1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2159 18. Wahlperiode 01.09 2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Finanzieller Schaden durch Sondervermögen Vorbemerkung der Landesregierung: Das Instrument der Sondervermögen, das im Übrigen bereits in der Vergangenheit mehrfach zum Einsatz kam, so u.a. im Zusammenhang mit der Förderung von Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren, sichert Verlässlichkeit und Planbarkeit für die Umsetzung von Projekten. Es ermöglicht, Projekte (zeitlich) flexibel abzuwickeln. Dabei hat die Landesregierung die Kosten stets im Blick. Sondervermögen sind damit nicht nur seit geraumer Zeit Teil des finanzpolitischen Instrumentenkastens der Landesregierung, sondern helfen Planungs- und Umsetzungsprozesse zielgerichtet und damit effizient zu gestalten. Im Rahmen der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit können die erbetenen Angaben nur für die in der laufenden Legislaturperiode errichteten bzw. aufgestockten Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden. Hierbei handelt es sich um die Sondervermögen • Hochschulsanierung • Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen • Energetische Sanierung • Verkehrsinfrastruktur sowie die Mittel, die auf die Investitionsbank für die Förderung von Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren übertragen wurden. Die zur Errichtung des beschlossenen Sondervermögens Breitband vorgesehene Auszahlung von 14 Mio. Euro an die Investitionsbank wird Ende des Jahres 2014 vorgenommen , so dass dieses Sondervermögen bei der Beantwortung der Fragen unberücksichtigt bleibt. 2 Daneben bestehen noch folgende Sondervermögen: • Ausgleichsabgabe (Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046)) Bestand am 31.12.2013: 55,9 Mio. € • Versorgungsrücklage (§ 18 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)) Bestand am 31.12.2013: 367,5 Mio. € • Tierseuchenfonds (Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, berichtigt: BGBl. I S. 3588)) Bestand am 31.12.2013: 46 Mio. € • Kommunaler Investitionsfonds (§ 19 Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 (GVOBI. Schl.-H. 2011 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 Haushaltsbegleitgesetz 2014 vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H., S. 494)) Bestand am 31.12.2013: 291,9 Mio. € Die Landesregierung ist sich der Möglichkeit wohl bewusst, dass die Kapitalkosten für die aufgenommenen Kredite über den Erträgen der Sondervermögen liegen. Eine Änderung dieses Tatbestandes wird erst dann eintreten, wenn dauerhaft keine neuen Schulden aufgenommen werden. Gleichzeitig gilt jedoch, dass der Mitteleinsatz bei der Nutzung von Sondervermögen für abgegrenzte Investitionsvorhaben effizienter gestaltet und so insgesamt eine höhere Wirtschaftlichkeit erreicht werden kann. Seit der Änderung von Artikel 53 Landesverfassung / Einführung der Schuldenbremse im Jahr 2010 ist die Höhe der Kreditaufnahme nicht mehr an die Ausgaben für Investitionen und damit für Infrastrukturmaßnahmen gekoppelt. Parallel zu dieser Änderung hat die Landesregierung im Jahr 2010 ein erstes „Infrastruktursondervermögen“ geschaffen , indem 60 Mio. € für die Förderung von Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren auf die Investitionsbank übertragen wurden. Die Sicherung der Flexibilität durch die geschaffenen Sondervermögen ermöglicht es, den Abbau des Infrastrukturstaus, u.a. im Straßenbau und bei den Hochschulen, zielgerichtet voran zu bringen, indem auf veränderte Rahmenbedingungen reagiert werden kann. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung mit dem Finanzplan 2014 – 2018 und der Finanzplanfortschreibung 2019-2024 beschlossen, ab 2018 p.a. 100 Mio. € gesondert zur Verfügung zu stellen. Im Vorwege wird sich die Landesregierung – wie angekündigt – bis Ende des Jahres 2014 einen Überblick über Sanierungsbedarfe der Infrastruktur im Land verschaffen. Im Jahr 2015 soll auf dieser Basis eine Priorisierung der durchzuführenden Maßnahmen erfolgen, um bis 2018 für die konkret vorgesehenen Maßnahmen Planungsreife zu erreichen. Unabhängig von dieser Planung wird es aus Sicht der Landesregierung im Hoch- und Tiefbau weiter notwendig sein, mit Sondervermögen zu arbeiten, um den vorhandenen Sanierungsstau abzubauen. 3 Der Beantwortung der Fragen liegen neben Angaben des Finanzministeriums Beiträge des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung sowie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zugrunde. Für jedes Sondervermögen des Landes wird um folgende Angaben gebeten (falls nicht exakt ermittelbar bitte schätzen): 1. durchschnittliche Höhe des Sondervermögens seit seiner Bildung Antwort: Sondervermögen Durchschnittliche Höhe des Sonder- vermögens seit seiner Bildung Hochschulsanierung 2013 40 Mio. € 2014 76,4 Mio. € Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen 2013 11,5 Mio. € 2014 11,5 Mio. € Energetische Sanierung 2014 32,7 Mio. € Verkehrsinfrastruktur 2014 25,2 Mio. € An die Investitionsbank für die Förderung von Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren 2013 47,2 Mio. € 2014 37,1 Mio. € Die Angaben beziehen für das Jahr 2014 auf den Bestand bis 31. Juli 2014. 2. durchschnittliche Verzinsung des Sondervermögens seit seiner Bildung (Gutha- benzins) Antwort: Sondervermögen durchschnittliche Verzinsung des Sondervermögens seit seiner Bildung (Guthabenzins) Hochschulsanierung 2013: 0,085 % 2014: 0,2917 % Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen 2013: 0,0266 % 2014: 0,0853 % Energetische Sanierung 2014: 0,2 % Verkehrsinfrastruktur 2014: 0,1758% 4 Sondervermögen durchschnittliche Verzinsung des Sondervermögens seit seiner Bildung (Guthabenzins) An die Investitionsbank für die Förderung von Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren 2011: 0,7059 % 2012: 1,3602 % 2013: 0,0403 % 2014: 0,0979 % 3. durchschnittliche Refinanzierungskosten des Landes seit Bildung des Sonderver- mögens Antwort: Aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips lassen sich für einzelne Ausgaben (hier: für die Bildung der Sondervermögen) keine konkreten Einnahmen (hier: Kredite) bzw. spezifische Kosten zuordnen. Hilfsweise lassen sich aber die durchschnittlichen Finanzierungskosten der Festsatz-Verpflichtungen in den betreffenden Jahren heranziehen . Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine rechnerische Größe. Die auf diesem Wege ermittelten Zinsbelastungen können lediglich als Richtwert zugrunde gelegt werden, der als Obergrenze der Refinanzierungskosten des Landes für die Bildung der Sondervermögen anzusehen ist. In den betreffenden Jahren sind nachstehende Durchschnittssätze für die Finanzierungskosten der Festsatzverpflichtungen anzusetzen: • 2010: 2,79% • 2011: 3,16% • 2012: 2,04% • 2013: 2,25% Im laufenden Jahr 2014 sind noch keine weiteren Sondervermögen gebildet worden , so dass hier keine Berechnung erfolgt. Sondervermögen durchschnittliche Refinanzierungs- kosten des Landes seit Bildung des Sondervermögens bis zum 28. August 2014 Hochschulsanierung 1.924.723,50 € Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen 390.843,60 € Energetische Sanierung 549.697,50 € Verkehrsinfrastruktur 397.215,00 € An die Investitionsbank für die Förderung von Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren 6.281.640,00 € 5 4. zusätzliche Refinanzierungskosten des Landes infolge der Vorhaltung des Sonder- vermögens Antwort: Es bestehen keine zusätzlichen Refinanzierungskosten. 5. falls 4. nicht bekannt: geschätzte zusätzliche Refinanzierungskosten des Landes infolge der Vorhaltung des Sondervermögens, wenn man die durchschnittlichen Refinanzierungskosten des Landes zugrunde legt Antwort: Entfällt. 6. sonstige Kosten der Vorhaltung des Sondervermögens seit seiner Bildung. Antwort: Sondervermögen sonstige Kosten der Vorhaltung des Sondervermögens seit seiner Bildung Hochschulsanierung Aufwand Investitionsbank (IB): 5 T€ p.a. pauschal Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen Aufwand IB: 5 T€ p.a. pauschal Energetische Sanierung Aufwand IB: 5 T€ p.a. pauschal ABER: für 2013 nichts abgerechnet Verkehrsinfrastruktur Aufwand IB: 5 T€ p.a. pauschal An die Investitionsbank für die Förderung von Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren In den vertraglich vereinbarten Gesamtkosten von 300 T€ sind nicht nur die Vorhaltekosten, sondern auch der Aufwendungsersatz für die Abwicklung enthalten . Eine Differenzierung ist nach Auskunft der IB nicht möglich.