SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/218 18. Wahlperiode 12-10-02 Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Jörn Arp und Heiner Rickers (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Förderanträge Straßenbau im Kreis Steinburg Vorbemerkung der Fragesteller: Der Straßenbau, die Deckenunterhaltung sowie der Ausbau bestehender Kreisstraßen im Kreis Steinburg wird 2012 nicht wie geplant umgesetzt werden können, weil mögliche Änderungen der Förderung des kommunalen Straßenbaus auf Landesebene zumindest eine Verzögerung begünstigt haben sollen. Vorbemerkung der Landesregierung: Die im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien getroffenen Verabredungen zur künftigen Verteilung der GVFG-Mittel erforderten zunächst eine Bestandsaufnahme der Anforderungen an die Förderprogramme für den öffentlichen Personennahverkehr und den kommunalen Straßenbau. Das MWAVT hat alle kommunalen Straßenbaulastträger , die in dieser Phase die Gewährung von Fördermitteln beantragt haben , über den Zeitbedarf der Bestandsaufnahme umgehend unterrichtet. 1. Wurden aus Sicht der Landesregierung die Förderanträge für den kommunalen Straßenbau im Kreis Steinburg an das Land rechtzeitig gestellt? Wenn ja, warum wurden diese nicht noch für 2012 beschieden? Wenn nein, woran lag dies? Antwort: Anträge auf Gewährung einer Zuwendung unterliegen keiner Vorlagefrist. Nach Eingang der geprüften Antragsunterlagen für das Projekt „Deckenerneuerungen 2012“ wurde der Kreis Steinburg über die erforderliche Bestandsaufnahme (siehe Vorbemerkung der Landesregierung) unterrichtet. Mit Schreiben vom 25. September 2012 ist dem Kreis Steinburg die Förderung des Vorhabens durch das MWAVT abschließend zugesagt worden. Drucksache 18/218 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Die geprüften Antragsunterlagen für das Projekt „K 48, Ausbau einschließlich Neubau von Radwegen an der K 48/K 7“ liegen dem MWAVT seit dem 20. September 2012 vor. Derzeit erfolgt eine Neubewertung der vom Antragssteller geänderten Ausbaukonzeption (Verzicht auf den Radwegebau). 2. Durften der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) und dessen Niederlassung in Itzehoe geprüfte Förderanträge nach dem 12. Juni 2012 an das Verkehrsministerium weiterleiten? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Ja. 3. Wann ist im Kabinett die Entscheidung über die zukünftige Mittelverteilung im Verkehrsressort getroffen worden? Falls keine Entscheidung getroffen wurde, warum nicht? 4. Hatte die Entscheidung über die zukünftige Mittelverteilung im Verkehrsressort nach Auffassung der Landesregierung Auswirkungen auf die vom Land zu erteilenden und durch die LBV Itzehoe bereits geprüften Förderanträge? Falls ja/nein mit Begründung. Antwort zu den Fragen 3 und 4: Über den künftigen Einsatz der GVFG-Mittel in den Förderprogrammen für den öffentlichen Personennahverkehr und den kommunalen Straßenbau und damit über die Mittelverteilung entscheidet der Haushaltsgesetzgeber. 5. Ab wann werden Straßenbauvorhaben im Kreis Steinburg 2012 witterungs- und arbeitszeitbedingt nicht mehr durchgeführt? Antwort: Von Temperaturen, Niederschlägen und Wind abhängige Einbaubedingungen für Asphaltbefestigungen sind im einschlägigen bautechnischen Regelwerk beschrieben (anerkannte Regeln der Technik). Rahmenbedingungen für Arbeitszeiten ergeben sich u.a. aus Arbeitszeitvorschriften, Tarifverträgen und berufsgenossenschaftlichen Regeln für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Inwieweit der Kreis Steinburg darüber hinaus weitergehende Anforderung an die Durchführung seiner Baumaßnahmen stellt, ist der Landesregierung nicht bekannt. 6. Können hieraus gegen den Kreis Steinburg Rechtsansprüche auf entgangenen Gewinn entstehen? Falls ja/ nein, bitte begründen. 7. Wären nach Auffassung der Landesregierung eventuelle Rechtsansprüche aus der Bauwirtschaft auf entgangenen Gewinn vermeidbar gewesen, wenn das Land Genehmigungen zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ausgesprochen hätte? Falls ja/ nein, bitte begründen. Antwort zu den Fragen 6 und 7: Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/218 3 Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist rechtlich noch keine Förderzusage. Der Abschluss eines Bauvertrages auf Grundlage eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt im alleinigen Risiko des Auftraggebers. Schadenersatzansprüche aus entgangenem Gewinn sind erst nach Abschluss eines Bauvertrages denkbar.