SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2241 18. Wahlperiode 22. September 2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Günther und Peter Lehnert (CDU) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Auswirkungen des Denkmalschutzgesetzes auf notwendige Umbaumaßnahmen im Ministerium für Bildung und Wissenschaft Vorbemerkung der Fragesteller: Aufgrund einer EU-Richtlinie für Behördengebäude muss das Ministerium für Bildung und Wissenschaft ein zweites Treppenhaus als Fluchtweg vorhalten. Dazu soll im Innenbereich ein neues Treppenhaus gebaut werden. Vorbemerkung der Landesregierung: Im Zuge der Neuordnung der Geschäftsverteilung der Landesregierung ist das bishe- rige Ministerium für Bildung und Wissenschaft (MBW) in das Ministerium für Schule und Berufsbildung (MSB) umbezeichnet worden. Der Übergang der Zuständigkeiten wird zum 1. November 2014 erfolgen. Für die Beantwortung der Kleinen Anfragen ist dies in der Sache ohne Bedeutung. Eine „EU –Richtlinie“, auf deren Grundlage für Bürogebäude ein zweites Treppen- haus gefordert wird, ist nicht bekannt. Die Forderungen zum Brandschutz leiten sich aus der Landesbauordnung, Sonderbauvorschriften und den auf Grund der Lan- desbauordnung erlassenen Vorschriften ab. Drucksache 18/2241 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. Auf welche Höhe belaufen sich die reinen Baukosten für den Bau eines neuen Treppenhauses im Innenbereich des Ministeriums? Antwort Die Kosten der genannten Teilmaßnahmen der Brandschutzsanierung können nicht einzeln benannt werden, da die Kostenermittlung für die Planung nach DIN 276 und für die Ausführung nach Vergabeeinheiten für die gesamten notwendi- gen Brandschutzmaßnahmen gegliedert ist. Dabei werden technisch gleichartige Arbeiten und solche, mit denen später in einer Ausschreibung spezialisierte Fir- men beauftragt werden sollen, zusammengefasst. So sind z.B. sämtliche Türen zusammengefasst, unabhängig davon, wo sie eingebaut werden sollen. Eine der Kostenberechnungen in die jetzt geforderte Gliederung umzurechnen, ist mit großem Aufwand in der GMSH verbunden und in der vorgegeben Termin- stellung nicht umsetzbar. Die reinen Baukosten der Brandschutzmaßnahmen betragen 3.091 T€. 2. Auf welche Höhe belaufen sich die Baunebenkosten? Antwort Die Baunebenkosten betragen 691 T€. 3. Wann wird mit der Umbaumaßnahme begonnen? Antwort Der Baubeginn ist im II. Quartal 2015 geplant. 4. Wie lange wird die Umbaumaßnahme voraussichtlich andauern? Antwort Die geplante Bauzeit beträgt 18 Monate. 5. Welche Abteilungen des Ministeriums müssen für die Dauer der Umbaumaß- nahme umziehen? Antwort 3 Nach aktuellem Planungsstand sollen sämtliche 230 Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter, die aktuell im Dienstgebäude Brunswiker Straße 16 - 22 unterge- bracht sind, für die Dauer der Umbaumaßnahme in angemietete Räume im Jensendamm 5, in der Fabrikstraße 7 und in der Holstenstraße 19-27/Wall 2- 12 umziehen. (a) Welche Ausweichquartiere müssen für welchen Zeitraum zusätzlich ange- mietet und bezogen werden? Antwort Alle angemieteten Liegenschaften werden nur für die Bauzeit der Brand- schutzmaßnahme genutzt. Für die Liegenschaften Jensendamm und Holstenstraße/Wall bestehen Nachnutzungskonzepte und damit längerfristige Anmietungen. Die Anmietung Fabrikstraße wird nach der Nutzung nicht weiter angemie- tet. (b) Welche Kosten entstehen durch den Umzug und durch die Anmietung der Ausweichquartiere (bitte für jede einzelne Immobilie und Kostenstelle an- geben)? Antwort Folgende Zahlungen sind monatlich zu leisten: Jensendamm: Miete 43.330,--€ -1220 51892- Nebenkosten 13.254,--€ -1220 51792- Fabrikstraße: Miete 13.040,--€ -1220 51892- Nebenkosten 4.578,--€ -1220 51792- Holstenstraße 19-27/Wall 2-12: Miete 1.528.--€ -1220 51892- Nebenkosten 873,--€ -1220 51792- Für die Umzugskosten sind 400,--€ pro Mitarbeiter jeweils bei Aus- und Einzug zu berechnen. -1220 53404- Darüber hinaus fallen noch Herrichtungsmaßnahmen in einem noch zu be- stimmenden Umfang in den Anmietungen an. Drucksache 18/2241 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 (c) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen ein Ausweichquartier beziehen (bitte insgesamt angeben und nach Ausweichquartieren auf- schlüsseln)? Antwort Folgende Aufteilung ist vorgesehen: 152 MA sollen in das Gebäude Jensendamm 5 ziehen. 71 MA sollen in das 4. OG des Bürogebäudes in der Fabrikstraße 7 zie- hen. 7 MA sollen in das 4. OG des Bürogebäudes Holstenstraße 19-27/Wall 2-12 mit dem Aktenbestand Lehrerpersonal ziehen. 6. Auf welche Höhe belaufen sich die Umbaukosten für den Bau einer Außen- treppe (bitte jeweils nach Bau- und Baunebenkosten aufschlüsseln)? Antwort Im Jahr 2010 wurden verschiedene Varianten erstellt. Die Varianten 4a, 4b enthalten neben den anderen erforderlichen Brandschutzmaßnahmen die Er- richtung eines außenliegenden Treppenhauses, die Variante 5 ein zusätzli- ches Treppenhaus am Südgiebel mit Vorräumen. Die Variante 4a sah ein außenliegendes Treppenhaus an der Ostseite des Gebäudes vor, die Variante 4b ein freistehendes Treppenhaus mit gläsernem Verbindungsbau. Bei der Kostenschätzung (Stand 2010) wurden die Baukosten, die Wartungs- kosten über 25 Jahre, die Umzugs- und Räumungskosten sowie die Mieter- sparnisse für wegfallende Büroflächen berücksichtigt. Die Kostenschätzungen (Stand 2010) benennen die Baukosten für die Varianten ohne Interims-, Miet- oder Umzugskosten wie folgt: Variante 4a: Baukosten 3.215 T€ Baunebenkosten 810 T€ Variante 4b: Baukosten 3.658 T€ Baunebenkosten 922 T€ Variante 5: Baukosten 2.967 T€ Baunebenkosten 748 T€ 5 7. Wäre der Bau einer Außentreppe nach bestehendem Denkmalschutzgesetz (z.B. per Ministerentscheid) möglich, um die EU-Richtlinie zu erfüllen? Wenn ja, wieso wird dieses Gesetz nicht angewendet? Antwort Der Bau einer Außentreppe an einem eingetragenen Kulturdenkmal bedarf ei- ner denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 DSchG. Zuständig für dieses Verfahren ist die untere Denkmalschutzbehörde. Im Genehmigungsverfahren stellt der Eigentümer eines besonderen Kultur- denkmals bzw. der Träger der Maßnahme einen Antrag auf Genehmigung ei- ner bestimmten Maßnahme und reicht die dazu erforderlichen Planungen ein. Auf dieser Grundlage ergeht eine Entscheidung der zuständigen Denkmal- schutzbehörde, d.h. der Antrag wird - ggf. mit Auflagen - genehmigt oder ab- gelehnt. D.h. die untere Denkmalschutzbehörde beurteilt lediglich den vorlie- genden Antrag, nicht alle denkbaren Alternativen oder hypothetische Kausal- verläufe. Im konkreten Fall wurde der Einbau eines innenliegenden Treppenhauses be- antragt und genehmigt. Anhaltspunkte für ein rechtswidriges oder unzweck- mäßiges Handeln der unteren Denkmalschutzbehörde liegen nicht vor.