SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2192 18. Wahlperiode 2014-09-03 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Krumbeck (Piratenfraktion) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Systemadministratoren und Datenschutzbeauftragte in Schulen Vorbemerkung der Landesregierung: Die IT-Systeme der Schulen sind Bestandteil des Sachbedarfes, für deren Beschaf- fung und laufende Unterhaltung nach § 48 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Schulgesetz (SchulG) die Schulträger zuständig sind und nach § 48 Absatz 1 Satz 2 SchulG die Kosten hierfür zu tragen haben. Da über Umfang und Art der IT-Systeme Schulen und Schulträger individuell entscheiden, wurden zusammen mit Vertretern der kom- munalen Landesverbände, des für Bildung zuständigen Ministeriums und des IQSH (AG IT-Bildung) seit 2007 Ausstattungsempfehlungen für die Schulen herausgege- ben. Eine aktualisierte Fassung befindet sich derzeit in Abstimmung bei den kommu- nalen Landesverbänden. Das Thema IT-Support ist Bestandteil der Empfehlungen. Entlastungsstunden, die explizit zur Wartung und Administration der IT-Systeme an den Schulen bestimmt sind, werden nicht gewährt. Die Schulen erhalten jedoch Aus- gleichsstunden gem. dem Erlass zur Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben sowie für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung (Leitungszeiterlass), über deren Verwendung sie in eigener Ver- antwortung entscheiden; diese Entlastungsstunden könnten für Datenschutzbeauf- tragte verwendet werden. Eine Erfassung dieser Stunden im Rahmen der amtlichen Statistik ist nicht vorgesehen. Für die IT-Systeme der Schulverwaltung im Landesnetz Bildung (LanBSH) werden administrative Tätigkeiten vom IQSH-Helpdesk übernommen, da diese Systeme die IT-Infrastruktur des Landes nutzen. Für die Beschaffung und Wartung der Geräte dagegen ist der Schulträger zuständig. Eine Beantwortung der Fragen 1 bis 4 ist aus den genannten Gründen nicht möglich. 1. An welchen Schulen werden die IT-Systeme durch 1. Systemadministratoren, 2. Lehrer oder 3. andere Personen gewartet und betreut? Bitte geben Sie zudem an, wie viele Vollzeitstellenäqui- valente hierfür angesetzt sind und wie groß die Schule ist (Schüler und Lehrer). Es wird um eine Sortierung der Schulen nach Kreisen und Schulträgern gebe- ten. Soweit die Wartung und Betreuung durch Dritte erfolgt, wird um eine kon- kretisierende Erläuterung unter Angabe der Kosten gebeten. 2. Erhalten Lehrer, welche Aufgaben der Systemadministration übernehmen, hier- für Ausgleichsstunden, Zuschläge o.ä.? Wenn ja, in welchem Umfang? 3. Welche Anforderungen an die Fachkompetenz werden bei 1. Systemadministratoren, 2. Lehrern oder 3. anderen Personen, welche die IT-Systeme einer Schule warten und betreuen gestellt (Abschlüsse, Qualifizierungen, Fortbildung usw.) und wie wird die laufende Erhaltung der Qualifikation gewährleistet? 4. Welche Kosten sind durch die Qualifizierung von Personen, die für die Wartung und Betreuung der IT-Systeme einer Schule zuständig sind, in den in den letz- ten zwei Haushaltsjahren angefallen? Unter welchem Haushaltstitel werden diese verbucht? Antwort zu den Fragen 1 bis 4: Siehe Vorbemerkung. 5. Wer ist für den Datenschutz an Schulen zuständig? Antwort: Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und damit auch für den Datenschutz an Schulen zuständig ist gemäß § 4 Abs. 1 der Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen (DSVO-Schule) die Schulleiterin oder der Schulleiter; diese Verantwort- lichkeit ergibt sich auch aus § 33 Absatz 2 SchulG. 6. An welchen Schulen sind behördliche Datenschutzbeauftragte bestellt worden und in welchem Umfang erfolgten jeweils Freistellungen für diese Tätigkeit? Antwort: Für die Schulen besteht keine Verpflichtung, Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Die Schulen entscheiden in eigener Verantwortung, ob eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter bestellt wird. Dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft liegen keine Zahlen vor, aus denen hervorgeht, an welchen Schulen Datenschutzbeauftragte bestellt worden sind. Eine Aufschlüsselung nach Schul- standorten, Schularten, Kreisen und Schulgröße ist daher nicht möglich.