SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2246 18. Wahlperiode 2014-09-17 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Containerbauten 1. Wie steht die Landesregierung zu kurz- bis mittelfristigen Entspannungen der Wohnraumproblematik durch den Einsatz von Containerbauten wie z.B. nach dem Vorbild der Projekte Keetwonen in Amsterdam und Combi-Box aus Österreich? Antwort: Die Landesregierung sieht im Einsatz großer Containerbauten keine kurz- bis mittelfristige Lösung zur Entspannung eventuell bestehender Wohnraumengpässe . Sie setzt stattdessen auf kostengünstigen, bedarfsgerechten und nachhaltigen Bau von Wohnungen zu bezahlbaren Mieten. Dies insbesondere in der Abwägung von Wirtschaftlichkeit in Beschaffung und Unterhaltung, Städtebau und Stadtbild sowie der Gefahr von Ghettoisierung im Fall großer Containerbauten im Verhältnis zur Förderung von Investitionen in nachhaltigen bezahlbaren, energieeffizienten und barrierereduzierten Wohnungsbau für gemischte Wohnquartiere. Allenfalls bei temporären Notlagen zur Unterbringung von Asylsuchenden kann der Einsatz von Containern im Einzelfall, in begrenztem Umfang und zeitlich befristet notwendig sein, wenngleich hier grundsätzlich das eben Gesagte gilt und die Unterbringung in ein kommunales Aufnahme- und Integrationskonzept eingebunden sein sollte. Für bauliche Anlagen, also auch für derartige „Containerbauten“ (bauliche Anlagen aus Raumzellen) sind im Hinblick auf das Sicherheitsniveau die Anforderungen der Landesbauordnung (LBO) und der aufgrund der LBO Drucksache 18/2246 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode ergangenen Verordnungen zu beachten. Dies gilt insbesondere für Fragen des Brandschutzes und der Standsicherheit. Gerade im Hinblick auf die Einhaltung des erforderlichen Brandschutzniveaus erfordern mehrgeschossige Containerbauten regelmäßig einen erheblichen und sehr detaillierten Planungsaufwand, da derartige Raumzellen in der Regel gemäß ihrer bauaufsichtlichen Zulassung lediglich als nicht brennbar (Brandschutzklasse A 1) eingestuft sind. Gemäß den Anforderungen der Landesbauordnung müssen jedoch tragende Bauteile je nach Gebäudeklasse feuerbeständig (F 90), hochfeuerhemmend (F 60) oder feuerhemmend (F 30) sein. Ein weiteres Problem dieser Bauart stellt die Verwendung von Bauteilen dar, deren Anwendung zwar über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse geregelt ist (z. B. Brandschutztüren , Brandschutzabschottungen etc.), deren Einsatz in Raumzellen in der Regel aber nicht von diesen Verwendbarkeitsnachweisen abgedeckt ist. Die dann über eine erforderliche Zustimmung im Einzelfall zu regelnde Anwendung dieser zum Teil nicht unerheblichen Anzahl von Bauteilen führt erfahrungsgemäß dazu, dass der Zeitvorteil der Modulbauweise gegenüber der konventionellen Fertigteilbauweise nicht mehr gegeben ist. 2. Welche infrastrukturellen Voraussetzungen wären notwendig und wären geeignete Flächen dafür vorhanden? Antwort: Planungsrechtlich handelt es sich bei den Containerbauten um „Wohnen“ (oder im Einzelfall um „Einrichtung für soziale Zwecke“ (vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen) oder um gewerbliche Nutzungen (Bauarbeiter-Container)). Damit sind sie überall dort zulässig, wo die entsprechende Nutzung (Wohnen, Einrichtung für soziale Zwecke, Gewerbe/ betriebliches Wohnen) zulässig ist. Die Infrastrukturanforderungen sind die gleichen wie für entsprechende Nutzungen in festen Gebäuden. Nach § 4 Abs. 2 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Wohnwege ohne Befahrbarkeit sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Zudem ist nach § 5 Abs. 1, HS. 1 LBO von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, § 5 Abs. 1, HS. 2 LBO. Nach § 8 Abs. 2 LBO ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zehn Wohnungen auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück grundsätzlich ein ausreichend großer Spielplatz für noch nicht schulpflichtige Kinder (Kleinkinder) anzulegen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/2246 Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit sind die Städte und Gemeinden diejenigen, die für wohnbauliche Nutzungen (und andere Nutzungen) über die Aufstellung von Bebauungsplänen die konkreten Baurechte auf neuen Flächen schaffen. Über kommunale Flächen und Absichten der Kommunen, entsprechende Baurechte zu schaffen, liegen im Innenministerium keine Informationen vor.