SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 2156 18. Wahlperiode 25. Juli 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Auswirkungen des Mindestlohns auf das Gebäudemanagement SchleswigHolstein AöR (GMSH) Vorbemerkung des Fragestellers: Das GMSH ist für den Bau und die Unterhaltung der landeseigenen, öffentlichen Gebäude und die Beschaffung von Fahrzeugen zuständig. 1. Nimmt das GMSH diese Aufgabe auch für die bundeseigenen Gebäude wahr? Antwort: Die GMSH nimmt Bauaufgaben für den Bund wahr. Es werden aber keine Bundesliegenschaften bewirtschaftet und bis auf wenige Ausnahmen nicht für den Bund beschafft. 2. Führen die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für den Mindestlohn des Bundes und des Landes dazu, dass das GMSH bei Landesliegenschaften die Landesvorschrift und bei Bundesliegenschaften die Bundesvorschriften anwenden wird, oder gilt für diese landeseigene Gesellschaft in jedem Fall das Landesrecht? Antwort: Baut die GMSH für den Bund, gilt Bundesrecht, baut die GMSH für das Land, gilt Landesrecht. Grundsätzlich kommt es für das Land Schleswig-Holstein nicht darauf an, ob es (bzw. seine Behörden) Aufgaben im eigenen oder im fremden Rechtskreis erledigt. Auch dann, wenn Aufgaben des Bundes wahrgenommen werden, ändert dieser Umstand grundsätzlich nichts daran, dass das Land (bzw. seine Behörden) in solchen Fällen an das Landesrecht gebunden ist, im Falle der Frage 2 also an das Mindestlohngesetz als schleswig-holsteinisches Landesrecht. In Bezug auf die Bauaufgaben des Bundes kommt allerdings eine Besonderheit zum Tragen. Die Aufgaben des Bundesbaus werden von den Ländern auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung in § 8 Abs. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in Verbindung mit der darauf beruhenden Verwaltungsvereinbarung im Wege der Organleihe wahrgenommen. Bei der Organleihe bedient sich der Entleiher - das ist hier der Bund - der Behörde einer anderen juristischen Person (Verleiher) - hier der GMSH. Das Handeln des entliehenen Organs wird dem Entleiher zugerechnet. Vor diesem Hintergrund wird bei Bundesliegenschaften Bundesrecht angewendet. 3. Wenn das Landesrecht auch für Bundesliegenschaften gilt, wer zahlt die höheren Kosten? Antwort: Keine Relevanz, siehe: Frage 2. 4. Wie viele Fahrzeuge von welcher Marke hat das GMSH im Jahre 2013 und im 1. Halbjahr2014 beschafft? Antwort: Die GMSH hat im angefragten Zeitraum wie folgt beschafft: Leasingfahrzeuge im eigenen Namen 190 Stück für das Land (38 BMW, 5 Ford, 60 Mercedes, 104 VW, 2 Opel, 14 Audi) 79 Stück für die GMSH (75 Ford, 3 Toyota, 1 Mercedes) 119 Stück für sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung (5 BMW, 23 Ford, 86 Mercedes, 1 Opel, 1 Toyota, 3 VW) Kauffahrzeuge (Ausschreibung durch GMSH, Kauf durch Landesdienststelle) 16 Mercedes, 20 Audi, 8 BMW, 15 VW, 4 Ford, 1 Opel, 7 Skoda, 2 Volvo Daneben wurde für 15 Fahrzeuge verschiedener Marken eine Markterkundung durchgeführt. Ein Zuschlag durch die GMSH erfolgte nicht. Streifenwagen für die Polizei (Rahmenvertrag Kauffahrzeuge, Zuschlag 2013 für 4 Jahre Abruf durch die Polizei) 779 Stück (528 VW, 226 Mercedes, 25 Ford)