SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2240 18. Wahlperiode 22.09.2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Vor- und Nachbereitungszeiten in Kindertageseinrichtungen 1. Welche Regelungen gibt es in Schleswig-Holstein bezüglich der Vor- und Nachbereitungszeit für Erzieherinnen und Erzieher in Kindertageseinrichtungen ? Antwort: Bei der Personalbemessung in Kindertagestätten sind alle anfallenden Arbeiten der Fachkräfte in- und außerhalb des Gruppendienstes sowie Ausfallzeiten zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 KitaVO). Neben den Arbeiten „am Kind“ während des Gruppendienstes bedarf es also zusätzlicher Zeitanteile, die dem pädagogischen Personal zur Erledigung anderer Aufgaben zur Verfügung stehen. Dazu gehören Vor- und Nachbereitungen, dienstliche Besprechungen, Elternarbeit, Teilnahme an Aus- und Weiterbildung, Kooperationen mit externen Institutionen sowie Ausfall durch Krankheit, Urlaub und aus sonstigen Gründen. Diese Zeiten werden allgemeinhin „Verfügungszeiten“ genannt. Dass es sich bei diesen Tätigkeiten um Aufgaben handelt, die ebenso zum Aufgabenfeld des pädagogischen Personals gehören und damit Bestandteil der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit sind, ist allgemein anerkannt. Nichtsdestotrotz enthalten nur wenige Landesgesetze konkrete Bestimmun-gen über den zeitlichen Umfang der Verfügungszeiten, insbesondere hinsichtlich des pädagogischen Personals, das im Gruppendienst eingesetzt ist und nicht als Leiterin oder Leiter einer Kindertageseinrichtung tätig ist. Drucksache 18/2240 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Auch in Schleswig-Holstein hat der Landesgesetzgeber bewusst auf eine Vorgabe zum Mindestumfang von Freistellungs- und Verfügungszeiten verzichtet und sich auf allgemeine Vorgaben für die Ermittlung und Festlegung eines angemessenen Personalbedarfs beschränkt (§ 14 Abs. 3 KitaG). Für die Leiterinnen und Leiter einer Kindertageseinrichtung bestimmt der Gesetzgeber, dass diesen Personen eine „angemessene“ Zeit zur Erfüllung ihrer Leitungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden muss. Der Umfang ist von verschiedenen Umständen abhängig, wobei in der Kindertagestättenverordnung exemplarisch das pädagogische Konzept, die Größe der Einrichtung, die Zahl und die Art des pädagogischen Personals, die soziale Struktur des Einzugsbereiches und der einzelnen Familien genannt werden. 2. Wie hoch sind die Vor- und Nachbereitungszeiten in den Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein? Bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten getrennt aufgliedern. Antwort: Das Land hat keine Kenntnisse darüber, wie die allgemeinen Regelungen über die Verfügungszeiten in den einzelnen Kindertagesstätten umgesetzt werden. Es ist in erster Linie Aufgabe des Trägers, in Zusammenarbeit mit der einzelnen Kindertageseinrichtung den zeitlichen Umfang der Verfügungszeiten so-wie der Zeiten für die Leitung der Einrichtung (§ 4 Abs. 4 KitaVO) konkret zu bemessen. In der Praxis nimmt dabei die Kommune über die Finanzierungs-vereinbarung mit dem Träger erheblichen Einfluss. In der Regel orientieren sie sich an den Empfehlungen des Landesrechnungshofes, die dieser in einer Arbeitshilfe für die Erstellung von Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Standortgemeinde und dem Träger von Kindertageseinrichtungen entwickelt hat: „Vorgaben über den Umfang der Verfügungszeiten hat der Landesgesetzgeber nicht gemacht. In der Praxis hat sich für die Verfügungszeiten grundsätzlich ein Aufschlag von 20 Prozent auf die notwendige Zeit am Kind als ausreichend erwiesen . Darin sind rd. 10 % Ausfallzeiten berücksichtigt, die anhand des Berichts 2/2003 „Arbeitszeit einer Normalarbeitskraft“ der KGSt für eine vierwöchige Schießungszeit errechnet wurden.“ Ob sich der Umfang in Höhe von 20 Prozent in der Praxis grundsätzlich als ausreichend erweist, wie es der Rechnungshof in seiner Arbeitshilfe anführt, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die Hinweise des Landesrechnungshofes dienen lediglich der Orientierung und stellen keine verbindli-che Vorgabe dar. Das kann für die einzelne Kindertagesstätte bedeuten, dass die Verfügungszeiten über die Empfehlungen des Landesrechnungshofes hin-aus bemessen werden müssen – beispielsweise, wenn der Anteil an Aufgaben außerhalb des Gruppendienstes oder der Krankenstand besonders hoch ist. Auch müssen gegebenenfalls Aufgaben, die den Kindertagesstätten seit der Untersuchung des Landesrechnungshofes zusätzlich übertragen wurden, bei der Bemessung Berücksichtigung finden. So wird beispielsweise in dem aktuellen Ländermonitor der Bertelsmann Stiftung über Frühkindliche Bildungssysteme ein Zeitanteil von mindestens 25 % für Verfügungszeiten empfohlen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2240 3 In jedem Falle muss der Träger zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Kindertagesstätte sicherstellen, dass während des Gruppendienstes im Regelfall der Personalschlüssel nach §§ 5 bis 8 KitaVO eingehalten wird und ein Unterschreiten dieser Vorgabe nur im Ausnahmefall und nur kurzfristig erfolgt.