierung die Staatsanwaltschaft auf den Sachverhalt der Veterinärin Dr. Margrit Herbst aus den 1990er Jahren hingewiesen. Die entsprechende Akte ist der Staatsanwaltschaft übermittelt worden. 3. Ist beabsichtigt, Frau Dr. Herbst für ihren Einsatz zugunsten der öffentlichen Gesundheit für das Bundesverdienstkreuz vorzuschlagen, wie dies vor einigen Jahren schon einmal im Gespräch war? Wenn nein, warum nicht? Die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland obliegt nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen dem Bundespräsidenten . Nach den zu diesem Gesetz erlassenen Statuten und Ausführungsbestimmungen sind alle Ordensangelegenheiten vertraulich zu behandeln. Dies betrifft sowohl Inhalt als auch Verfahren etwaiger laufender, früherer oder zukünftiger Ordensvorgänge.