SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2180 18. Wahlperiode 2014-08-19 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Mehr Transparenz hinsichtlich der Zusammensetzung der Energiekosten Vorbemerkung: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) teilte am 17.07.2014 mit [1], derzeit an einer Verordnung zur Stärkung der Verbraucherrechte zu arbeiten. So sieht der Verordnungsentwurf des BMWi „Entwurf einer Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich oder regulatorisch gesetzter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung“ vor, dass durch eine transparente und umfassende Ausweisung aller Kostenbestandteile Strom- und Gaskunden in die Lage versetzt werden, Zusammensetzung und Änderung des Preises ihrer Grundversorgung nachzuvollziehen und zu bewerten. Laut BMWi hatten Länder und Verbände bis zum 17. Juli Gelegenheit, sich zum Verordnungsentwurf zu äußern. 1. Seit wann liegt der Entwurf des BMWi der Landesregierung vor? Der Entwurf liegt seit dem 30.06.2014 vor. 2. a) Hat die Landesregierung eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf des BMWi abgegeben und falls ja, wann ist diese Stellungnahme abgegeben worden? b) Wie hat die Landesregierung den Entwurf des BMWi in ihrer Stellungnahme beurteilt? c) Hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme Änderungen am Verordnungsentwurf angeregt und falls ja, welche Änderungen wurden dem BMWi vorgeschlagen? Drucksache 18/2180 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Diese erfolgt ggf. im Rahmen des Bundesratsverfahrens zu dem dann innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Verordnungsentwurf. 3. a) Überprüft die Landesregierung, ob Anbieter, die Kunden in Schleswig-Holstein mit Strom und Gas beliefern, den Vorgaben gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 36 bis § 42 [2] nachkommen? b) Falls ja, ist der Landesregierung bekannt, wie viele Anbieter, die Kunden in Schleswig-Holstein mit Strom und Gas beliefern, den Vorgaben gemäß EnWG § 36 bis § 42 nicht nachkommen? c) Falls ja, um wie viele Anbieter handelt es sich und wie viele Kunden in Schleswig- Holstein sind von unvollständigen Rechnungsangaben betroffen? d) Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung um sicherzustellen, dass Strom- und Gasanbieter die geforderten Angaben (gemäß EnWG § 36 bis § 42) vollständig erfüllen? e) Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung bei (ggf. auch wiederholten) Zuwiderhandlungen? f) Wie häufig mussten Strom- und Gasanbieter in den letzten zwei Jahren aufgefordert werden, den Vorgaben gemäß EnWG § 36 bis § 42 nachzukommen? Die Fragen 3 a)-f) werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet: Die sich aus den §§ 36 bis 42 EnWG ergebenden Verpflichtungen richten sich an unterschiedliche Adressaten: Zum einen beschreiben sie die Pflichten, die den Energieversorgungsunternehmen aufgrund dieser gesetzlichen Regelung obliegen (z. B: §§ 36, 40 EnWG), zum anderen die Regelungskompetenz des Bundes- ministeriums für Wirtschaft und Energie (z. B. § 37 Abs. 3, § 39). Eine generelle Überprüfungspflicht und -kompetenz seitens der Landesregierung, ob Anbieter die Kunden in Schleswig-Holstein mit Strom und Gas entsprechend der genannten Vorschriften beliefern, ist gesetzlich nicht vorgesehen. In § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG ist festgelegt, wer Grundversorger ist. In § 36 Abs. 2 S. 2 EnWG ist weiterhin bestimmt, dass die Betreiber von Energieversorgungsnetzen zu bestimmten Zeitpunkten den Grundversorger feststellen, diesen im Internet veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitteilen. Diese Mitteilungen erfolgen in regelmäßigen Zeitabständen an die zuständige Landesbehörde (Energieaufsicht). Nach § 36 Abs. 2 S. 3 EnWG obliegt es der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die nach den § 36 Abs. 2 S. 1 und 2 EnWG erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens zu treffen. Bislang bestand im Rahmen der Zuständigkeit der Landesbehörde hinsichtlich der Feststellung der Grundversorger kein Anlass einzuschreiten. 3 Hinsichtlich weiterer Verpflichtungen der Energieversorgungsunternehmen wird im Übrigen auf die in §§ 36 bis 42 EnWG geregelten Zuständigkeiten verwiesen (u. a. BMWi, BNetzA). 4. Welche eigenen Kriterien und Vorstellung hat die Landesregierung, um im Verbraucherinteresse einen transparenten Strompreis zu gewährleisten und weisen diese Vorstellungen Ähnlichkeiten mit denen der Piratenfraktion, vorgelegt im Antrag "Mehr Klarheit für Verbraucher bei Strompreis und EEG-Umlage“ (Drucksache 18/1889) [3], abgelehnt von den Koalitionsfraktionen in der Plenarsitzung am 16.05.2014, auf? Die Landesregierung befürwortet Transparenz und eine verständliche und nachvollziehbare Ausweisung der Strompreise. Insofern wird auf den Bericht des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung und den Auswirkungen der Energiepreise vom 09.10.2012 (http://www.schleswig-holstein.de/ MELUR/DE/Service/Presse/PI/PDF/2012/ Bericht_Strompreisentwicklung.html) hingewiesen , in dem die Zusammensetzung der Strompreise und deren Entwicklung seit 1999 dargestellt wurde. In diesem Kontext erfolgt der Hinweis auf die für Kunden bestehenden Möglichkeiten, sich über entsprechende Internetportale oder Beratungsangebote über die Tarifangebote zu informieren und gegebenenfalls auch aus dem teureren Grundversorgungstarif zu wechseln. Quellenangaben: [1] http://www.bmwi.de/DE/Themen/energie,did=646868.html [2] http://www.gesetze-iminternet .de/enwg_2005/BJNR197010005.html#BJNR197010005BJNG000800000 [3] http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/1800/drucksache-18-1889.pdf