SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2183 18. Wahlperiode 20.08.2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Denkmalschutz im Gebäude des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Vorbemerkung der Fragestellerin: In der „Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung“ vom 01. August 2014 wurde über den brandschutzbedingten Umbau des Gebäudes des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft in der Brunswiker Straße, Kiel, berichtet. Demnach wurden der Oberen Denkmalschutzbehörde kostengünstigere Alternativen für diesen Umbau unterbreitet, die dort jedoch ablehnt wurden. 1. Wurde für dieses Gebäude ein Brandschutzkonzept erstellt? Wenn ja, bitte das Ergebnis darstellen. Wenn nein, warum nicht? Antwort: Es wurde ein Brandschutzkonzept erstellt. Das Ergebnis ist unter Punkt 2 dargestellt. 2. Welche Maßnahmen sind nach Ansicht der Landesregierung aus den gesetzlichen Brandschutzvorgaben im Gebäude des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft in Drucksache 18/2183 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 der Brunswiker Straße, Kiel, unabdingbar notwendig? Bitte die Maßnahmen einzeln mit jeweiligen Kosten aufführen. Antwort: Die gem. Gutachten nachstehend aufgeführten Baumaßnahmen sind nach Ansicht der Landesregierung notwendig: a) Herstellung eines zweiten Rettungsweges vom EG bis zum 8. OG an der Ostseite des Südflügels durch Errichtung eines zusätzlichen Fluchttreppenhauses. b) Die Geschosse im Nord- und Südflügel werden zur Reduzierung der brandschutz- rechtlichen Anforderungen als bauaufsichtliche „Nutzungseinheiten“ ausgestaltet. c) In den Zugangsbereichen von Treppenhäusern, zur Tiefgarage und zur Kantine sowie im Bereich des Eingangs werden Rauchschutztüren eingebaut. d) In den bestehenden Treppenhäusern werden in den Fassaden Rauchabzugsöff- nungen eingebaut. Die bestehenden Rauchabzugsöffnungen in den Fensterbändern an oberster Stelle des Haupttreppenhauses sind im Bestand nicht ausreichend bemessen und werden vergrößert und mit Motorbetrieb nachgerüstet. e) Zur Ertüchtigung auf den Widerstandsgrad F 90 werden auf der Unterseite der Geschossdecke über dem OG 8 sowie in der Kantine in Teilbereichen Feuerschutzbekleidungen angebracht. f) Zur Ausbildung einer Brandwand zwischen Haupthaus und Westflügel wird eine Innenwand mittels einer Vorsatzschale aus 11,5 cm KS Vollsteinen auf F 90 ertüchtigt . Die Tür im Verlauf der Brandwand wird als Brandschutztür umgebaut. g) In beiden Treppenhäusern der Tiefgarage ist der Einbau von Spüllüftungsanlagen vorgesehen. h) Im Rahmen der Brandschutzsanierung werden gleichzeitig soweit erforderlich Reparaturen an vorhandenen Brandschutzeinbauten vorgenommen. i) Die durch die Baumaßnahmen beschädigten Raumbereiche sind nach Fertigstel- lung der Arbeiten zu renovieren (Anstrich- und Bodenbelagsarbeiten). Die Kosten der genannten Teilmaßnahmen der Brandschutzsanierung können nicht einzeln benannt werden, da die Kostenermittlung für die Planung nach DIN 276 und für die Ausführung nach Vergabeeinheiten gegliedert ist. Dabei werden technisch gleichartige Leistungen zusammengefasst bzw. solche, die späterhin in einer Aus- schreibung an die auf die jeweiligen Arbeiten spezialisierten Firmen beauftragt wer- den sollen. So sind z.B. sämtliche Türen zusammengefasst, unabhängig davon wo sie eingebaut werden sollen. Eine Umschlüsselung der Kostenberechnung in die jetzt geforderte Gliederung ist mit Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2183 3 großem Aufwand verbunden und in der vorgegeben Terminstellung nicht umsetzbar. Die Gesamtsumme aus Bau- und Baunebenkosten beträgt laut vorgelegter FU-Bau 3,842 Mio. €. 3. Mit welchen Kosten rechnet die Landesregierung für sämtliche im Zusammenhang mit dem brandschutzbedingten Umbau stehenden Maßnahmen nach der jetzigen Beschlusslage? Bitte die Kosten einzeln je nach Maßnahme aufführen. Antwort: Es sind nur die aus den gesetzlichen Vorgaben abgeleiteten Baumaßnahmen ge- plant worden. Die Kosten der unabdingbar notwendigen Maßnahmen und der nach der jetzigen Beschlusslage anfallenden sind daher bezogen auf die Baumaßnahmen im Gebäude identisch (3,842 Mio. €). 4. Wie wurde die Entscheidung zu den jetzt anzuwendenden Umbauplänen herbei- geführt? Bitte tabellarische Zeitskala mit Kurzbeschreibung des Projektstandes, Ent- scheidungen, Kostenrahmen sowie Entscheidungsbeteiligte. Antwort: Übersicht über die maßgeblichen Verfahrenstermine zur Abstimmung zum Denkmal- schutz: 1 11.11.2010 Projektentwicklungsgruppe (MBK, FM, GMSH), Vorstellung Planungsvari-anten zur Brandschutzsanierung. 2 03.02.2011 Ablehnende Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege (LD) an die GMSH zu der damals bevorzugt verfolgten Planung zur Ertüchtigung des Haupttreppenhauses mit Ausbau des denkmalgeschützten Paternoster -Aufzugs und schriftlicher Hinweis, dass zur Fortführung der Planungen den Denkmalbehörden denkmalverträgliche Lösungen vorgelegt werden müssen. 3 04.03.2011 Einwilligungsschreiben des Ministeriums für Bildung und Kultur (MBK) an das Finanzministerium (FM) zusätzliches Treppenhaus Ostseite Südflügel, ggf. auch zusätzliches Treppenhaus Südseite Südflügel 4 01.06.2011 Gespräch im Finanzministerium unter Beteiligung des MBK, des LD und der GMSH. Drucksache 18/2183 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Das MBK wird sich zur Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen, insbesondere Darstellung des zusätzlichen Fluchttreppenhauses, mit dem LD intern abstimmen, und dem FM die Entscheidung bis zum 04.07.2011 mitteilen. Auf der Basis soll dann der GMSH der Planungsauftrag erteilt werden. 5 20.07.2011 Schreiben des MBK an das FM. Die Variante außenliegendes Treppenhaus am Südflügel soll zur Ausführung gelangen. Sie führe zu dem geringsten Büroflächenverlust. Diese Variante solle hausintern mit dem Denkmalschutz als genehmigungsfähig abgestimmt werden. 6 02.08.2011 Mitteilung des FM an die GMSH, dass bisher kein Einvernehmen zwischen MBK und dem LD zu den Brandschutzmaßnahmen hergestellt werden konnte und somit ein Planungsauftrag nicht erteilt werden kann. 7 05.09.2011 Schreiben der GMSH an das FM mit der Bitte, wegen der Bedeutung der Brandschutzmaßnahmen den Planungsauftrag zu erteilen und die Frage der denkmalrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren zu klären. Nutzungsuntersagung der obersten 3 Geschosse wird angekündigt. 8 10.10.2011 Nach Anfrage vom 29.08.2011 wiederholte Anfrage des FM beim MBK mit der Bitte um Mitteilung ob das Einvernehmen mit dem LD hergestellt werden konnte. 9 10.10.2011 Schreiben des MBK an das LD: Minister Dr. Klug habe sich für die Var. außenliegendes Treppenhaus entschieden; Weisung an das LD, in dem denkmalrechtlich erforderlichen Genehmigungsverfahren die denkmalfachlichen Belange gegen ein außenliegend angebautes Treppenhaus zurückzustellen, da andere Belange schwerer wiegen; Hinweis, dass das LD alle erforderlichen Schritte einzuleiten habe, um sicherzustellen, dass dieses Vorhaben nicht aus denkmalfachlichen oder denkmalrechtlichen Gründen abgelehnt wird. 10 05.12.2011 Schreiben LD an die Stadt Kiel: Information über Weisung und Bitte, LD über Eingang von Bauantrag zu informieren, gemeinsam nach Lösungen gesucht werden kann, wie die Entscheidung des Ministers im denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Berücksichtigung finden kann. 11 14.12.2011 Auftrag des FM an die GMSH, die Planung in Erwartung des neuen Denkmalschutzgesetzes auf Basis der Variante des Sicherheitstreppenraumes mit Stilllegung der Paternosteranlage fortzusetzen. 12 20.03.2012 Im Rahmen der Gespräche zur Haushaltsaufstellung teilt das Ressort mit, dass die neue Landesregierung über die Ressortunterbringung entscheiden soll. 13 09.08.2012 Gespräch zur Baumaßnahme zwischen dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft (MBW) und FM auf Leitungsebene 14 15.11.2012 Schreiben der GMSH an das FM mit Fragen zur Fortführung der Planung. Da es keine zwischen MBK und LD geeinte Lösung gibt, führt die GMSH die Variantenplanung fort. 15 01.02.2013 Nach Gespräch zwischen MBW und FM am 31.01.2013 und ergänzendem Anschreiben des MBW vom 07.02.2013 ergeht ein Auftrag an die GMSH, für die Var. außenliegendes angebautes Treppenhaus eine Bauvoranfrage zu stellen. 16 13.03.2013 Nach Anschreiben der GMSH zur nicht genehmigungsfähigen Var. 4a (außenliegendes angebautes Treppenhaus) vom 27.02.2013 neuerliche Abstimmung zwischen FM und dem MBW. Planungsauftrag des FM für eine FU-Bau mit zusätzlichem außenliegend angebautem Treppenhaus . 17 08.05.2013 Die mit Datum vom 18.04.2013 bei der Landeshauptstadt Kiel, Bauordnungsamt , durch die GMSH gestellte Bauvoranfrage für die Erstellung eines 2. Fluchtweges; hier: außenliegend angebautes Treppenhaus, Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2183 5 wird durch die untere Denkmalschutzbehörde negativ beschieden. 18 24.05.2013 Schreiben FM an MBW mit Bitte um interne Abstimmung des Sachverhalts und des weiteren Vorgehens mit dem MJKE. Dann nachlaufende Information zum Ergebnis an das FM. Anweisung an GMSH die Planungen vorerst ruhend zu stellen. 19 24.06.2013 Anschreiben des MBW an FM, dass nunmehr die Variante zusätzliches innenliegendes Treppenhaus ausgeführt werden soll. 20 15.07.2013 Schreiben des FM an die GMSH, Planungsauftragsänderung für Variante zusätzliches innenliegendes Treppenhaus. 21 07.11.2013 Einvernehmliches Abstimmungsgespräch im Hause der unteren Denkmalschutzbehörde zu den Antragsunterlagen hinsichtlich der Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen und dem Einbau der nun innenliegenden Fluchttreppe. Der Planung wurde von Seiten des Denkmalschutzes zugestimmt. 5. Wäre es der Obersten Denkmalschutzbehörde möglich gewesen, sich über die Umbaupläne der Oberen Denkmalschutzbehörde hinwegzusetzen, um eine kosten- günstigere Lösung der Brandschutzfrage herbeizuführen? Wenn ja, wurde davon Gebrauch gemacht und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Gemäß § 2 Abs. 4 DSchG unterliegen alle Entscheidungen der unteren Denkmal- schutzbehörden der Fachaufsicht durch die oberen Denkmalschutzbehörden, die ihrerseits gemäß §§ 6, 14 LVwG der Fach- und Dienstaufsicht der obersten Denk- malschutzbehörde unterliegen. Gemäß § 15 LVwG erstreckt sich die Fachaufsicht auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Verwaltungsangelegen- heiten der Behörde. D.h. wenn die zuständige Behörde rechtswidrig oder unzweck- mäßig handelt, hat die Fachaufsichtsbehörde die Möglichkeit einzugreifen. Die Denkmalschutzbehörden erstellen grundsätzlich keine Bau- oder Umbaupläne. Im Genehmigungsverfahren stellt der Eigentümer eines besonderen Kulturdenkmals bzw. der Träger der Maßnahme einen Antrag auf Genehmigung einer bestimmten Maßnahme und reicht die dazu erforderlichen Planungen ein. Auf dieser Grundlage ergeht eine Entscheidung der zuständigen Denkmalschutzbe- hörde, d.h. der Antrag wird - ggf. mit Auflagen - genehmigt oder abgelehnt. Aus dem Denkmalschutzgesetz ergibt sich dabei die konkrete Zuständigkeit bzw. das Verfahren. Drucksache 18/2183 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 Vor Inkrafttreten des novellierten Denkmalschutzgesetzes im Januar 2012 war für Genehmigungsverfahren nach § 9 die untere Denkmalschutzbehörde (hier: die Stadt Kiel) zuständig, die vor Erteilung einer Genehmigung die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen hatte. Mit Inkrafttreten der Novelle im Januar 2012 entfiel das Zustimmungserfordernis, d.h. die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörden ist seitdem nur noch bei Maß- nahmen von überregionaler Bedeutung erforderlich, die eine Gefahr für den Denk- malwert bedeuten. Bei der vorliegenden Brandschutzmaßnahme ist dies nicht der Fall. Nach Inkrafttreten des novellierten Gesetzes im Januar 2012 war die obere Denk- malschutzbehörde daher nicht mehr formell an dem Verfahren betreffend den Umbau des Gebäudes des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft (MBW) beteiligt. Sie hat zu keinem Zeitpunkt Umbaupläne erstellt. Eine Lage, in der die oberste Denk- malschutzbehörde entscheiden müsste, ob sie sich über Pläne der oberen Denkmal- schutzbehörde hinwegsetzt oder nicht, lag daher zu keinem Zeitpunkt vor. Die obere Denkmalschutzbehörde wurde in unregelmäßigen Abständen über den Sachstand informiert und wurde im Jahr 2013 um eine denkmalfachliche Stellung- nahme gebeten, ob der Neubau eines weiteren Treppenhauses in dem Paternoster- schacht möglich sei, was bejaht wurde. Eine Beteiligung der obersten Denkmalschutzbehörde an Genehmigungsverfahren sieht das Denkmalschutzgesetz nicht vor. 6. Welche konkreten Umbau-Alternativen hat die Landesregierung der Oberen Denkmalschutzbehörde unterbreitet und welche Kosten hätten diese jeweils verursacht ? Antwort: Konkrete Planungen wurden erst seit dem Jahr 2013 verfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die obere Denkmalschutzbehörde nicht mehr an dem Verfahren beteiligt, die konkreten Planungen wurden daher nicht ihr, sondern zuständigkeitshalber der unte- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2183 7 ren Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Kiel unterbreitet. 7. Was waren die konkreten Gründe der Oberen Denkmalschutzbehörde, diese Alternativen abzulehnen? Antwort: Entfällt. 8. Was waren die konkreten Gründe der Obersten Denkmalschutzbehörde, auf die kostengünstigeren Alternativen zu verzichten? Antwort: Die oberste Denkmalschutzbehörde war nicht zuständig, um über die Wahl der Alter- nativen zu entscheiden, da sie weder Antragsteller noch Genehmigungsbehörde ist. 9. Wie wirkt sich der Umbau auf die Raumsituation in dem Gebäude aus? Wie viele Räume und Nutzflächen gehen in dem Gebäude durch den Umbau insgesamt verloren ? Antwort: Ein relevanter Verlust an Nutzfläche entsteht lediglich durch den Einbau des zusätz- lichen Treppenraums. Es muss eine Hauptnutzfläche von ca. 177,54 m² umgenutzt werden. 10. Mit welchen Maßnahmen kompensiert die Landesregierung die wegfallenden Büro - und Nutzflächen? Welche Kosten fallen dafür an? Antwort: Eine abschließende Entscheidung hierzu liegt noch nicht vor. Drucksache 18/2183 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 8 11. Wie groß ist der Raumbedarf des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft für das zurzeit im Ministerium tätige Personal? Antwort: Für die 274 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft beträgt der abstrakte Raumbedarf 5.211 m². Tatsächlich sind für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5.442 m² belegt, nicht enthalten sind in diesen Angaben Verkehrs- und sonstige Nutzflächen (z.B. Sanitärbereiche). Es sei darauf hingewiesen, dass nicht alle Abteilungen des Ministeriums im Haupthaus in der Brunswiker Straße untergebracht sind, wie sie es auch in der letzten Legislaturperiode nicht waren. Darüber hinaus gibt die Antwort den aktuellen Stand wieder; Anpassungen aufgrund von Veränderungen im Personalbestand sind laufend erforderlich. Auf das Personaleinsparkonzept der Landesregierung wird hingewiesen.