SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/214 18. Wahlperiode 2012-09-30 Kleine Anfrage des Abgeordneten Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Einsatz von Überwachungsdrohnen in Schleswig-Holstein 1. Über wie viele Drohnen („UAVs“) welchen Typs verfügen welche öffentlichen Stellen in Schleswig-Holstein? Antwort: In Schleswig-Holstein verfügen die Träger der öffentlichen Verwaltung nicht über Drohnen. 2. Wann wurden diese Drohnen beschafft und welche finanziellen Mittel in welcher Höhe wurden dafür verwendet? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie viele Einsätze von Drohnen erfolgten in Schleswig-Holstein in den letzten zwei Jahren und von wem wurden sie beantragt? Wie viele Anträge wurden abgelehnt? Es wird um eine Aufschlüsselung nach Landespolizei, Bundespolizei, Bundeswehr, Landesamt für Verfassungsschutz, sonstigen Behörden und zivilen Institutionen sowie Einsätzen durch Einrichtungen oder Behörden anderer Staaten gebeten. Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. Drucksache 18/214 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 4. Welche personenbezogenen Daten wurden jeweils erhoben? Wie wurden sie verarbeitet? Wie lange wurden sie gespeichert? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Welchem Zweck dienten die Drohnen-Einsätze in Schleswig-Holstein durch öffentliche Stellen jeweils und welche weiteren Einsatzzwecke sind geplant? Es wird um eine Aufschlüsselung gebeten. Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 6. Wurde der Zweck der jeweiligen Einsätze erfüllt? Es wird um eine Aufschlüsselung gebeten. Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 7. Wurden bei Einsätzen durch öffentliche Stellen Schleswig-Holsteins die Grenzen des Bundeslandes überquert und fand diesbezüglich eine Kooperation mit Ländern statt, in deren Gebiet die Drohnen eingedrungen sind? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 8. Mit welchen Sensortechniken sind die von öffentlichen Stellen eingesetzten Drohnen ausgestattet (z. B. Infrarot, Wärmebild, Gesichtserkennung, WLANScanner )? Soweit Informationen über die Ausstattung von Drohnen vorliegen, die nicht von öffentlichen Stellen Schleswig-Holsteins eingesetzt worden sind, wird auch um diese Angabe gebeten. Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 9. Auf welcher Rechtsgrundlage sind bisherige Einsätze erfolgt? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/214 3 10. Wie steht die Landesregierung zu der Aussage des Leiters des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in Kiel, dass der Einsatz von Drohnen durch die Landespolizei eine Änderung des Polizeigesetzes voraussetze? Antwort: Weil die Landespolizei nicht über Drohnen verfügt, bedarf es keiner bereichsspezifischen Regelung im Landesverwaltungsgesetz für ihren gefahrenabwehrenden Einsatz. Das geltende Recht ließe einen Einsatz zur Erhebung personenbezogener Daten, beispielsweise im Rahmen der Absuche nach Vermissten, zu. Soweit keine personenbezogenen Daten erhoben werden sollen und auch faktisch nicht erhoben werden, beispielsweise für Zwecke der Kampfmittelbeseitigung, handelt es sich um sog. schlicht-hoheitliches Handeln, für das es keiner gesetzlichen Befugnisnorm bedarf. 11. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz von Drohnen im Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit anlassloser Übersichtsaufnahmen (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08) und in Bezug auf hoch auflösende Übersichtsaufnahmen, auf denen aufgrund der heutigen Technik zwangsläufig einzelne Personen identifizierbar sind? Antwort: Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten einstweiligen Anordnung Teile des Bayerischen Landesversammlungsgesetzes vom 22. August 2008 in seiner ursprünglichen Fassung außer Kraft gesetzt. Dies betrifft insbesondere auch die Regelung in Artikel 9 Absatz 2, die anlasslose Übersichtsaufnahmen einer Versammlung unter freiem Himmel zuließ. Das BVerfG hat diese anlasslose Datenbevorratung als so gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingestuft, dass es die Regelung außer Kraft gesetzt hat. Übersichtsaufzeichnungen sind danach nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Nur unter diesen engen Voraussetzungen dürfen Aufzeichnungen angefertigt werden, die einzelne Teilnehmer identifizierbar machen. Die Änderung des bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010 sowie das niedersächsische Versammlungsgesetz vom 7. Oktober 2010 setzen die Anforderungen der einstweiligen Anordnung um. Beide Regelungen lassen nur eine offene Beobachtung einer Versammlung zu. Das in Schleswig-Holstein geltende Versammlungsgesetz des Bundes steht in seinen Regelungen zu Ton- und Bildaufnahmen und –aufzeichnungen nicht im Widerspruch zu den Maßgaben der einstweiligen Anordnung des BVerfG. Der Einsatz von Drohnen wäre daher in Schleswig-Holstein nur unter den dort genannten Voraussetzungen im Schutzbereich des Artikels 8 GG zulässig. Drucksache 18/214 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 12. Sind Anschaffungen von (weiteren) Drohnen durch öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein geplant? Wenn ja, durch welche öffentlichen Stellen erfolgt dies, welchen öffentlichen Stellen werden die Drohnen zur Verfügung stehen und für welche Einsatzszenarien? Antwort: Nein. 13. In welcher Form sollen die Verwaltungsvorschriften betreffend eine Aufstiegserlaubnis von Drohnen in Schleswig-Holstein veröffentlicht werden? Antwort: Bund und Länder haben „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)“ erarbeitet. Diese Grundsätze gelten für unbemannte Luftfahrtsysteme bis zu einer Gesamtmasse von 25 kg. Sie wurden am 28.06.2012 von der Deutschen Flugsicherung (DFS) in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL I 161/12) veröffentlicht. 14. Inwieweit wurden und werden von der Landesregierung Forschungsprogramme zur militärischen und/oder zivilen Nutzung von Drohnen finanziell unterstützt (bitte unter Nennung des Projektnamens, des Trägers bzw. der Beteiligten, Inhalt und Ziel sowie Höhe der Förderung und Haushaltstitel)? Antwort: Die finanzielle Unterstützung von Forschungsprogrammen ist bislang nicht erfolgt.